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Beschluss

18 B 1398/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Anordnungsverlangens wegen drohender Abschiebung ist zurückzuweisen, wenn die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft machen. • Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse fallen in die Einzelfallentscheidung des BAMF und sind für die Verwaltungsbehörde bindend, soweit das BAMF ein Hindernis verneint. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den Altfallregelungen (§ 104a AufenthG) kann durch bestehende strafrechtliche Verurteilungen ausgeschlossen sein; vorzeitige Tilgung ist nur bei nachweislich hinreichenden Erfolgsaussichten des Tilgungsantrags zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Abweisung von Abschiebungsaufschub mangels Glaubhaftmachung • Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Anordnungsverlangens wegen drohender Abschiebung ist zurückzuweisen, wenn die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft machen. • Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse fallen in die Einzelfallentscheidung des BAMF und sind für die Verwaltungsbehörde bindend, soweit das BAMF ein Hindernis verneint. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den Altfallregelungen (§ 104a AufenthG) kann durch bestehende strafrechtliche Verurteilungen ausgeschlossen sein; vorzeitige Tilgung ist nur bei nachweislich hinreichenden Erfolgsaussichten des Tilgungsantrags zu berücksichtigen. Mehrere Antragsteller wandten sich gegen einen Beschluss, der ihren Antrag auf Anordnung des Aufschubs bzw. Absehens von der Abschiebung zurückwies. Die Antragsteller, Angehörige einer Roma-Familie aus dem Kosovo, konnten bei der geplanten Abschiebung nicht angetroffen werden und machten geltend, eine Rückkehr ins Herkunftsland sei für sie faktisch unmöglich und eine Reintegration unzumutbar. Das BAMF hatte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse für die Betroffenen verneint; die Ausländerbehörde folgte dieser Bewertung. Eine Antragstellerin begehrte zudem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG; ihr wurden strafrechtliche Verurteilungen entgegengehalten. Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge als nicht glaubhaft begründet zurückgewiesen; dagegen richtete sich die Beschwerde, die das OVG ebenfalls zurückwies. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkt; die vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. • Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass ihre Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Insbesondere ist die Möglichkeit einer Reintegration im Kosovo nicht so glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch besteht. • Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse liegen in der Entscheidungskompetenz des BAMF; dessen negative Feststellung hat Bindungswirkung für die Ausländerbehörde und lässt die Beschwerdebefugnis der Antragsteller nicht genügen. • Die Behauptung, alle Familienangehörigen lebten außerhalb des Kosovo, reicht nicht aus; eine gemeinsame Rückkehr mit einem ebenfalls ausreisepflichtigen Lebensgefährten und Vater der Kinder kann in Betracht kommen. • Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG sind strafrechtliche Verurteilungen zu berücksichtigen; diese sind grundsätzlich wirksam, bis sie durch Zeitablauf oder vorzeitige Tilgung beseitigt sind. Es liegt nicht dar, dass ein glaubhafter, erfolgversprechender Antrag auf vorzeitige Tilgung gestellt wurde. • Dringende persönliche Gründe nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kommen nur in Betracht, wenn ein aussichtsreicher Tilgungsantrag bei der Registerbehörde vorliegt und sonstige Voraussetzungen der Altfallregelung erfüllt sind; das ist hier nicht dargelegt. • Ein Anspruch nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt zudem eine positive Integrationsprognose voraus; fehlende schulische oder berufliche Ausbildung der Antragstellerin sowie ihre Verurteilungen sprechen dagegen. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen bleibt die Erteilung eine Ermessensentscheidung der Behörde. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung unmöglich oder unzumutbar wäre oder dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen; die negative Bewertung des BAMF ist bindend. Soweit Aufenthaltserlaubnisansprüche nach § 104a AufenthG geltend gemacht wurden, stehen bestehende strafrechtliche Verurteilungen einer Erteilung entgegen und es ist nicht dargetan, dass eine vorzeitige Tilgung voraussichtlich zu erlangen wäre. Daher fehlt ein rechtlicher oder tatsächlicher Anordnungsanspruch; die Beschwerdegründe rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.