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Beschluss

15 A 3141/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz NRW ist verfassungsgemäß und rechtfertigt die Erhebung von Studienbeiträgen auch für bereits eingeschriebene Studierende ab dem vom Gesetz bestimmten Zeitpunkt. • Die Festsetzung eines kraft Gesetzes entstehenden Beitrags durch Bescheid ist zulässig, auch wenn der Bescheid vor Eintritt des Abgabentatbestands ergeht, sofern er im Zusammenhang mit dem mit dem Tatbestand verbundenen Rückmeldeverfahren steht. • Die Nennung des hochschulintern zuständigen Organs (Kanzler) anstelle der Behörde (Rektor) in einem Bescheid macht diesen nicht formell nichtig, wenn die juristische Person als Rechtsträger und das entscheidende Organ erkennbar sind. • Bei der Prüfung von Vertrauensschutz und unechter Rückwirkung überwiegt hier das gemeinwohlbezogene Interesse an rascher Einführung der Beiträge gegenüber dem individuellen Vertrauen der Studierenden in die Fortgeltung kostenfreier Erststudienplätze.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Studienbeiträgen und Zulässigkeit der Beitragsfestsetzung durch Bescheid • Das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz NRW ist verfassungsgemäß und rechtfertigt die Erhebung von Studienbeiträgen auch für bereits eingeschriebene Studierende ab dem vom Gesetz bestimmten Zeitpunkt. • Die Festsetzung eines kraft Gesetzes entstehenden Beitrags durch Bescheid ist zulässig, auch wenn der Bescheid vor Eintritt des Abgabentatbestands ergeht, sofern er im Zusammenhang mit dem mit dem Tatbestand verbundenen Rückmeldeverfahren steht. • Die Nennung des hochschulintern zuständigen Organs (Kanzler) anstelle der Behörde (Rektor) in einem Bescheid macht diesen nicht formell nichtig, wenn die juristische Person als Rechtsträger und das entscheidende Organ erkennbar sind. • Bei der Prüfung von Vertrauensschutz und unechter Rückwirkung überwiegt hier das gemeinwohlbezogene Interesse an rascher Einführung der Beiträge gegenüber dem individuellen Vertrauen der Studierenden in die Fortgeltung kostenfreier Erststudienplätze. Die Klägerin, seit Sommersemester 2006 immatrikuliert an der Fachhochschule N., wendet sich gegen einen Bescheid über die Erhebung eines Studienbeitrags für das Sommersemester 2007 in Höhe von 300 Euro. Sie rügt die Verfassungswidrigkeit des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes NRW, Verstöße gegen Art. 12 GG und das Sozialstaatsprinzip sowie unzulässige unechte Rückwirkung und Verletzung von Vertrauensschutz. Außerdem macht sie geltend, sie habe auf die Gebührenfreiheit des Erststudiums vertrauen dürfen, ggf. durch Studienkontogewährung. Der beklagte Träger hat den Bescheid erlassen; das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin legt Berufung ein mit dem Antrag, den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben. • Zuständigkeit und Form: Der Bescheid beruht auf StBAG NRW in Verbindung mit einer hochschulinternen Satzung; obwohl der Kanzler statt des Rektors genannt ist, ist die erlassende Behörde hinreichend erkennbar, weil die Fachhochschule als Rechtsträger und das entscheidende Organ im Bescheid ersichtlich sind. • Entstehung und Fälligkeit: Der Beitrag entsteht und wird kraft Gesetzes mit der Rückmeldung fällig; die vorgezogene Bescheiderlassung ist nicht verfrüht, weil sie im Zusammenhang mit dem Eröffnen des Rückmeldeverfahrens erfolgte und damit den in Entstehung begriffenen Abgabentatbestand betraf (§1 Abs.2 StBAG NRW i.V.m. §9 Abs.3 GebG NRW und §36 Abs.3 VwVfG NRW). • Materielle Verfassungsmäßigkeit: Das StBAG NRW ist verfassungsgemäß; frühere Entscheidungen des Senats und des BVerwG bestätigen die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, sodass die Berufung keine neuen Gesichtspunkte vorträgt, die die Rechtmäßigkeit in Frage stellen würden. • Vertrauensschutz/unechte Rückwirkung: Bei der Abwägung zwischen individuellem Vertrauen der Studierenden in Gebührenfreiheit und dem gemeinwohlbezogenen Interesse an rascher Einführung der Beiträge überwiegen die öffentlichen Belange (Mittelbeschaffung, Mitverantwortung der Studierenden). Das Gesetz setzt die Beitragspflicht für bereits eingeschriebene Studierende zeitlich ab dem Sommersemester 2007; dieses Abwägungsergebnis hält verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung stand. • Studienkonten: Ein behauptetes individuelles Vertrauen auf Gebührenfreiheit durch ergangene Studienkontobescheide ist nicht substantiiert nachgewiesen; selbst zugestellte Kontoauszüge würden die künftige Gesetzeslage nicht dauerhaft binden. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen mangels Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO. Die Berufung wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und der angefochtene Beitragsbescheid ist materiell und formell rechtmäßig. Die Erhebung des Studienbeitrags stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen des StBAG NRW und die hochschulinterne Satzung; die vorgezogene Bescheiderlassung im Zusammenhang mit dem Rückmeldeverfahren war zulässig. Das Abwägungsergebnis zur unechten Rückwirkung und zum Vertrauensschutz fällt zugunsten des öffentlichen Interesses an einer raschen Einführung der Beiträge aus; daher überwiegt dieses Interesse gegenüber dem Vertrauen der Studierenden in die Fortgeltung der Gebührenfreiheit. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision war nicht zuzulassen.