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Urteil

16 A 3137/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschlüsse eines Sparkassenverbands zur Beteiligung an einer Kapitalerhöhung und zur Bildung eines Reservefonds sind von der Förderung des Sparkassenwesens im Sinn des §49 SpkG 2002 gedeckt, soweit sie der Sicherung der wirtschaftlichen Lage der Landesbank und damit der Sparkassen dienen. • Verbandsorgane, insbesondere eine interessenpluralistisch besetzte Verbandsversammlung, genießen bei Einschätzungen zu wirtschaftlichen Entscheidungen eine nur eingeschränkt gerichtliche Überprüfbarkeit (Einschätzungsprärogative). • Die Aufnahme von Fremdfinanzierung (z. B. Begebung von Fremdschuldverschreibungen) zur Deckung außerordentlicher Verbandsaufwendungen ist durch Satzungsbefugnisse gedeckt, sofern die Satzung dies ermöglicht. • Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf ein Organ eines Sondervermögens (Reservefondsausschuss) ist zulässig, soweit die Verbandsversammlung als zentrales Kollegialorgan die wesentlichen Entscheidungen trifft und die Satzung engen Bindungen setzt. • Umlagen zur Deckung der durch solche Maßnahmen entstehenden Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse und deren Umsetzung rechtmäßig sind.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Kapitalbeteiligung, Fremdfinanzierung und Reservefondsbildung durch Sparkassenverband • Beschlüsse eines Sparkassenverbands zur Beteiligung an einer Kapitalerhöhung und zur Bildung eines Reservefonds sind von der Förderung des Sparkassenwesens im Sinn des §49 SpkG 2002 gedeckt, soweit sie der Sicherung der wirtschaftlichen Lage der Landesbank und damit der Sparkassen dienen. • Verbandsorgane, insbesondere eine interessenpluralistisch besetzte Verbandsversammlung, genießen bei Einschätzungen zu wirtschaftlichen Entscheidungen eine nur eingeschränkt gerichtliche Überprüfbarkeit (Einschätzungsprärogative). • Die Aufnahme von Fremdfinanzierung (z. B. Begebung von Fremdschuldverschreibungen) zur Deckung außerordentlicher Verbandsaufwendungen ist durch Satzungsbefugnisse gedeckt, sofern die Satzung dies ermöglicht. • Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf ein Organ eines Sondervermögens (Reservefondsausschuss) ist zulässig, soweit die Verbandsversammlung als zentrales Kollegialorgan die wesentlichen Entscheidungen trifft und die Satzung engen Bindungen setzt. • Umlagen zur Deckung der durch solche Maßnahmen entstehenden Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse und deren Umsetzung rechtmäßig sind. Die Klägerin ist Mitglied eines Sparkassenverbands (Beklagter) und rügt dessen Beteiligung an einer 2004 beschlossenen 1,5 Mrd. EUR-Kapitalerhöhung der WestLB AG (Beklagter: Anteil 750 Mio. EUR, fremdfinanziert) sowie die 2004/2005 beschlossene Bildung eines Reservefonds (500 Mio. EUR) zur Ratingstabilisierung der WestLB. Vorstand und Verbandsversammlungen des Beklagten beschlossen die Maßnahmen angesichts erheblicher Verluste der WestLB und drohender negativer Ratings. Zur Finanzierung erhob der Beklagte Umlagen bei seinen Mitgliedssparkassen; die Klägerin zahlte unter Vorbehalt für 2004/2005, verweigerte später Zahlungen und focht die Beschlüsse an. Sie begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse sowie Erstattung bereits entrichteter Umlagen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. • Zuständigkeit und Verfahrensfragen: Die Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet; Zulässigkeitsfragen konnten offengelassen werden, ohne Nachteile für die Beteiligten. • Auslegung des Aufgabenbereichs: Nach §49 SpkG 2002 gehört zur Aufgabe des Beklagten die Förderung des Sparkassenwesens; hiervon umfasst ist auch die Möglichkeit, sich als Aktionär an der WestLB AG zu beteiligen und aktienrechtliche Befugnisse auszuüben. • Einschätzungsprärogative: Wirtschaftliche Prognosen und Abwägungen zur Sicherung des Sparkassenwesens liegen im Beurteilungsspielraum des Verbands; die Verbandsversammlung ist ein weisungsfreies, interessenpluralistisch besetztes Gremium, dessen Entscheidungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind. • Materielle Prüfung: Der Beklagte hat den Sachverhalt zutreffend ermittelt; seine Annahme, ein A-Rating sei erforderlich und die Maßnahmen geeignet, war plausibel; Kapitalerhöhung und Reservefonds waren nicht offensichtlich ungeeignet. • Fremdfinanzierung: Satzungsgemäße Regelungen (§23 Abs.2 Satzung 2000) erlaubten bei außerordentlichem Finanzbedarf auch Fremdfinanzierung; die Begebung von Fremdschuldverschreibungen fiel in den Gestaltungsspielraum. • Reservefonds und Ausschuss: Der Reservefonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen; der Reservefondsausschuss ist dessen Organ, nicht ein neues Verbandsorgan; die Verbandsversammlung hatte die wesentlichen Entscheidungen getroffen und die Satzung setzte enge Bindungen. • Belastung der Mitglieder: Die durch Umlagen ausgelösten finanziellen Belastungen der Klägerin waren im Verhältnis zur Bilanz und Gewinn tragbar und schränkten ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit nicht unzumutbar ein; Risiken wurden durch Satzungsregelungen begrenzt. • Rechtsfolge: Da Beschlüsse und deren Umsetzung rechtmäßig waren, bestehen keine Erstattungsansprüche der Klägerin; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie die Nichtzulassung der Revision wurden entsprechend geregelt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die angegriffenen Beschlüsse zur Beteiligung des Beklagten an der Kapitalerhöhung der WestLB AG einschließlich deren Fremdfinanzierung sowie die Bildung des Reservefonds waren rechtmäßig und entsprachen dem Aufgabenbereich des Beklagten nach §49 SpkG 2002; insoweit bestand für den Beklagten eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit seiner wirtschaftlichen Prognosen und Abwägungen. Die Umlagen und sonstigen Finanzierungshandlungen waren satzungs- und gesetzeskonform, sodass Rückzahlungs- oder Erstattungsansprüche der Klägerin nicht bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.