Beschluss
5 B 604/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist unbegründet, wenn im summarischen Eilverfahren die schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin überwiegen.
• Das Interesse einer Veranstalterin, Premiere und Aufführungen ungestört durchzuführen sowie vertragliche Schutzpflichten gegenüber Mitwirkenden zu wahren, kann die Zulassung von Foto- oder Filmaufnahmen durch Pressevertreter ausschließen.
• Organisatorische Gründe können die Durchführung einer Fotoprobe vor einer Premiere rechtfertigen und damit einen Antrag auf vorläufige Erlaubnis von Aufnahmen vereiteln.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Fotoaufnahmen bei Premiere wegen überwiegender Schutzinteressen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist unbegründet, wenn im summarischen Eilverfahren die schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin überwiegen. • Das Interesse einer Veranstalterin, Premiere und Aufführungen ungestört durchzuführen sowie vertragliche Schutzpflichten gegenüber Mitwirkenden zu wahren, kann die Zulassung von Foto- oder Filmaufnahmen durch Pressevertreter ausschließen. • Organisatorische Gründe können die Durchführung einer Fotoprobe vor einer Premiere rechtfertigen und damit einen Antrag auf vorläufige Erlaubnis von Aufnahmen vereiteln. Die Antragsteller begehrten im Eilverfahren die Erlaubnis, Fotoaufnahmen während einer Fotoprobe vor der Premiere bzw. am Tag der Premiere der Oper durchführen zu dürfen. Die Antragsgegnerin, Betreiberin der Oper, gestattete grundsätzlich nur Foto- und Filmaufnahmen des Ensembles und des Publikums nach Beendigung einer Aufführung und berief sich auf langjährige Praxis sowie auf arbeitsvertragliche Ausschlüsse für Mitwirkende. Weiter machte die Antragsgegnerin geltend, eine Fotoprobe vor der Premiere sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich, da die Bühne an den vorangehenden Tagen belegt sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; die Antragsteller legten Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch können im summarischen Verfahren offen bleiben; entscheidend ist die Interessenabwägung im Eilverfahren nach § 123 VwGO. • Bei der Abwägung überwiegen die schutzwürdigen Belange der Antragsgegnerin: Sie hat ein berechtigtes Interesse, Aufführungen, insbesondere Premieren, ungestört durchzuführen, um Mitwirkende und Publikum nicht unzumutbar zu beeinträchtigen. • Die Praxis der Oper, Aufnahmen nur nach Ende der Aufführung zu gestatten, dient dem Schutz der Intimsphäre und der ordnungsgemäßen Durchführung von Aufführungen; zudem schließen Arbeitsverträge vieler Mitwirkender die begehrten Aufnahmen aus, sodass die Antragsgegnerin andernfalls vertragsbrüchig würde. • Organisatorische Gründe sprechen gegen die Durchführung einer Fotoprobe vor der Premiere, weil die Bühne an den relevanten Tagen durch Aufbauarbeiten belegt ist; dies macht die Erfüllung des Begehrens unmöglich. • Zusammenfassend rechtfertigt die kombinierte Wirkung vertraglicher Verpflichtungen, publikums- und mitwirkendenschutzrechtlicher Belange sowie organisatorischer Hindernisse die Zurückweisung des Antrags sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Die Antragsgegnerin hat schutzwürdige Interessen am störungsfreien Ablauf der Premiere und an der Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Mitwirkenden, die das Verlangen nach Fotoaufnahmen überwiegen. Außerdem ist eine Fotoprobe aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, wodurch das Begehr unmöglich wird. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.