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Beschluss

15 E 1153/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Verwaltungsakts (hier: Akkreditierungsbescheid und dessen Nebenbestimmungen) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs.1 VwGO). • Die Charakterisierung einer Entscheidung als Verwaltungsakt richtet sich nach Form, Inhalt und Behandlung; Bezeichnungen wie "Bescheid", "Auflage" oder "Widerruf" sowie Frist und Androhung eines Widerrufs sprechen für Verwaltungsaktsqualität. • Auch wenn die zugrundeliegende Rechtsbeziehung privatrechtliche Züge haben könnte, bleibt die Klage gegen einen Verwaltungsakt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit; eine fehlende Ermächtigungsgrundlage betrifft die materielle Begründetheit, nicht den Rechtsweg. • Eine Teilverweisung käme nur in Betracht, wenn gleichzeitig ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht würde; das war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Anfechtung eines Akkreditierungsbescheids • Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Verwaltungsakts (hier: Akkreditierungsbescheid und dessen Nebenbestimmungen) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs.1 VwGO). • Die Charakterisierung einer Entscheidung als Verwaltungsakt richtet sich nach Form, Inhalt und Behandlung; Bezeichnungen wie "Bescheid", "Auflage" oder "Widerruf" sowie Frist und Androhung eines Widerrufs sprechen für Verwaltungsaktsqualität. • Auch wenn die zugrundeliegende Rechtsbeziehung privatrechtliche Züge haben könnte, bleibt die Klage gegen einen Verwaltungsakt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit; eine fehlende Ermächtigungsgrundlage betrifft die materielle Begründetheit, nicht den Rechtsweg. • Eine Teilverweisung käme nur in Betracht, wenn gleichzeitig ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht würde; das war hier nicht der Fall. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Auflagen eines Akkreditierungsbescheids vom 2. Juli 2007 sowie die Aufhebung des Widerspruchsbescheids/ Widerrufs vom 4. Januar 2008. Der Bescheid bezeichnete die Entscheidung als "Bescheid", wies Auflagen und eine 18-monatige Erfüllungsfrist aus und drohte bei Nichterfüllung den Widerruf an. Die Klägerin erhob Widerspruch; die Beklagte gab diesem hinsichtlich einer Auflage statt, wies ihn im Übrigen zurück. Nachträglich wurde die Akkreditierung wegen angeblicher Nichterfüllung der Auflagen widerrufen. Die Klägerin erweiterte die Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheids. Die Beklagte war zum Erlass der Bescheide als beliehene Stelle befugt. Streitgegenstand ist die rechtliche Bewertung und Beseitigung der Auflagen und des Widerrufs als Verwaltungsakt. • Die Beschwerde war zulässig. Entscheidend ist die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses anhand des Klagebegehrens und des vorgetragenen Sachverhalts (§ 40 Abs.1 VwGO). • Das Schreiben vom 2. Juli 2007 trägt formale Merkmale eines Verwaltungsakts (Bezeichnung als Bescheid, Auflagen, Frist, Androhung des Widerrufs) und entfaltet inhaltlich hoheitliche Regelungswirkung auf dem Gebiet des Hochschulrechts. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung schließt die Verwaltungsaktsqualität nicht aus. • Die Parteien behandelten die Schreiben als Verwaltungsakte (Einlegung des Widerspruchs, Widerspruchsbescheid, späterer Widerruf), was die Verwaltungsaktsqualität weiter stützt. • Die Beklagte war als beliehene Akkreditierungsstelle befugt, solche Entscheidungen zu erlassen (vgl. § 7 Abs.1 S.3 Hochschulgesetz bzw. Übergangsvorschriften). • Selbst wenn zugrunde liegende Regelungen privatrechtliche Elemente hätten, betrifft das allenfalls die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, nicht dessen Zuständigkeit vor den Verwaltungsgerichten. Eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte wäre nur erforderlich, wenn zusätzlich ein privatrechtlicher Anspruch auf auflagenfreie Akkreditierung geltend gemacht würde; dies ist nicht erfolgt. • Mangels Entscheidungserfordernis zu Kosten wurde darüber nicht entschieden; die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen (§ 17a Abs.4 GVG nicht anwendbar). Der angegriffene Beschluss wird aufgehoben; der Verwaltungsrechtsweg ist für die Klage gegeben. Die Schreiben vom 2. Juli 2007 und 4. Januar 2008 sind als Verwaltungsakte mit Nebenbestimmungen (Auflagen) einzuordnen; die Beklagte war zum Erlass befugt. Die Frage, ob die Auflagen oder der Widerruf materiell rechtmäßig sind, bleibt offen und ist im anschließenden Hauptsacheverfahren zu prüfen. Die Entscheidung über Kosten erfolgt mit der Schlussentscheidung; die Beschwerde ist unanfechtbar.