Urteil
9 A 1580/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts durch das Land Nordrhein‑Westfalen verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.
• Die Entnahme von Wasser aus einem durch Abgrabung entstandenen Baggersee zur Sandaufbereitung und Kühlung erfüllt den Tatbestand des Wasserentnahmeentgelts nach dem WasEG.
• Erlaubnisfreier Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor, wenn die Benutzung nachteilige Veränderungen der Eigenschaft des Gewässers im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
• Entnahme und anschließende Wiedereinleitung sind einheitlich zu betrachten; die erhebliche Trübung und chemische Veränderungen des Betriebswassers begründen die Erlaubnispflicht und damit die Entgeltpflicht.
Entscheidungsgründe
Wasserentnahmeentgelt für Baggersee: Kein erlaubnisfreier Eigentümergebrauch • Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts durch das Land Nordrhein‑Westfalen verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. • Die Entnahme von Wasser aus einem durch Abgrabung entstandenen Baggersee zur Sandaufbereitung und Kühlung erfüllt den Tatbestand des Wasserentnahmeentgelts nach dem WasEG. • Erlaubnisfreier Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor, wenn die Benutzung nachteilige Veränderungen der Eigenschaft des Gewässers im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. • Entnahme und anschließende Wiedereinleitung sind einheitlich zu betrachten; die erhebliche Trübung und chemische Veränderungen des Betriebswassers begründen die Erlaubnispflicht und damit die Entgeltpflicht. Die Klägerin betreibt in einem durch Abgrabung entstandenen Baggersee ein Quarzsandwerk. Für die Sandaufbereitung und zur Kühlung entnimmt sie Wasser dem See, nutzt es in der Aufbereitungs- und Trocknungsanlage und leitet es nach mechanischer Behandlung in den See zurück. Sie hatte für den Betrieb wasserrechtliche Erlaubnisse und tragende grundbuchrechtliche Nutzungsrechte. Die Beklagte festsetzte Vorauszahlungen und ein Wasserentnahmeentgelt für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005; die Klägerin focht dies mit der Begründung an, es liege erlaubnisfreier Eigentümergebrauch vor und die gesetzliche Regelung verstoße gegen Art. 3 GG. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin erhob Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 1, 2, 4, 6 WasEG sowie § 24 WHG und § 3 WHG. Die Erhebung des Entgelts durch das Land ist verfassungsgemäß und fällt in die Kompetenz der Länder. • Das Wasserentnahmeentgelt trifft keinen verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß; sachliche Gründe für Privilegierungen (z. B. Verwaltungspraxis bei landwirtschaftlicher Bewässerung) sind ausreichend und liegen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Die Klägerin erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG, da sie Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt und nutzt; Entnahme und Einleitung sind als Einheit zu betrachten. • Die streitige Nutzung ist kein Gewässerausbau im Sinne von § 3 Abs. 3 WHG, sondern eine Benutzung i.S.v. § 24 Abs. 1 WHG; ob dennoch Erlaubnisfreiheit greift, bestimmt sich nach den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 WHG. • Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 WHG ist nur dann erlaubnisfrei, wenn keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine sonstige Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. • Bei der hier vorgenommenen einheitlichen Betrachtung von Entnahme und Wiedereinleitung ist zwar keine wesentliche Verminderung der Wasserführung zu erwarten, wohl aber eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft: das zur Sandtrennung benutzte Wasser ist in erheblichem Umfang mit Fest‑ und Schwebstoffen belastet und thermisch verändert. • Nach allgemeiner Lebenserfahrung, Gutachten und den Auflagen der Erlaubnis ist im Bereich naher Wahrscheinlichkeit mit Trübung, Lichtentzug für Wasserflora, vermindeter Photosynthese, Biomasseverlusten und pH‑Abweichungen zu rechnen; dies schließt die Erlaubnisfreiheit aus und rechtfertigt die Entgeltpflicht. • Die festgesetzten Gebührensätze (0,045 €/m³ für Trink/Brauchwasser, 0,003 €/m³ für Kühlwasser) sind nach § 2 Abs. 2 WasEG verfassungsgemäß und überschreiten nicht das Äquivalenzprinzip; die konkrete Veranlagung für 2004 und die Vorauszahlung für 2005 sind in Grund und Höhe gerechtfertigt. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Bescheide über Vorauszahlung und Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für 2004 und 2005 sind rechtmäßig, weil die Nutzung des Baggersees zur Sandaufbereitung und Kühlung den Entgelttatbestand des WasEG erfüllt und kein erlaubnisfreier Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 WHG vorliegt. Die Benutzung führt nach der einheitlichen Betrachtung von Entnahme und Wiedereinleitung zu nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften im Bereich naher Wahrscheinlichkeit (insbesondere Trübung, Feststoffeintrag, pH‑Abweichungen, thermische Veränderungen), wodurch die Erhebung des Entgelts gerechtfertigt ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.