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Urteil

13 A 2408/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nachzulassungen ist die therapeutische Wirksamkeit danach zu begründen, dass die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl therapeutischer Erfolge führt als seine Nichtanwendung. • Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG liegt vor, wenn der Antragsteller den therapeutischen Nutzen und die zweckmäßige Dosierung nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht zureichend belegt. • Eine Bezugnahme auf eine ausländische Zulassung nach § 105 Abs. 4c AMG darf nicht erstmals nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist geltend gemacht werden; § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG präkludiert nach Ablauf der Frist auch formelle Nachbesserungsversuche. • § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG ist verfassungsgemäß: Die Präklusion dient der Beschleunigung des Nachzulassungsverfahrens und ist geeignet, erforderlich und angemessen. • Auflagen zur Anpassung von Kennzeichnung, Fachinformation und Packungsbeilage (hier F6) sind zulässig, wenn sie die Teilversagung in der Kennzeichnung umsetzen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Nachzulassung wegen unzureichender Wirksamkeitsbegründung und Präklusion nach §105 AMG • Bei Nachzulassungen ist die therapeutische Wirksamkeit danach zu begründen, dass die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl therapeutischer Erfolge führt als seine Nichtanwendung. • Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG liegt vor, wenn der Antragsteller den therapeutischen Nutzen und die zweckmäßige Dosierung nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht zureichend belegt. • Eine Bezugnahme auf eine ausländische Zulassung nach § 105 Abs. 4c AMG darf nicht erstmals nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist geltend gemacht werden; § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG präkludiert nach Ablauf der Frist auch formelle Nachbesserungsversuche. • § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG ist verfassungsgemäß: Die Präklusion dient der Beschleunigung des Nachzulassungsverfahrens und ist geeignet, erforderlich und angemessen. • Auflagen zur Anpassung von Kennzeichnung, Fachinformation und Packungsbeilage (hier F6) sind zulässig, wenn sie die Teilversagung in der Kennzeichnung umsetzen. Die Klägerin begehrte die Verlängerung der fiktiven Zulassung für ein Vitamin‑C‑Fertigarzneimittel einschließlich einer 50‑ml‑Injektionsflasche mit 7,5 g Ascorbinsäure. Die Behörde beanstandete Mängel und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung; nach Fristablauf verweigerte sie die Zulassung für zahlreiche Indikationen und die Injektionsflasche, weil therapeutische Wirksamkeit und zweckmäßige Dosierung nicht ausreichend belegt seien. Die Klägerin verwies teils erst im gerichtlichen Verfahren auf eine frühere österreichische Zulassung und reichte weiteres Material nach. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG bestätigte dies in der Berufung. Streitpunkte waren die Anforderungen an die Wirksamkeitsdarlegung, die Zulässigkeit verspäteter Bezugnahme auf ausländische Zulassungen (§ 105 Abs. 4c AMG) und die Rechtmäßigkeit der Auflage F6. • Rechtliche Grundlage ist § 105 Abs. 4f i.V.m. § 25 Abs. 2 AMG; Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag die therapeutische Wirksamkeit nach dem gesicherten Stand der Wissenschaft unzureichend begründet. • Therapeutische Wirksamkeit muss so begründet sein, dass belegt wird, die Anwendung zu einer größeren Zahl therapeutischer Erfolge führt als Nichtanwendung; Einzelergebnisse sind nur dann ausreichend, wenn sie als Indizien in ihrer Gesamtschau den Schlusssatz rechtfertigen; auch die Zweckmäßigkeit der angegebenen Dosierung ist darzulegen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG, § 22 AMG). • Die vorgelegten Unterlagen (Monographie, Studienunterlagen, Publikationen) lieferten bis Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist kein belastbares Material, das die beanspruchten Indikationen und die hohe Tagesdosierung stützte; viele Studienunterlagen waren unvollständig oder lieferten nur Teilbefunde. • § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG präkludiert sämtliche nach Ablauf der Frist unternommenen Mängelbeseitigungsversuche, auch die formelle Bezugnahme auf ausländische Zulassungen nach § 105 Abs. 4c AMG; Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift rechtfertigen diese Auslegung. • Die Präklusionsregelung ist verfassungsgemäß: Sie verfolgt legitime Ziele (Beschleunigung, Verfahrensökonomie), ist geeignet, erforderlich und angemessen; der Unternehmer kann bei Mängeln innerhalb der Frist Abhilfe schaffen oder später einen neuen Zulassungsantrag stellen. • Die Behörde war nicht verpflichtet, die Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Bezugnahme nach § 105 Abs. 4c AMG hinzuweisen; die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, ihre Rechte wahrzunehmen. • Die Auflage F6, die Kennzeichnung, Fachinformation und Packungsbeilage an die Teilversagung anzupassen, ist rechtmäßig (§ 28 Abs. 2 AMG). • Offen bleiben kann, ob die 50‑ml‑Injektionsflasche überhaupt noch unter die fiktive Zulassung fiel, weil die ursprüngliche Anzeige sich wohl nur auf Ampullen bezog; dies ändert nichts am Versagungsgrund. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, das die Klage abwies, bleibt bestehen. Die Behörde hat die Teilversagung der Verlängerung der Zulassung wegen unzureichender Begründung der therapeutischen Wirksamkeit und der zweckmäßigen Dosierung zu Recht angeordnet. Zudem ist die Klägerin nach Ablauf der gesetzten Mängelbeseitigungsfrist präkludiert, sodass eine nachträgliche Bezugnahme auf eine ausländische Zulassung nicht mehr berücksichtigt werden durfte (§ 105 Abs. 5 Satz 2 AMG). Die Auflage zur Anpassung von Kennzeichnung und Fachinformation ist ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.