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Beschluss

13 E 1347/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streitwertbeschwerden entscheidet der Senat, wenn in erster Instanz keine förmliche Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt ist. • Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach §52 GKG nach Bedeutung der Sache zu bemessen; bei Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation setzt der Senat regelmäßig 35.000 EUR als Streitwert an. • Ein geringer Auffangstreitwert nach §52 Abs.2 GKG kommt nur in Betracht, wenn Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung liefern; bloße Rehabilitationsinteressen rechtfertigen nicht den Auffangwert.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Klage auf Widerruf der Anordnung des Ruhens der Approbation: 35.000 EUR • Bei Streitwertbeschwerden entscheidet der Senat, wenn in erster Instanz keine förmliche Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt ist. • Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach §52 GKG nach Bedeutung der Sache zu bemessen; bei Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation setzt der Senat regelmäßig 35.000 EUR als Streitwert an. • Ein geringer Auffangstreitwert nach §52 Abs.2 GKG kommt nur in Betracht, wenn Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung liefern; bloße Rehabilitationsinteressen rechtfertigen nicht den Auffangwert. Der Kläger begehrte den Widerruf der Anordnung des Ruhens seiner ärztlichen Approbation, die ursprünglich mit Bescheid vom 5. März 2002 angeordnet worden war. Die Beklagte erließ dazu Bescheide vom 18. Januar 2007 und 17. April 2007, gegen die der Kläger klagte. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 65.000 EUR fest. Der Kläger legte Streitwertbeschwerde ein und beantragte eine Herabsetzung, im Wesentlichen mit dem Hinweis auf rehabilitative Motive; das Verfahren erledigte sich später wegen eingetretener Berufsunfähigkeit des Klägers. Der Senat prüfte die Streitwertfestsetzung und nahm eine Herabsetzung auf 35.000 EUR vor, wies die Beschwerde insoweit zurück, als ein noch niedrigerer Wert begehrt war, und erklärte das Verfahren für gebührenfrei. • Zuständigkeit: Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde, weil in der ersten Instanz keine förmliche Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter erfolgte; daher besteht keine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß §§68 Abs.1 Satz5, 66 Abs.6 Satz1 GKG. • Anknüpfung der Streitwertbemessung: Nach §52 Abs.1 GKG wird der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der aus dem Antrag ersichtlichen Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt; nur bei fehlenden Anhaltspunkten gilt gemäß §52 Abs.2 GKG der Auffangwert von 5.000 EUR. • Substanzielle Bewertung: Das Klagebegehren zielte auf die Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation ab. Der Senat orientiert sich an den üblichen Streitwerten für Verfahren über das Ruhen der Approbation und setzt regelmäßig 35.000 EUR an. • Abgrenzung gegenüber Erteilung/Widerruf der Approbation: Der vom Verwaltungsgericht gewählte Wert von 65.000 EUR entspricht vielmehr typischerweise Verfahren um Erteilung oder Widerruf der Approbation, nicht aber dem hier gegebenen Streitgegenstand. • Ablehnung des Auffangwerts: Die bloße Motivation des Klägers zur Rehabilitation und der Umstand, dass die Approbation für gutachterliche Tätigkeit benötigt wurde, rechtfertigen nicht die Anwendung des Auffangwerts nach §52 Abs.2 GKG; die Bedeutung der Sache ist höher einzuschätzen. • Verfahrensfolgen: Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen; das Gericht berücksichtigt den typisierenden Ansatz zur Bewertung gleichartiger Streitbegehren und hält 35.000 EUR für angemessen. • Kostenfolge: Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§68 Abs.3 GKG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird teilweise stattgegeben: Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR herabgesetzt. Eine weitergehende Herabsetzung, insbesondere auf den Auffangwert von 5.000 EUR, wird abgelehnt, weil die Bedeutung des Klagebegehrens (Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation) eine höhere Bewertung rechtfertigt. Die ursprünglich vom Verwaltungsgericht gewählte Höhe von 65.000 EUR ist für den hier streitigen Gegenstand nicht angemessen, da dieser Wert typischerweise Verfahren um Erteilung oder Widerruf der Approbation betrifft. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.