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Beschluss

12 A 362/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Zur Feststellung einer durchgängigen Bekenntnislage vor 1990 sind vorrangig Urkunden aus der Zeit vor 1990 maßgeblich, wenn inländische Eintragungen nach 1990 leicht änderbar waren. • Ausländische öffentliche Urkunden sind ohne hinreichende Legalisation oder sonstigen Nachweis ihrer Echtheit im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht einfach als echt zu behandeln (§§ 437, 438 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt mangels ernstlicher Zweifel an erster Entscheidung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Zur Feststellung einer durchgängigen Bekenntnislage vor 1990 sind vorrangig Urkunden aus der Zeit vor 1990 maßgeblich, wenn inländische Eintragungen nach 1990 leicht änderbar waren. • Ausländische öffentliche Urkunden sind ohne hinreichende Legalisation oder sonstigen Nachweis ihrer Echtheit im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht einfach als echt zu behandeln (§§ 437, 438 ZPO). Die Klägerin begehrte die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Aussiedlerin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil nicht feststellbar sei, dass die Klägerin bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durchgängig nur das deutsche Volkstum bekannt habe. Im Zulassungsverfahren rügt die Klägerin die Beweiswürdigung und verweist auf ukrainische Urkunden und Behördenbestätigungen über einen entsprechenden Nationalitätseintrag. Die Beklagte legte im Rechtshilfeersuchen vor, die fragliche Archivkopie der vormals ausgefüllten Forma Nr. 1 sei in der Archivkartothek nicht mehr vorhanden. Die Klägerin legte lediglich spätere Dokumente und eine Kopie eines 1996 ausgestellten Passformulars vor; ihr Pass aus 1985 wurde nicht vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hielt die vorgelegten Nachweise für nicht schlüssig und erachtete die Echtheit ausländischer Urkunden mangels Legalisation oder sonstiger Belege als nicht durchgängig gesichert. Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung mit mehreren Rügen gegen die Beweiswürdigung. • Die Klägerin hat keine Urkunden aus der Zeit vor 1990 vorgelegt, die ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum belegen könnten; wegen der in der Ukraine seit Anfang der 1990er Jahre möglichen Änderungen kommt es auf Unterlagen vor 1990 an. • Das Rechtshilfeersuchen der Beklagten ergab, dass die Forma Nr. 1 aus der Archivkartothek nicht auffindbar ist; die vorgelegte Kopie des 1996 ausgefertigten Formulars enthält keinen eindeutigen Nationalitätseintrag und ist nicht geeignet, die erforderliche Kontinuität des Bekenntnisses zu belegen. • Behauptete Bestätigungen ukrainischer Behörden, die frühere Eintragungen belegen sollen, sind nicht ausreichend belegt; spekulative Erklärungen über möglichen Urkundenaustausch oder Vernichtung begründen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung. • Ausländische öffentliche Urkunden genießen hier keine Echtheitsvermutung nach § 437 Abs.1 ZPO ohne Legalisation; eine Legalisation oder Apostille wurde nicht vorgelegt und das Haager Übereinkommen gilt für die Ukraine hier nicht, so dass die Echtheitsbewertung nach § 438 ZPO der freien Würdigung unterliegt. • Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung sind nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an überzeugenden Anhaltspunkten, dass das Verwaltungsgericht Denkgesetze verletzt oder willkürlich gewürdigt hat. • Weil die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts (fehlendes durchgängiges Bekenntnis) nicht in Frage gestellt ist, war eine weitere Auseinandersetzung mit den alternativen Begründungsteilen entbehrlich. • Die Ablehnung der Zulassung folgt aus § 124 Abs. 2 VwGO; Kosten- und Streitwertfestsetzungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Begründung beruht darauf, dass die Klägerin keine ausreichenden, vor 1990 liegenden Urkunden vorlegte, die ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum belegen würden, und die vorgelegten späteren Bescheinigungen sowie die Kopie des 1996er Formulars die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht erschüttern. Zudem wurden ausländische Urkunden nicht hinreichend legalisiert oder sonstwie als echt nachgewiesen, so dass die freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Damit besteht kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO und das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.