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Beschluss

13 C 264/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Hochschule darf vakante Stellen haushaltstechnisch wegfallen lassen und andere Stellen zur Schwerpunktbildung neu einrichten; dies berührt nicht ohne Weiteres die Kapazitätsrechte der Studienbewerber. • Ein Anspruch auf Erhalt oder Erhöhung von Ausbildungskapazität (Kapazitätserhaltungs- oder Kapazitätsverschaffungsanspruch) besteht nicht; das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet nur einen Teilhabeanspruch an tatsächlich ermittelter Kapazität. • Bei Eingriffen in vorhandene Ausbildungskapazität ist eine Abwägung zwischen Wissenschaftsfreiheit/Profilbildung der Hochschule und den Rechten der Studienbewerber geboten; die Hochschulen haben hierbei einen Ermessensspielraum. • Bei der Kapazitätsberechnung gilt das Stellenprinzip: Regellehrverpflichtungen der Stelle sind maßgeblich; nur bei dauerhafter Besetzung mit höherer individueller Lehrverpflichtung kann abgewichen werden. • Im Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium ist bei Streitwertfestsetzung regelmäßig der Auffangwert von 5.000 EUR angemessen.
Entscheidungsgründe
Stellenwegfall und Kapazitätsrecht: Hochschule darf Stellen zur Profilbildung umwidmen • Die Hochschule darf vakante Stellen haushaltstechnisch wegfallen lassen und andere Stellen zur Schwerpunktbildung neu einrichten; dies berührt nicht ohne Weiteres die Kapazitätsrechte der Studienbewerber. • Ein Anspruch auf Erhalt oder Erhöhung von Ausbildungskapazität (Kapazitätserhaltungs- oder Kapazitätsverschaffungsanspruch) besteht nicht; das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet nur einen Teilhabeanspruch an tatsächlich ermittelter Kapazität. • Bei Eingriffen in vorhandene Ausbildungskapazität ist eine Abwägung zwischen Wissenschaftsfreiheit/Profilbildung der Hochschule und den Rechten der Studienbewerber geboten; die Hochschulen haben hierbei einen Ermessensspielraum. • Bei der Kapazitätsberechnung gilt das Stellenprinzip: Regellehrverpflichtungen der Stelle sind maßgeblich; nur bei dauerhafter Besetzung mit höherer individueller Lehrverpflichtung kann abgewichen werden. • Im Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium ist bei Streitwertfestsetzung regelmäßig der Auffangwert von 5.000 EUR angemessen. Antragsteller rügen den Wegfall einer W3-Professur in der Vorklinik (Anatomie) an der Westfälischen Wilhelms-Universität und die Umwidmung von Stellen zugunsten der Tumormedizin; sie berufen sich auf dadurch entstehende Minderung der Ausbildungskapazität und fehlerhafte Kapazitätsberechnung. Die Hochschule hatte Stellen haushaltsrechtlich entfallen lassen und andere Stellen zur Schwerpunktbildung neu eingerichtet; dies basierte auf einem bereits 2001 vorgesehenen Strukturkonzept und folgenden Zielvereinbarungen. Kläger beanstanden zudem die Anrechnung von vier Deputatsstunden für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte sowie die Reduzierung einzelner Lehrdeputate. Die Hochschule legte dar, dass die Befristungen zulässig seien und die tatsächliche Immatrikulationszahl (135) vorliege. Die Gerichte haben über die Beschwerden entschieden; das Verwaltungsgericht hat zugunsten der Hochschule entschieden und die Berufung wurde vom Senat zurückgewiesen. • Prüfungsumfang: Der Senat prüft die Beschwerden nur nach den fristgerecht vorgetragenen Gründen (§146 Abs.4 S.6 VwGO) und sieht keine Fehler im angefochtenen Beschluss. • Verwaltungsautonomie/Profilbildung: Die Umwidmung vakanter Stellen zur Schwerpunktbildung fällt in den verfassungsrechtlich geschützten Abwägungsspielraum der Hochschule; Strukturkonzept und Zielvereinbarungen rechtfertigen die Maßnahme. • Kein Kapazitätsverschaffungsanspruch: Verfassungsrechtlich besteht kein Anspruch auf Erhalt oder Erhöhung der Ausbildungskapazität; das Kapazitätserschöpfungsgebot sichert lediglich Teilhabe an tatsächlich vorhandener Kapazität. • Abwägungspflicht: Bei Eingriffen in Ausbildungskapazität muss zwischen Interessen der Hochschule (Forschung, Profilbildung) und Rechten der Studienbewerber abgewogen werden; hier ist die Abwägung sachlich begründet. • Stellen- und Deputatsprinzip: Kapazitätsberechnung folgt dem Stellenprinzip; Regellehrverpflichtung der Stelle ist maßgeblich, Abweichungen nur bei dauerhafter faktischer Umwandlung der Stelleninhalte möglich. • Befristete Stellen: Befristungen der wissenschaftlichen Angestellten sind nach den vorgelegten Verträgen und den Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsrechts zulässig; damit ist der angesetzte Deputatsansatz nicht zu beanstanden. • Kalkulatorische Kapazität: Selbst unter Annahme höherer Deputate und zusätzlicher Lehrstunden bliebe die berechnete Aufnahmekapazität durch die vorhandenen Immatrikulierten gedeckt; die Vorwürfe führen daher nicht zum Erfolg. • Streitwert: Für Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR angemessen, weil mit vorläufigem Rechtsschutz regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen wird. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Dezember 2008 wurden zurückgewiesen; die Kosten tragen die Antragsteller. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Hochschule im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Wissenschafts- und Strukturplanung vakante Stellen haushaltsrechtlich entfallen lassen und andere Stellen zur Schwerpunktbildung neu schaffen darf. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erhalt oder Erhöhung von Ausbildungskapazität besteht nicht; erforderlich ist lediglich eine angemessene Abwägung zwischen Hochschulinteressen und den Rechten der Studienbewerber, die hier stattgefunden und den Klägern nicht den Erfolg verschafft hat. Die angegriffenen Kapazitätsberechnungen und der Deputatsansatz sind unter Anwendung des Stellenprinzips vertretbar, zumal die tatsächliche Immatrikulationslage die berechneten Kapazitäten übersteigt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.