OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 B 258/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Rücknahme eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist nach § 123 Abs.1 VwGO in jedem Verfahrensstadium ohne Zustimmung des Antragsgegners wirksam. • Das Beschwerdegericht im einstweiligen Rechtsschutz ist nur zur Überprüfung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung befugt; es darf keinen neuen Streitgegenstand originär entscheiden. • Eine nachträglich eingebrachte selbständige Anschlussbeschwerde ersetzt nicht die fristgerechte Begründung der Beschwerde und unterliegt den für selbständige Beschwerden geltenden Voraussetzungen.
Entscheidungsgründe
Rücknahme des Eilantrags führt zur Einstellung; Beschwerdeverfahren auf Überprüfung beschränkt • Ein Rücknahme eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist nach § 123 Abs.1 VwGO in jedem Verfahrensstadium ohne Zustimmung des Antragsgegners wirksam. • Das Beschwerdegericht im einstweiligen Rechtsschutz ist nur zur Überprüfung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung befugt; es darf keinen neuen Streitgegenstand originär entscheiden. • Eine nachträglich eingebrachte selbständige Anschlussbeschwerde ersetzt nicht die fristgerechte Begründung der Beschwerde und unterliegt den für selbständige Beschwerden geltenden Voraussetzungen. Der Antragsteller hatte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ein bestimmtes Haus in den Betriebsbereich der Notfallrettung eines Standorts einzubeziehen. Nachdem das Verwaltungsgericht einen Beschluss erließ, erklärte der Antragsteller mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten, den Eilantrag nicht weiterzuverfolgen. Im Beschwerdeverfahren brachte der Antragsteller zusätzlich einen Feststellungsantrag ein, der in der ersten Instanz nicht Streitgegenstand gewesen war. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Rücknahme des Eilantrags wirksam war und ob die nachträgliche Einführung eines neuen Streitgegenstands bzw. einer selbständigen Anschlussbeschwerde zulässig und fristgerecht erfolgt sei. • Der Antrag wurde wirksam zurückgenommen; nach § 123 Abs.1 VwGO ist für die Rücknahme eines Antrags auf einstweilige Anordnung die Zustimmung des Antragsgegners nicht erforderlich. • Die Einführung eines neuen Streitgegenstands durch den Feststellungsantrag im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht nach § 146 Abs.4 Sätze 3 und 6 VwGO nur die dargelegten Gründe überprüft und keine originäre Entscheidung trifft. • Eine selbständige Anschlussbeschwerde könnte eine originäre Entscheidung herbeiführen, unterliegt aber den strengen Voraussetzungen für selbständige Beschwerden; der Antragsteller hat die einschlägigen Fristen des § 146 Abs.4 und § 147 Abs.1 VwGO nicht eingehalten. • Wegen der wirksamen Rücknahme des Antrags ist das Verfahren gemäß § 125 Abs.1 VwGO i.V.m. § 87a Abs.1 Nr.3 und 5, Abs.3 sowie § 92 Abs.3 VwGO einzustellen. • Der angefochtene erstinstanzliche Beschluss ist im Tenor wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 ZPO analog). • Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs.1, 52 Abs.1, 53 Abs.3 Nr.1 GKG. Das Verfahren wurde eingestellt, weil der Antragsteller den Eilantrag wirksam zurückgenommen hat und im Beschwerdeverfahren keinen zulässigen, fristgerecht begründeten neuen Streitgegenstand eingeführt hat. Der erstinstanzliche Beschluss ist im tenorierten Umfang wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht hat damit die Beschwerde nicht in der Sache entschieden, sondern das Verfahren nach Prozessrecht beendet, weil die formellen Voraussetzungen für eine weitere inhaltliche Überprüfung nicht vorlagen.