Beschluss
18 E 111/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
12mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Bei mehreren parallel verfolgten gerichtlichen Verfahren kann ausnahmsweise nur eine Angelegenheit im Sinne des RVG vorliegen, wenn ein einheitlicher Auftrag, innerer Zusammenhang der Gegenstände und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen gegeben sind.
• Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen; eine Verbindung der Verfahren ist hierfür nicht erforderlich.
• Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt durch besondere, ursächlich auf die Erledigung gerichtete Tätigkeiten zur Erledigung wesentlich beigetragen hat.
• Die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nach erfolgter behördlicher Entscheidung begründet die Erledigungsgebühr nicht, wenn keine vorhergehenden besonderen Erledigungsbemühungen des Rechtsanwalts ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Einheitliche Angelegenheit bei parallelen Verfahren und Voraussetzungen der Erledigungsgebühr • Bei mehreren parallel verfolgten gerichtlichen Verfahren kann ausnahmsweise nur eine Angelegenheit im Sinne des RVG vorliegen, wenn ein einheitlicher Auftrag, innerer Zusammenhang der Gegenstände und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen gegeben sind. • Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen; eine Verbindung der Verfahren ist hierfür nicht erforderlich. • Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt durch besondere, ursächlich auf die Erledigung gerichtete Tätigkeiten zur Erledigung wesentlich beigetragen hat. • Die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nach erfolgter behördlicher Entscheidung begründet die Erledigungsgebühr nicht, wenn keine vorhergehenden besonderen Erledigungsbemühungen des Rechtsanwalts ersichtlich sind. Der beigeordnete Rechtsanwalt des Klägers beantragte die Festsetzung seiner Vergütung nach Prozesskostenhilfe für Klageverfahren des Klägers und seines Bruders gegen die Behörde auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Das Urkundsbeamtenfestsetzungsverfahren ergab eine bestimmte Vergütung, gegen die der Anwalt Erinnerung einlegte. Der Anwalt rügte unter anderem, die Verfahren seien gesondert zu bewerten und die Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV-RVG sei entstanden. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück; die Beschwerde des Anwalts beim Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. Relevant waren die Fragen, ob die parallel geführten Verfahren als eine Angelegenheit nach RVG zu behandeln sind und ob die Erledigungsgebühr zu zahlen ist. • Anwendbare Vorschriften sind insbesondere § 45 Abs.1, §§ 22 und 15 Abs.2 RVG sowie §49 und Nr.1002 VV-RVG. Nach §45 Abs.1 RVG erhält der beigeordnete Anwalt die gesetzliche Vergütung; §49 RVG bestimmt die Höhe bei wertabhängigen Gebühren. • Grundsatz: Jedes gerichtliche Verfahren ist grundsätzlich eine eigene Angelegenheit (§15 Abs.2 RVG), jedoch kann ausnahmsweise nur eine Angelegenheit vorliegen, wenn mehrere eng verbundene Verfahren von einem einheitlichen Auftrag umfasst sind und der Anwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. • Im Streitfall lagen diese Ausnahmetatbestände vor: Kläger und sein Bruder verfolgten identische Rechtsfragen in parallelen Verfahren, die Vollmachten datieren gleich, gemeinsame Besprechungstermine fanden statt oder hätten sich aufgedrängt, die Schriftsätze und der Verfahrensablauf waren im Wesentlichen identisch. Daher sind die Gegenstandswerte zusammenzurechnen (§22 Abs.1 RVG). • Zur Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV-RVG ist erforderlich, dass der Anwalt durch besondere, auf die Beilegung gerichtete Mitwirkung zur Erledigung wesentlich beigetragen hat; die Gebühr ist eine Erfolgs- bzw. Ersatz für Vergleichsgebühr und setzt ein besonderes Bemühen voraus. • Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Rechtsanwendung festgestellt, dass solche besonderen Mitwirkungshandlungen hier nicht stattgefunden haben. Die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis genügt nicht; es fehlen nachweisbare vorangegangene intensive Bemühungen des Prozessbevollmächtigten, die zur Erledigung geführt hätten. • Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis war vielmehr auf die prozesskostenhilferechtliche Situation und den bevorstehenden Zeitpunkt der Behörde zurückzuführen, nicht auf ein besonderes Einwirken des Anwalts. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Erledigungsgebühr. • Die Beschwerde war damit unbegründet; das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar. Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Die Verfahren des Klägers und seines Bruders sind als eine Angelegenheit im Sinne des RVG zu behandeln, weil ein einheitlicher Auftrag, ein innerer Zusammenhang der Gegenstände und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen vorlagen, sodass die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind. Die begehrte Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV-RVG steht dem Anwalt nicht zu, weil es an einer besonderen, ursächlich auf die Erledigung gerichteten Mitwirkung mangelt; die bloße Abgabe der Erledigungserklärung nach behördlicher Erteilung der Niederlassungserlaubnis genügt nicht. Die Beschwerdekostenregelung folgt aus §56 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar.