Urteil
1 A 811/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile aufgrund der Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998 unterliegen nicht der Voraussetzung einer zeitnahen Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn.
• Die Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG begründet eigenständige, berechenbare Leistungsansprüche der Beamten, die der Dienstherr von sich aus zu erfüllen hat; eine Antrags- oder Mitwirkungspflicht der Beamten ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
• Ein Anspruch auf Nachzahlung weiterer Familienzuschläge kann für das streitige Jahr 2005 unabhängig von der Frage der zeitnahen Geltendmachung zugesprochen werden, sofern die Berechnung nach den Vorgaben des BVerfG einen Fehlbetrag ergibt.
• Klageanträge auf höhere Familienzuschläge für dritte Kinder dürfen unbeziffert bleiben; die Gerichte und Dienstherren haben die Berechnung vorzunehmen.
• Die Berufung des Dienstherrn ist zurückzuweisen, wenn kein Anspruchsausschluss wegen treuwidriger Verspätung vorliegt und der materielle Besoldungstatbestand der Vollstreckungsanordnung erfüllt ist.
Entscheidungsgründe
Keine zeitnahe Geltendmachung als Ausschlussvoraussetzung für BVerfG-Vollstreckungsansprüche • Ansprüche auf zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile aufgrund der Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998 unterliegen nicht der Voraussetzung einer zeitnahen Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn. • Die Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG begründet eigenständige, berechenbare Leistungsansprüche der Beamten, die der Dienstherr von sich aus zu erfüllen hat; eine Antrags- oder Mitwirkungspflicht der Beamten ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. • Ein Anspruch auf Nachzahlung weiterer Familienzuschläge kann für das streitige Jahr 2005 unabhängig von der Frage der zeitnahen Geltendmachung zugesprochen werden, sofern die Berechnung nach den Vorgaben des BVerfG einen Fehlbetrag ergibt. • Klageanträge auf höhere Familienzuschläge für dritte Kinder dürfen unbeziffert bleiben; die Gerichte und Dienstherren haben die Berechnung vorzunehmen. • Die Berufung des Dienstherrn ist zurückzuweisen, wenn kein Anspruchsausschluss wegen treuwidriger Verspätung vorliegt und der materielle Besoldungstatbestand der Vollstreckungsanordnung erfüllt ist. Der Kläger, Richter in Besoldungsgruppe R2, begehrt Nachzahlung höherer familienbezogener Besoldungsanteile für sein drittes Kind für 2005 und 2006 nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG. Anfang 2005 verweigerte das Land Zahlungen, später nahm es Zahlungen für 2005 rückwirkend wieder auf; der Kläger stellte Anfang 2006 einen formlosen Antrag auf weitergehende Leistungen. Das Landesamt lehnte nachträgliche Gewährung für 2005 mit der Begründung ab, der Anspruch sei nicht zeitnah im Haushaltsjahr geltend gemacht worden; für 2006 wurde abgelehnt, weil die gesetzliche Höhe ausreichend sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage für beide Jahre statt; der Beklagte ließ für 2005 Berufung zu. Streitpunkt ist insbesondere, ob Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung der zeitnahen Geltendmachung unterliegen und ob der Kläger für 2005 Anspruch auf den nach der berechneten Differenz stehenden Nachzahlungsbetrag hat. • Rechtliche Grundlage und Tatbestand: Die Ansprüche ergeben sich aus dem materiell-rechtlichen Besoldungstatbestand und der Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998, die für das dritte und jedes weitere Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs fordert. • Berechenbarkeit und Vollstreckungsanordnung: Die Vollstreckungsanordnung wirkt als normähnliche Interimsregelung; die daraus folgenden Leistungsansprüche sind konkret berechenbar und stehen in der Funktion eines Besoldungstatbestands, den Dienstherren von sich aus zu erfüllen haben. • Zurückweisung des Zeitnähe-Erfordernisses: Aus Wortlaut, Zweck und Charakter der Vollstreckungsanordnung ergibt sich keine ausdrücklich vorzuschreibende zeitnahe Geltendmachung. Die im Beschluss des BVerfG angesprochene Zeitnähe-Begrenzung bezog sich auf den speziellen Kontext der allgemeinen rückwirkenden Gesetzeskorrektur, nicht auf die Vollstreckungsanordnung als Durchsetzungsinstrument ab 1.1.2000. • Verhältnis zu Treuepflicht und Haushaltsbelangen: Die Heranziehung beamtenrechtlicher Treuepflichten zu Lasten der Anspruchsberechtigten ist wegen des fortdauernden Treueverstoßes der Dienstherren und der dadurch geschaffenen klaren Berechenbarkeit der Ansprüche nicht begründbar; haushaltsrechtliche Schutzinteressen rechtfertigen ab 2000 keine Anspruchsbeschränkung. • Anwendung auf den Einzelfall: Die vom Verwaltungsgericht berechnete Fehlbetragsumme für 2005 ist korrekt ermittelt; der Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung des ermittelten Betrags, weil kein rechtfertigender Anspruchsausschluss wegen verspäteter Geltendmachung vorliegt. • Prozessuale Fragen: Unbezifferte Klageanträge sind bei derartigen Ansprüchen ausreichend bestimmt, weil Dienstherr und Gerichte die Berechnung vorzunehmen haben; die Berufung des Beklagten gegen das Urteil für 2005 ist unbegründet. • Rechtsstand: Die Revision wurde zugelassen, da der Senat von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Die Berufung des beklagten Landes gegen die Gestellung des Nachzahlungsanspruchs für das Jahr 2005 wird zurückgewiesen; der Kläger erhält die vom Verwaltungsgericht berechnete Nachzahlung (324,84 € für 2005, daneben für 2006 bereits rechtskräftig zugesprochene Beträge) nebst Zinsen. Das Gericht folgt der Auffassung, dass Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des BVerfG keiner zeitnahen Geltendmachung im Haushaltsjahr bedürfen, weil die Vollstreckungsanordnung eigenständige, berechenbare Pflichten der Dienstherren begründet, die diese von sich aus erfüllen müssen. Eine Verpflichtung des Beamten, den Anspruch innerhalb des Haushaltsjahres anzuzeigen, besteht nicht; daher greift kein Anspruchsausschluss wegen angeblich treuwidrig verspäteter Geltendmachung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.