Beschluss
12 A 655/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen fehlender Darlegung zulassungsrelevanter Gründe abzuweisen.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen substanziiert dargelegt werden; bloße Wiederholungen genügen nicht.
• Ein Anspruch auf Blindengeld entsteht grundsätzlich frühestens mit der Antragstellung; nachträgliche Leistungsgewährung geht nicht hinter den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
• Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung einer Beratungspflicht kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Pflichtverletzung durch die Behörde nachgewiesen wird; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine substanziierte Darlegung zulassungsrelevanter Zweifel • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen fehlender Darlegung zulassungsrelevanter Gründe abzuweisen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen substanziiert dargelegt werden; bloße Wiederholungen genügen nicht. • Ein Anspruch auf Blindengeld entsteht grundsätzlich frühestens mit der Antragstellung; nachträgliche Leistungsgewährung geht nicht hinter den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung einer Beratungspflicht kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Pflichtverletzung durch die Behörde nachgewiesen wird; pauschale Behauptungen genügen nicht. Die Klägerin begehrte Blindengeld für einen Zeitraum vor ihrer Antragstellung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, ein Anspruch auf Blindengeld entstehe erst mit der Antragstellung nach dem GHBG. Die Klägerin stellte daraufhin einen Zulassungsantrag zur Berufung mit pauschalen Ausführungen, sie habe bereits früher als blind festgestellt vorgelegen und sei unzureichend beraten worden. Sie berief sich unter anderem auf eine Entscheidung des OVG NRW von 2007 und auf einen möglichen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen versäumter Beratung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsschrift und die vorgebrachten Argumente des Zulassungsantrags. Der Antrag wurde abgelehnt und die Klägerin zur Tragung der Kosten des Zulassungsverfahrens verpflichtet. • Form und Begründung: Die Zulassungsbegründung enthält keine hinreichende Darlegung, aus der sich ergibt, welcher der in §124 Abs.2 Nr.1–5 VwGO genannten Zulassungsgründe erfüllt sein soll; damit ist sie bereits unzulässig. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Selbst unter Zugrundelegung, die Klägerin wolle ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung geltend machen, hat das Vorbringen diese nicht begründet. Die vom Verwaltungsgericht sachlich und überzeugend getroffene Auffassung, dass ein Anspruch auf Blindengeld materiell-rechtlich von einer Antragstellung abhängt, wird nicht erschüttert. • Rechtliche Wertung früherer Rechtsprechung: Die vom Kläger vorgebrachte Entscheidung des OVG NRW von 2007 ändert nichts am Grundsatz, dass ein Anspruch regelmäßig frühestens mit der Antragstellung entsteht; eine nachträgliche Gewährung reicht nicht, um rückwirkend vor den Antragstermin zu greifen. • Beratungspflicht und Herstellungsanspruch: Die Klägerin behauptet pauschal eine unzureichende Beratung und leitet daraus einen Herstellungsanspruch ab. Zur Annahme eines solchen Anspruchs müsste eine konkrete Pflichtverletzung der Behörde dargelegt werden; bloße Wiederholungen des bisherigen Antragsvorbringens genügen nicht. • Kosten und Rechtskraft: Die Klägerin trägt die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar und das erstinstanzliche Urteil damit rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Klägerin hat die erforderlichen zulassungsrelevanten Umstände nicht substanziiert dargelegt, insbesondere wurden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hinreichend begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch auf Blindengeld frühestens mit der Antragstellung entsteht, wurde durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Ebenso wurde kein nachweisbarer sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung einer Beratungspflicht dargetan. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.