Urteil
7 D 130/08.NE
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antragsteller sind antragsbefugt, auch Nießbraucher können Normenkontrollanträge erheben.
• Erneute, rückwirkende Bekanntmachung einer Satzung zur Behebung eines Bekanntmachungsmangels ist nach §214 Abs.4 BauGB zulässig, soweit das ergänzende Verfahren das planerische Gesamtkonzept nicht in Frage stellt.
• Sanierungssatzungen sind zulässig zur Behebung von Substanz- und Funktionsmängeln; Funktionsmängel können sich auf die künftig angestrebte Funktion eines Gebiets beziehen (z.B. Tourismusförderung).
• Naturschutz- und Denkmalschutzrecht stehen der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets nicht generell entgegen; erforderliche Prüfungen/Erlaubnisse (z. B. FFH-Verträglichkeitsprüfung) sind bei konkreten Maßnahmen zu prüfen.
• Abwägungs- und Ausgrenzungsentscheidungen der Gemeinde bei der Gebietsabgrenzung genießen einen weiten Beurteilungsspielraum und sind nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Sanierungssatzung: Zulässigkeit rückwirkender Bekanntmachung und materielle Rechtmäßigkeit • Antragsteller sind antragsbefugt, auch Nießbraucher können Normenkontrollanträge erheben. • Erneute, rückwirkende Bekanntmachung einer Satzung zur Behebung eines Bekanntmachungsmangels ist nach §214 Abs.4 BauGB zulässig, soweit das ergänzende Verfahren das planerische Gesamtkonzept nicht in Frage stellt. • Sanierungssatzungen sind zulässig zur Behebung von Substanz- und Funktionsmängeln; Funktionsmängel können sich auf die künftig angestrebte Funktion eines Gebiets beziehen (z.B. Tourismusförderung). • Naturschutz- und Denkmalschutzrecht stehen der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets nicht generell entgegen; erforderliche Prüfungen/Erlaubnisse (z. B. FFH-Verträglichkeitsprüfung) sind bei konkreten Maßnahmen zu prüfen. • Abwägungs- und Ausgrenzungsentscheidungen der Gemeinde bei der Gebietsabgrenzung genießen einen weiten Beurteilungsspielraum und sind nur auf Rechtsfehler überprüfbar. Die Kläger (Eigentümer und frühere Eigentümerin mit Nießbrauch) erhoben Normenkontrolle gegen die Sanierungssatzung "L. – E.", die ein großes, touristisch relevantes Gebiet einschließlich Schloss, Burghof und Wegen umfasst. Das Verfahren folgte umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen und Bürgerbeteiligungen; der Rat beschloss die Satzung 2006. Nach einer früheren Entscheidung des Gerichts wegen fehlerhafter Aushangbekanntmachung erfolgte 2008 eine Änderung der Hauptsatzung und erneute Bekanntmachung mit Rückwirkung. Die Antragsteller rügen Verfahrensfehler (unzureichende Ausschussbeteiligung, fehlerhafte Bekanntmachung, mangelhafte Bürgerbeteiligung) sowie materielle Mängel (fehlende Sanierungsbedürftigkeit, unbestimmte Ziele, ungeeignete Abgrenzung, Naturschutz- und Denkmalkonflikte, unklare Kostenübersicht). Die Beklagte verteidigt die Satzung als form- und materiell rechtmäßig und betont Funktionsmängel, Tourismusförderung und Abwägungsentscheidungen; FFH- und Naturschutzfragen seien zu gegebener Zeit in einzelnen Maßnahmen zu prüfen. • Zulässigkeit: Die Antragsteller sind antragsbefugt; der Nießbrauch begründet schutzwürdige Interessen (§§1036 ff., 144 BauGB). • Verfahrensfragen: Die frühere Unwirksamkeit wegen fehlerhafter Aushangbekanntmachung konnte durch ein ergänzendes Verfahren nach §214 Abs.4 BauGB behoben werden; die erneute rückwirkende Veröffentlichung in der Zeitung war rechtsstaatlich ausreichend. • Ausschussbeteiligung: Eine fehlende Vorberatung im Planungs- und Umweltausschuss führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses; der Rat hat die Kompetenz-Kompetenz, und eine konkludente Abweichung von Vorberatungspflichten ist möglich (§§1,9 Zuständigkeitsordnung). • Bürgerbeteiligung: Die im Sanierungsrecht vorgesehenen vorbereitenden Untersuchungen und beteiligten Erörterungen (vgl. §137 BauGB) sind nicht mit der förmlichen Beteiligung der Bauleitplanung gleichzusetzen; etwaige Mängel hierin sind nicht gemäß §214 Abs.1 Nr.2 BauGB beachtlich. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Voraussetzungen des §136 ff. BauGB liegen vor; sowohl Substanz- als auch Funktionsmängel sind dargelegt. Funktionsmängel können sich auf die künftig angestrebte Funktion (Tourismus) beziehen und begründen die Sanierungsbedürftigkeit. • Gebietsabgrenzung: Die Gemeinde hat bei der Abgrenzung einen weiten Beurteilungsspielraum; das Abwägungsgebot begrenzt diesen Spielraum, aber hier ist die Einbeziehung von Grundstücken (auch ohne unmittelbare Maßnahmen) zur ganzheitlichen Sanierung sachgerecht. • Naturschutz/Denkmalschutz/FFH: Weder der Denkmalschutz noch die Naturschutzverordnung verhindern generell Sanierungsmaßnahmen; Ausnahmen, Befreiungen und abgestimmte Prüfungen sind möglich. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung war für die Satzung nicht zwingend vorzuziehen, weil die Satzung selbst zunächst Sicherungswirkung hat und konkrete, potenziell erheblich beeinträchtigende Maßnahmen gesondert zu prüfen sind. • Kosten-/Finanzierungsübersicht: Eine vorläufige, im Verfahren noch zu konkretisierende Kostenübersicht (§149 BauGB) genügte den Anforderungen und bot hinreichende Abwägungsgrundlagen. • Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit: Anfangs dürfen Sanierungsziele noch nicht sehr konkret sein; die Satzung wirkt wie Veränderungssperre und wird im weiteren Verlauf zu Konkretisierungen führen; daraus ergeben sich keine unverhältnismäßigen Belastungen der Eigentümer. Der Antrag der Kläger wird abgelehnt; die Sanierungssatzung ist rechtmäßig. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat bestätigt, dass formelle Mängel der ursprünglichen Bekanntmachung durch die ergänzende, rückwirkende Bekanntmachung nach §214 Abs.4 BauGB behoben wurden und dass die vorbereitenden Untersuchungen, die Abwägung über Gebietsabgrenzung, die Kostenübersicht sowie die Zielbestimmung der Sanierung (insbesondere Funktionsmängel mit Bezug auf touristische Entwicklung) rechtlich ausreichend sind. Naturschutz-, FFH- und Denkmalschutzfragen sind für konkrete Maßnahmen zu prüfen, stehen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets aber nicht pauschal entgegen.