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Urteil

15 A 981/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, der die erstinstanzlich schlichthoheitliche Ablehnung eines Erstattungsbegehrens in einen ablehnenden Bescheid umwandelt, ist anfechtbar. • Kommunale Funktionsträger können von der Gemeinde Erstattung notwendiger Kosten verlangen, die bei der Verteidigung ihnen zugewiesener organschaftlicher Befugnisse entstehen; Voraussetzungen und Grenzen dieses Anspruchs sind eng zu prüfen. • Vor Erledigung des innerorganisatorischen Meinungsbildungsprozesses sind außergerichtliche Kosten für Rechtsrat regelmäßig nicht notwendig; typischerweise ist die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans abzuwarten.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung für organbezogenen Rechtsrat nur bei verteidigungsbedürftiger organschaftlicher Entscheidung • Ein Verwaltungsakt, der die erstinstanzlich schlichthoheitliche Ablehnung eines Erstattungsbegehrens in einen ablehnenden Bescheid umwandelt, ist anfechtbar. • Kommunale Funktionsträger können von der Gemeinde Erstattung notwendiger Kosten verlangen, die bei der Verteidigung ihnen zugewiesener organschaftlicher Befugnisse entstehen; Voraussetzungen und Grenzen dieses Anspruchs sind eng zu prüfen. • Vor Erledigung des innerorganisatorischen Meinungsbildungsprozesses sind außergerichtliche Kosten für Rechtsrat regelmäßig nicht notwendig; typischerweise ist die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans abzuwarten. Nach der Kommunalwahl 2004 bildeten außer der CDU-Fraktion vier Fraktionen im Gemeinderat eine dauerhafte Vereinbarung und traten als Gruppe auf. Es entstand Streit darüber, ob diese Gruppenbildung die Besetzung der neu zu bildenden Ausschüsse beeinflusse. Die Klägerin beauftragte vor Ratssitzung und vor Beschlussfassung ihren späteren Prozessbevollmächtigten, eine Rechtsauskunft zur Zulässigkeit gemeinsamer Wahlvorschläge zu erarbeiten; dieser stellte 192,04 € in Rechnung. Der Bürgermeister (Beklagter zu 1.) verweigerte die Kostenerstattung; die Klägerin klagte zunächst gegen ihn und machte in der Berufung auch einen Zahlungsanspruch gegen die Gemeinde (Beklagte zu 2.) geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte insoweit, hob den Ablehnungsbescheid des Bürgermeisters auf, verwarf jedoch die Leistungsklage gegen die Gemeinde. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist statthaft, weil der Widerspruchsbescheid einen bestandskräftigen Verwaltungsakt darstellt. Eine Klageänderung bzw. Erweiterung auf die Gemeinde in der Berufungsinstanz war sachdienlich und zulässig, da derselbe Streitstoff vorlag und faktisch dieselbe handelnde Person (der Bürgermeister) betroffen war (§ 91 VwGO, § 78 VwGO). • Rechtswidrigkeit des Bescheids gegen den Bürgermeister: Der Bescheid vom 19.01.2005 (Widerspruchsbescheid 15.03.2005) ist rechtswidrig, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt, die dem Bürgermeister erlaubte, über das Erstattungsbegehren durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zu entscheiden; daher ist der Bescheid aufzuheben (§ 113 Abs.1 VwGO). • Kostenerstattungsanspruch gegen die Gemeinde: Grundsatz und Umfang: Gemeinden haben die Ausgaben zu tragen, die aus der Wahrnehmung der ihnen durch das Kommunalverfassungsrecht zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe entstehen. Daraus folgt ein Erstattungsanspruch für kommunale Funktionsträger, soweit Kosten notwendig sind, um organschaftlich zugewiesene Aufgaben oder Kompetenzen im Interesse der Gemeinde zu verteidigen. • Voraussetzungen und Begrenzungen: Der Anspruch setzt voraus, dass es um die Verteidigung innerorganisatorischer Kompetenzen geht und die Kosten notwendig sind. Bloße Meinungsverschiedenheiten vor einer Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans genügen nicht; regelmäßig ist die Entscheidung des Gemeindeorgans abzuwarten. Vorzeitige Beratungskosten können nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig sein, wenn effektiver Rechtsschutz ansonsten vereitelt wäre. • Anwendung auf den Streitfall: Zum Zeitpunkt der Beauftragung lag noch keine Entscheidung des Rats oder ein eindeutiges unzulässiges Handeln vor; damit waren die Voraussetzungen für notwendige Verteidigungskosten nicht erfüllt. Die Einholung anwaltlicher Beratung diente überwiegend politischer Meinungsbildung und Werbung und fällt in den Bereich der laufenden Fraktionsmittel (§ 56 GO NRW). • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kostenverteilung folgt § 154 VwGO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. ZPO). • Revision: Nicht zugelassen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO. Der Ablehnungsbescheid des Bürgermeisters wurde aufgehoben, weil ihm die Ermächtigungsgrundlage zur Entscheidung über die Kostenerstattung fehlte. Einen Anspruch der Klägerin gegen die Gemeinde auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,04 € hat das Gericht jedoch verneint. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch sind nur gegeben, wenn Kosten notwendig waren, um organschaftlich zugewiesene Befugnisse im Interesse der Gemeinde zu verteidigen; bloße vorentscheidende Meinungsverschiedenheiten rechtfertigen dies nicht. Hier lag zum Zeitpunkt der Beratung keine derart verteidigungsbedürftige Verletzung vor, so dass die Beratungskosten als nicht erstattungsfähig anzusehen sind. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.