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Beschluss

1 B 1650/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG kann zurückgenommen werden, wenn die Zuweisungsverfügung materiell unbestimmt ist und damit offensichtlich rechtswidrig. • § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG verlangt, dass dem Beamten bei der aufnehmenden (Tochter-/Enkel-)Gesellschaft eine dem Amt entsprechende Tätigkeit und ein amtsangemessener Arbeitsposten dauerhaft gewährleistet werden. • Die Verantwortung für die Gewährleistung der amtsangemessenen Beschäftigung liegt bei dem Postnachfolgeunternehmen (Dienstherr), nicht beim aufnehmenden privaten Tochterunternehmen; die Zuweisung muss die entsprechenden dienst- und organisationsrechtlichen Voraussetzungen bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erkennen lassen. • Laufbahnbetreffende Änderungen der Tätigkeit bedürfen besonderer Rechtfertigung und sind nach den Maßstäben des § 26 BBG zu prüfen, soweit sie statusrechtliche Belange berühren.
Entscheidungsgründe
Zuweisung nach §4 Abs.4 PostPersRG erfordert konkrete Amtsangemessenheit der Tätigkeit • Die sofortige Vollziehung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG kann zurückgenommen werden, wenn die Zuweisungsverfügung materiell unbestimmt ist und damit offensichtlich rechtswidrig. • § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG verlangt, dass dem Beamten bei der aufnehmenden (Tochter-/Enkel-)Gesellschaft eine dem Amt entsprechende Tätigkeit und ein amtsangemessener Arbeitsposten dauerhaft gewährleistet werden. • Die Verantwortung für die Gewährleistung der amtsangemessenen Beschäftigung liegt bei dem Postnachfolgeunternehmen (Dienstherr), nicht beim aufnehmenden privaten Tochterunternehmen; die Zuweisung muss die entsprechenden dienst- und organisationsrechtlichen Voraussetzungen bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erkennen lassen. • Laufbahnbetreffende Änderungen der Tätigkeit bedürfen besonderer Rechtfertigung und sind nach den Maßstäben des § 26 BBG zu prüfen, soweit sie statusrechtliche Belange berühren. Der Antragsteller wurde mit Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2008 kraft § 4 Abs.4 PostPersRG dauerhaft der Vivento Customer Services GmbH zugewiesen und sollte dort als "Service Center Agent" am Dienstort H. beschäftigt werden. Gleichzeitig ordnete die Deutsche Telekom die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; in der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht rügt der Antragsteller insbesondere die materielle Unbestimmtheit der Zuweisungsverfügung. Die VCS ist eine 100%ige Tochter der Deutschen Telekom; die Zuweisung betrifft die Verlagerung eines Beamten in einen privatrechtlich organisierten Konzernbereich. Strittig ist, ob die Zuweisung eine dem Amt entsprechende, dauerhaft gesicherte Tätigkeit und einen amtsangemessenen Arbeitsposten garantiert sowie ob laufbahnrelevante Aufgaben verändert werden dürfen. • Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO; die Zuweisung ist ein versetzungsähnlicher Verwaltungsakt. • § 4 Abs.4 Satz2 PostPersRG verlangt, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen eine dem Amt entsprechende Tätigkeit und ein amtsangemessener Arbeitsposten dauerhaft gewährleistet werden; diese Anforderungen sind streng. • Verfassungsrechtliche Grundlagen (Art.33 Abs.5 GG, Art.143b Abs.3 GG) schützen den statusrechtlichen Kernbereich des Berufsbeamtentums; die Deutsche Telekom hat auch bei Ausgründungen die Rechtsstellung der Beamten zu wahren. • Die Postnachfolgeunternehmen müssen selbst sicherstellen, dass Einsatzgestaltung und amtsangemessene Arbeitsposten gewährleistet sind; die aufnehmende private Tochter kann dafür nicht allein verantwortlich sein. • Die streitige Zuweisung nennt lediglich die Tätigkeit "Service Center Agent"; diese Bezeichnung ist materiell unbestimmt und beschreibt keinen konkreten abstrakt- oder konkret-funktionellen Aufgabenkreis, der dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers entspricht. • Wegen der weit gefassten Aufgabenbeschreibung besteht die Gefahr, dass die Tochtergesellschaft den konkreten Einsatz so bestimmt, dass eine unterwertige Eingruppierung möglich wird; damit wird die Konkretisierung der Amtsangemessenheit unzulässig dem aufnehmenden Unternehmen überlassen. • Laufbahnbetreffende (statusberührende) Änderungen sind gesondert zu rechtfertigen und nach Maßgabe des § 26 BBG (i.V.m. § 2 Abs.3 Satz2 PostPersRG) zu prüfen; hierzu fehlt hier allerdings die ausreichende Sachgrundlage, bleibt aber vorliegend unerheblich, da die Verfügung bereits aus Gründen der materiellen Unbestimmtheit rechtswidrig ist. Die Beschwerde hat Erfolg: Die sofortige Vollziehung des Zuweisungsbescheids der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2008 wurde aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, weil die Zuweisungsverfügung materiell unbestimmt und damit offensichtlich rechtswidrig ist. Die Zuweisung nennt nur die Tätigkeitsbezeichnung "Service Center Agent" und gewährleistet nicht schon in der Verfügung einen dauerhaft amtsangemessenen Arbeitsposten und eine dem Amt entsprechende Tätigkeitszuordnung, wie es § 4 Abs.4 Satz2 PostPersRG in Verbindung mit Art.33 Abs.5 GG und Art.143b Abs.3 GG verlangt. Infolgedessen dürfen die Konkretisierung des Aufgabenbereichs und die Festlegung der Eingruppierung nicht einseitig der Tochtergesellschaft überlassen werden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.