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Beschluss

14 A 1999/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO müssen die Zulassungsgründe substantiiert dargelegt werden; bloße Verweise auf erstinstanzliche Vorträge genügen nicht. • Bei Erlass der Grundsteuer nach §32 Abs.1 Nr.1 GrStG ist zum Rohertrag auch der Nutzungswert eigener Nutzung zu rechnen; dieser ist nach §35 Abs.2 S.3–4 GrStR mit ortsüblichen Miet- und Pachteinnahmen anzusetzen. • Der Anspruch auf Grundsteuererlass wegen Unrentabilität setzt voraus, dass die Unrentabilität kausal auf der Kulturguteigenschaft (Denkmaleigenschaft) beruht.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund für Berufung bei fehlender Kausalität der Unrentabilität • Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO müssen die Zulassungsgründe substantiiert dargelegt werden; bloße Verweise auf erstinstanzliche Vorträge genügen nicht. • Bei Erlass der Grundsteuer nach §32 Abs.1 Nr.1 GrStG ist zum Rohertrag auch der Nutzungswert eigener Nutzung zu rechnen; dieser ist nach §35 Abs.2 S.3–4 GrStR mit ortsüblichen Miet- und Pachteinnahmen anzusetzen. • Der Anspruch auf Grundsteuererlass wegen Unrentabilität setzt voraus, dass die Unrentabilität kausal auf der Kulturguteigenschaft (Denkmaleigenschaft) beruht. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das seinen Antrag auf Erlass der Grundsteuer nach §32 Abs.1 Nr.1 GrStG abgelehnt hatte. Streitgegenstand ist, ob der Grundbesitz wegen seiner Denkmaleigenschaft unrentabel ist und deshalb von der Grundsteuer zu erlassen sei. Das Verwaltungsgericht setzte den Rohertrag unter Einbeziehung von Miet-/Pachteinnahmen und dem hypothetischen Nutzungswert der Eigennutzung an und stellte dem diese jährlichen Kosten gegenüber. Der Kläger rügte insbesondere die Betrachtung des Nutzungswerts bei Eigennutzung, die Vergleichbarkeit mit dem Mietspiegel, die Kausalität zwischen Denkmaleigenschaft und schlechtem baulichen Zustand sowie die Nichtberücksichtigung bestimmter Betriebskosten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Sache vorlägen. Der Zulassungsantrag wurde zurückgewiesen und der Kläger zur Kostentragung verurteilt. • Anforderungen an Zulassungsbegründung: Nach §124 Abs.2 VwGO müssen Zulassungsgründe substantiiert dargelegt werden; bloße Verweise auf bisheriges Vorbringen genügen nicht. • Rohertrag und sonstige Vorteile: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zum Rohertrag nach §32 Abs.1 Nr.1 GrStG sämtliche Einnahmen und sonstigen Vorteile zählen; hierzu gehört auch der Nutzungswert der Eigennutzung entsprechend §35 Abs.2 S.3–4 GrStR, bemessen an ortsüblichen Miet-/Pachteinnahmen. • Angriff auf Ansatz der ortsüblichen Miete unbegründet: Die Einwendungen des Klägers, Kostenpositionen wie Verwaltung, Rückstellungen, Zinskosten oder Gewinnanteil würden bereits in der ortsüblichen Miete enthalten sein, greifen nicht durch, da diese Einnahmen als Bruttorohertrag zu rechnen sind und entsprechende Ausgaben bereits bei den gegenüberzustellen Kosten berücksichtigt wurden. • Vergleichbarkeit mit Mietspiegel: Bei reiner Wohnnutzung ist ein Vergleich mit gewerblich genutzten Nachbarobjekten nicht möglich; der Kläger hat zur Lage und zum Zuschnitt unsubstantiiert vorgetragen, sodass keine ernstlichen Zweifel bestehen. • Kausalität der Unrentabilität: Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, BFH) setzt ein Anspruch auf Grundsteuererlass voraus, dass die Unrentabilität kausal auf der Kulturguteigenschaft beruht. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass denkmalbedingte Erfordernisse wirtschaftlich die ordnungsgemäße Instandhaltung verhindern. • Betriebskosten und Kausalität: Zur Frage, ob Kosten für Heizung, Wasser etc. als gegenüberzustellende Grundstückskosten zu berücksichtigen sind, fehlt es an substanziierter Darlegung, dass diese Kosten kausal auf der Denkmaleigenschaft beruhen. • Baulicher Zustand: Das Verwaltungsgericht hat die Lage vertreten, der schlechte Bauzustand sei auf Alter und unterlassene Unterhaltungsmaßnahmen zurückzuführen; der Kläger konnte nicht substantiiert darlegen, dass dies kausal durch Denkmaleigenschaft bedingt sei. • Formale Verfahrensfragen: Nach Ablauf der Frist eingereichte ergänzende Schriftsätze konnten im Zulassungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. • Rechtsgrundlagen: Entscheidend sind §32 Abs.1 Nr.1 GrStG (Erlass bei Unrentabilität), §35 Abs.2 S.3–4 GrStR (Ansetzung des Nutzungswerts) sowie §124 VwGO (Zulassung der Berufung). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 82,49 € festgesetzt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind und insbesondere keine ernstlich begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Würdigung bestehen. Maßgeblich ist, dass zum Rohertrag auch der Nutzungswert der Eigennutzung zu rechnen ist und dass ein Erlass der Grundsteuer nur in Betracht kommt, wenn die Unrentabilität kausal auf der Denkmaleigenschaft beruht; hierfür hat der Kläger keine hinreichenden Feststellungen vorgetragen. Mangels substanziierter Darlegung zu Kausalität und Vergleichsparametern war die Zurückweisung des Antrags gerechtfertigt.