Beschluss
8 E 1599/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• §17a Abs.2 GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz entsprechend anwendbar.
• Bei der Bestimmung des zulässigen Rechtswegs kommt es auf die Natur des Klagebegehrens an; Gerichte mit besonderer Sachkunde sind vorrangig zuständig.
• Die Vollstreckung einer österreichischen verwaltungsbehördlichen Strafverfügung ist nach dem Staatsvertrag Art.9 i.V.m. §§103,104,68 OWiG dem Amtsgericht zugewiesen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsverweisung an das Amtsgericht bei Vollstreckung österreichischer Strafverfügung • §17a Abs.2 GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz entsprechend anwendbar. • Bei der Bestimmung des zulässigen Rechtswegs kommt es auf die Natur des Klagebegehrens an; Gerichte mit besonderer Sachkunde sind vorrangig zuständig. • Die Vollstreckung einer österreichischen verwaltungsbehördlichen Strafverfügung ist nach dem Staatsvertrag Art.9 i.V.m. §§103,104,68 OWiG dem Amtsgericht zugewiesen. Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die Vollstreckung einer österreichischen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22. Oktober 2007, mit der ihm wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe auferlegt wurde. Das Verwaltungsgericht Köln verwies die Klage gemäß §173 Satz 1 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 GVG an das zuständige Amtsgericht Bonn. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein. Streitpunkt war, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist oder ob gemäß dem Staatsvertrag zwischen Deutschland und Österreich sowie einschlägigen OWiG-Vorschriften die Zuständigkeit beim Amtsgericht liegt. • Der Senat bestätigt die entsprechende Anwendbarkeit des §17a Abs.2 GVG auf Eilverfahren, weil der Gesetzeswortlaut (Nennung des "Antragstellers") und die Verfahrensziele (Verfahrensvereinfachung, Beschleunigung, frühe Klärung des Rechtswegs) dies nahelegen. • Eine vorrangige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach §50 IRG scheidet aus, da völkerrechtliche Regelungen des Staatsvertrags nach §1 Abs.3 IRG Vorrang haben und unmittelbar anwendbar sind. • Nach Art.9 Abs.1 und 5 des Staatsvertrags leisten die Vertragsstaaten Amtshilfe durch Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Geldforderungen; über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung entscheidet die zuständige Stelle des ersuchten Staates. • Zur Bestimmung des innerstaatlichen Rechtswegs ist auf die Art des Klagebegehrens abzustellen; Gerichte mit besonderer Sachkunde und Sachnähe sind heranzuziehen. • Die Regelungen der §§103 Abs.1 Nr.1, 104 Abs.1 Nr.1, 68 Abs.1 Satz1 OWiG weisen Entscheidungen über Einwendungen gegen die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden dem Amtsgericht zu; diese besondere Sachnähe liegt auch im vorliegenden Fall der Vollstreckung einer österreichischen Strafverfügung vor. • Die inhaltliche Entsprechung der österreichischen Strafverfügung zu einem deutschen Bußgeldbescheid und der Zweck des Staatsvertrags, die Verfolgung ausländischer Fahrzeugführer zu erleichtern, stützen die Zuständigkeitszuweisung an das Amtsgericht. • Ein entgegenstehender Beschluss des VGH Baden-Württemberg ist nicht einschlägig, weil er andere Tatbestände betraf und nicht die Frage der Rechtswegzuständigkeit im Wege der hier angewandten Vorschriften entschied. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht Bonn verwiesen. Begründet ist dies mit der entsprechenden Anwendbarkeit des §17a Abs.2 GVG auf Eilverfahren und der vorrangigen Zuständigkeitsregelung des Staatsvertrags in Verbindung mit den Vorschriften des OWiG, die die Entscheidung über Einwendungen gegen die Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Strafverfügungen dem Amtsgericht zuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen; der Beschluss ist damit unanfechtbar.