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Beschluss

5 B 1265/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht den Antrag nach eingehender inhaltlicher Prüfung abgelehnt hat. • Die Begründung einer Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch bei geringeren formellen Anforderungen in besonderen Dringlichkeitsfällen, wenn diese besonderen Gründe genannt und ihr Gewicht dargelegt sind. • Bei summarischer Prüfung ist die Rechtsprechung des BVerwG zum Verständnis von § 130 Abs. 4 StGB zugrunde zu legen, bis das BVerfG anderweitig entscheidet. • Äußerungen, die die Täter-Opfer-Relation der NS-Militärjustiz leugnen oder die nationalsozialistische Rechtsprechung billigen, können die Menschenwürde der Opfer verletzen und damit straf- und versammlungsrechtlich relevant sein.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Verfassungs- und strafrechtlich relevanter Versammlungsäußerungen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht den Antrag nach eingehender inhaltlicher Prüfung abgelehnt hat. • Die Begründung einer Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch bei geringeren formellen Anforderungen in besonderen Dringlichkeitsfällen, wenn diese besonderen Gründe genannt und ihr Gewicht dargelegt sind. • Bei summarischer Prüfung ist die Rechtsprechung des BVerwG zum Verständnis von § 130 Abs. 4 StGB zugrunde zu legen, bis das BVerfG anderweitig entscheidet. • Äußerungen, die die Täter-Opfer-Relation der NS-Militärjustiz leugnen oder die nationalsozialistische Rechtsprechung billigen, können die Menschenwürde der Opfer verletzen und damit straf- und versammlungsrechtlich relevant sein. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Vollziehungsanordnung im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Versammlung anlässlich der Einweihung eines Denkmals für die Opfer der NS-Militärjustiz. Die Behörde ordnete den Sofortvollzug an mit der Begründung, die Versammlung und ihr Aufruf würden die Opfer in ihrer Würde verletzen und die rechtfertigende Billigung nationalsozialistischer Rechtsprechung nahelegen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag nach eingehender Prüfung abgelehnt. Der Antragsteller rügte u. a. unzureichende Tenor- und Begründungsform und behauptete, seine Veranstaltung diene lediglich der Abwehr einer pauschalen Abwertung von Wehrmachtssoldaten. Gegen diese Ablehnung richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. • Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 VwGO in ihrer geprüften Beschränkung unbegründet; das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO inhaltlich geprüft und zurecht abgelehnt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). • Zur formellen Rechtfertigung der Vollziehungsanordnung: § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt regelmäßig besondere Gründe; in dringenden Fällen genügen jedoch geringere Begründungsanforderungen, wenn die besonderen Gründe genannt und ihr besonderes Gewicht erkennbar sind. Dies war hier der Fall, da die Behörde schwerwiegende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Gefahr von Straftaten (vgl. § 130 Abs. 4 StGB) darlegte. • Materiell-rechtlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Auslegung von § 130 Abs. 4 StGB zugrunde gelegt; diese Rechtsauffassung ist bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das Eilverfahren maßgeblich. • Nach Gesamtwürdigung von Motto, Aufruf und Begleitumständen ist das Versammlungszeugnis so zu verstehen, dass es die Opfer der NS-Militärjustiz als ‚Drückeberger‘ herabsetzt und die damaligen Verurteilungen billigt, wodurch die Menschenwürde der Opfer verletzt wird. Eine rein versammlungsfreundliche Auslegung des Antragstellers ist fernliegend. • Die Abwägung zwischen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und Vollziehungsinteressen der Behörde ist Bestandteil der gerichtlichen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO; das Verwaltungsgericht hat insoweit zulässig zugunsten der öffentlichen Interessen entschieden. • Die Kostenentscheidung folgte aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach eingehender inhaltlicher Prüfung zu Recht abgelehnt, weil die Versammlungsäußerungen die Menschenwürde der Opfer der NS-Militärjustiz verletzen und eine Billigung nationalsozialistischer Rechtsprechung zum Ausdruck bringen können, sodass die öffentlichen Vollziehungsinteressen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Die formellen Begründungsanforderungen der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO waren vor dem Hintergrund der gebotenen Dringlichkeit ausreichend erfüllt. Die Beschwerde ist damit unbegründet; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.