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Beschluss

15 A 2324/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kommunalaufsicht darf einen Ratsbeschluss aufheben, der in einer schweren und lang andauernden Haushaltsnotlage die Realsteuerhebesätze senkt, weil dies dem haushaltsrechtlichen Gebot des Haushaltsausgleichs zum nächstmöglichen Zeitpunkt widerspricht. • Das Recht der Gemeinden, Hebesätze festzusetzen (Art. 106 Abs. 6 S.2 GG; § 25 GStG; § 16 GewStG), wird durch landesrechtliche kommunalhaushaltsrechtliche Vorschriften nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese Vorschriften dem Ziel eines ausgeglichenen Haushalts dienen und nicht die Bestimmung der Hebesätze selbst regeln. • Die Pflicht der Gemeinde, auf einnahmevermindernde Maßnahmen zu verzichten, ist durch Zumutbarkeit begrenzt; angesichts einer chronischen, unabsehbaren Defizitsituation ist ein Verzicht auf Hebesatzsenkung zumutbar. • Die kommunale Selbstverwaltung ist durch haushaltsrechtliche Vorgaben nicht verletzt, sofern diese innerhalb des gesetzlichen Rahmens bleiben und den Kernbereich der Finanzhoheit nicht unverhältnismäßig verletzen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung kommunaler Hebesatzsenkung bei lang andauernder Haushaltsnotlage • Die Kommunalaufsicht darf einen Ratsbeschluss aufheben, der in einer schweren und lang andauernden Haushaltsnotlage die Realsteuerhebesätze senkt, weil dies dem haushaltsrechtlichen Gebot des Haushaltsausgleichs zum nächstmöglichen Zeitpunkt widerspricht. • Das Recht der Gemeinden, Hebesätze festzusetzen (Art. 106 Abs. 6 S.2 GG; § 25 GStG; § 16 GewStG), wird durch landesrechtliche kommunalhaushaltsrechtliche Vorschriften nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese Vorschriften dem Ziel eines ausgeglichenen Haushalts dienen und nicht die Bestimmung der Hebesätze selbst regeln. • Die Pflicht der Gemeinde, auf einnahmevermindernde Maßnahmen zu verzichten, ist durch Zumutbarkeit begrenzt; angesichts einer chronischen, unabsehbaren Defizitsituation ist ein Verzicht auf Hebesatzsenkung zumutbar. • Die kommunale Selbstverwaltung ist durch haushaltsrechtliche Vorgaben nicht verletzt, sofern diese innerhalb des gesetzlichen Rahmens bleiben und den Kernbereich der Finanzhoheit nicht unverhältnismäßig verletzen. Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, leidet seit Jahren an chronischem Haushaltsdefizit und steht unter vorläufiger Haushaltsführung. 2003 setzte die Aufsicht vorläufig hohe Realsteuerhebesätze fest (391 % Grundsteuer B, 413 % Gewerbesteuer). Der Rat der Gemeinde beschloss am 5.7.2005, die Hebesätze auf 350 % bzw. 400 % zu senken. Der Bürgermeister beanstandete, der Rat hob die Beanstandung nicht auf. Die Kommunalaufsicht hob daraufhin mit Verfügung vom 23.12.2005 den Ratsbeschluss auf mit der Begründung, die Senkung verschärfe die Haushaltslage und verhindere den Haushaltsausgleich. Die Gemeinde klagte; das Verwaltungsgericht gab ihr statt. Der Beklagte (Aufsicht) berief sich und machte geltend, die Aufhebung sei durch haushaltsrechtliche Pflichten gedeckt. • Rechtmäßigkeit der Aufhebung: Die Aufsichtsverfügung stützt sich auf § 122 Abs. 1 S.2 GO NRW (Aufhebung rechtswidriger Ratsbeschlüsse) in Verbindung mit dem haushaltsrechtlichen Gebot des ausgeglichenen Haushalts (früher § 75 Abs. 3 GO NRW a.F.). • Haushaltsausgleichspflicht: Nach der damals anwendbaren GO musste der Haushalt jährlich ausgeglichen sein; bei Nichterreichung war der Ausgleich zum nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt wiederherzustellen. Daraus folgt die Pflicht, einnahmemindernde Maßnahmen grundsätzlich zu unterlassen. • Zumutbarkeitsgrenze: Die Pflicht zum Verzicht auf Steuersenkungen ist nicht absolut; sie ist nach der Zumutbarkeit zu bemessen. Bei chronischer, andauernder Defizitsituation mit ungewissem Ende ist der Spielraum der Gemeinde eng, sodass eine moderate Steuersenkung unzumutbar sein kann. • Einzelfallprüfung: Die Klägerin wollte Hebesätze auf ein im Landesvergleich fast historisch niedriges Niveau senken, obwohl ihre Hebesätze zuvor durchschnittlich oder unterdurchschnittlich lagen; dies hätte das Defizit deutlich erhöht und widersprach dem Gebot der Haushaltskonsolidierung. • Abwägung mit kommunaler Finanzhoheit: Art. 106 Abs. 6 S.2 GG sowie die entsprechenden Realsteuerrechtsvorschriften der Bundesgesetze stehen der Aufhebung nicht entgegen. Die Regelung ist kommunalhaushaltsrechtlicher Natur und berührt nicht den Kernbereich der Finanzhoheit in unverhältnismäßiger Weise. • Berücksichtigung sonstiger Abgaben: Höhere sonstige Gebühren (z.B. Abwasser) rechtfertigen für sich genommen keine Steuersenkung, insbesondere nicht, wenn die Haushaltslage der Gemeinde prekär ist. • Rechtsfolgen und Ermessen: Es liegt kein Ermessensfehler vor; die Aufsicht handelte innerhalb ihres gesetzlich vorgegebenen Rahmens. • Normen: Art. 106 Abs. 6 S.2 GG; § 122 Abs. 1 S.2 GO NRW; § 75 Abs. 3, Abs.4 GO NRW a.F.; § 25 Grundsteuergesetz; § 16 Gewerbesteuergesetz. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert und die Klage abgewiesen. Die kommunalaufsichtliche Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 5. Juli 2005 ist rechtmäßig, weil die Senkung der Realsteuerhebesätze in der vorliegenden, chronisch defizitären Haushaltslage die Pflicht zum Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt verletzte. Die Gemeinde hat in Anbetracht der ungewissen Perspektive der Haushaltskonsolidierung zumutbar darauf zu verzichten, einnahmenmindernde Maßnahmen in der beschlossenen Höhe vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.