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Beschluss

18 E 347/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Verfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen rechtfertigen allein keine Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn die konkrete Rechtslage klar zu Lasten des Antragstellers spricht. • Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 sind nur dann anzurechnen, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Zeiten und der späteren Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht; ein nahtloser Übergang von Duldung zu Aufenthaltserlaubnis ist hierfür nicht zwingend erforderlich. • Unterbrechungen von Duldungszeiten von mehr als einem Jahr sind nach § 85 AufenthG nicht unschädlich; diese Norm erlaubt nur Unterbrechungen bis zu einem Jahr. • Eine zwischenzeitliche rechtskräftige Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann die Annahme eines solchen Zusammenhangs ausschließen und bindet die Beteiligten (§ 121 VwGO).
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bei Anrechnung früherer Duldungszeiten • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Verfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen rechtfertigen allein keine Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn die konkrete Rechtslage klar zu Lasten des Antragstellers spricht. • Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 sind nur dann anzurechnen, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Zeiten und der späteren Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht; ein nahtloser Übergang von Duldung zu Aufenthaltserlaubnis ist hierfür nicht zwingend erforderlich. • Unterbrechungen von Duldungszeiten von mehr als einem Jahr sind nach § 85 AufenthG nicht unschädlich; diese Norm erlaubt nur Unterbrechungen bis zu einem Jahr. • Eine zwischenzeitliche rechtskräftige Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann die Annahme eines solchen Zusammenhangs ausschließen und bindet die Beteiligten (§ 121 VwGO). Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel, Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 bei der Wartezeit für eine Aufenthaltserlaubnis anzurechnen. Zuvor war bereits Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden; ein früherer Beschluss des Senats bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger führte an, es stellten sich schwierige Rechtsfragen, die die Bewilligung rechtfertigten, und machte geltend, Duldungszeiten seien auch bei später erteilter Aufenthaltserlaubnis anzurechnen. Zwischenzeitlich war die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis 2007 erfolgt; zuvor lagen rechtskräftige Ablehnungsentscheidungen hinsichtlich Aufenthaltsrecht vor. Der Senat prüfte, ob ein Zusammenhang zwischen den Duldungszeiten vor 2005 und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gegeben sei und ob unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften Erfolgsaussichten bestünden. • Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann offen bleiben, denn maßgeblich ist die bereits fehlende Erfolgsaussicht im erstinstanzlichen Verfahren (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Auf die frühere Senatsentscheidung vom 4. September 2008 wird verwiesen; an deren Beurteilung der Erfolgsaussichten besteht kein Anlass, abzuweichen. • Die Behauptung, bloß schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen rechtfertigten Prozesskostenhilfe, ist unbehelflich, weil die konkret zu beantwortenden Fragen für den Kläger eindeutig negativ beantwortbar waren. • Nach Auffassung des Senats ist die Anrechnung von Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 nur möglich, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Zeiten und der späteren Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht; ein lückenloser Übergang ist nicht zwingend erforderlich, wohl aber müssen die Voraussetzungen für die Aufenthaltserteilung bereits am 1. Januar 2005 vorgelegen haben und bis zur Erteilung fortgedauert haben. • § 85 AufenthG ermöglicht nur Unterbrechungen bis zu einem Jahr als unschädlich; da die Aufenthaltserlaubnis des Klägers erst 2007 erteilt wurde, ist die Unterbrechung deutlich länger und damit eine Anrechnung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. • Die zwischenzeitliche rechtskräftige Abweisung eines Klagebegehrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bindet die Parteien und spricht gegen die Annahme eines Zusammenhangs zwischen früheren Duldungen und der späteren Erteilung (§ 121 VwGO). • Die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Volljährigkeit des Klägers könnte Erfolgsaussichten begründen, war aber zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Prozesskostenhilfe war zu Recht abgelehnt worden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot; insbesondere konnten Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 dem Kläger mangels Zusammenhang mit der späteren Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht angerechnet werden. Zwischenzeitlich ergangene rechtskräftige Ablehnungsentscheidungen binden und sprechen gegen eine andere Würdigung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.