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Beschluss

14 A 2184/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist ein Hauptsacheverfahren erledigt, entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. • Kosten können dem Beklagten auferlegt werden, wenn dieser die angefochtenen Bescheide aufgehoben und damit dem klägerischen Begehren entsprochen hat. • Ein an alle Grundeigentümer gerichtetes Auskunftsersuchen kann eine unzulässige Rasterfahndung darstellen; bei Auskunftsersuchen sind die durch die Rechtsprechung zum § 93 AO gezogenen Schranken zu beachten.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung und Bedenken gegen Auskunftsersuchen als Rasterfahndung • Ist ein Hauptsacheverfahren erledigt, entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. • Kosten können dem Beklagten auferlegt werden, wenn dieser die angefochtenen Bescheide aufgehoben und damit dem klägerischen Begehren entsprochen hat. • Ein an alle Grundeigentümer gerichtetes Auskunftsersuchen kann eine unzulässige Rasterfahndung darstellen; bei Auskunftsersuchen sind die durch die Rechtsprechung zum § 93 AO gezogenen Schranken zu beachten. Die Stadt richtete ein Auskunftsersuchen an alle Grundeigentümer der Gemeinde F. im Zusammenhang mit einer Zweitwohnungssteuerregelung. Kläger rügten die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens und begehrten die Aufhebung der hierauf gestützten Bescheide. Das Verwaltungsgericht hatte ursprünglich zugunsten des Klägers entschieden; das Verfahren wurde im Berufungsverfahren erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam und regelte die Kosten. Streitgegenstand war insbesondere die Zulässigkeit des Auskunftsersuchens vor dem Hintergrund der Zweitwohnungssteuersatzung und der Verweisung auf Vorschriften des KAG NRW und des § 93 AO. • Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung des Rechtsstreits über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. • Die Kostenentscheidung zugunsten des Klägers ist gerechtfertigt, weil der Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben und damit dem klägerischen Begehren entsprochen hat. • Es bestehen erhebliche Auslegungszweifel daran, ob § 11 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F. mit Verweisung auf § 12 Abs.1 Nr.3 KAG NRW i.V.m. § 93 AO so auszulegen ist, dass ein Auskunftsersuchen losgelöst von den durch die Rechtsprechung des BFH zum § 93 AO gezogenen Beschränkungen zulässig wäre. • Der BFH hat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 5.10.2006 – VII R 63/05) Schranken für Auskunftsersuchen nach § 93 AO herausgearbeitet; ein Auskunftsersuchen darf nicht "ins Blaue hinein" erfolgen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte für steuerlich erhebliche Tatsachen liefern. • Vorliegend sprechen die an alle Grundeigentümer gerichteten Form und Bandbreite des Auskunftsersuchens für die Besorgnis einer unbegründeten Rasterfahndung, weshalb die Zulässigkeit des Verlangens zweifelhaft ist. • Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach § 52 Abs. 2 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren wurde eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.06.2007 für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt, weil er die angefochtenen Bescheide aufgehoben und damit dem klägerischen Begehren entsprochen hat. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des angegriffenen Auskunftsersuchens; die Form des an alle Grundeigentümer adressierten Verlangens legt nahe, dass es einer unzulässigen Rasterfahndung gleichkommen könnte. Insgesamt rechtfertigen diese Umstände die Kostenlast beim Beklagten und die Einstellungsentscheidung.