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Urteil

7 A 1236/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ansiedlung ist nur dann als im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB anzusehen, wenn sie ein gewisses Gewicht und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist; bloße optische Nähe genügt nicht. • Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB ist unzulässig, wenn seine Ausführung öffentliche Belange wie die Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder die Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) beeinträchtigt. • Eine Außenbereichssatzung i.S.v. § 35 Abs. 6 BauGB schützt nur solche Vorhaben vor dem Entgegenhalten bestimmter öffentlicher Belange, die Wohnzwecken dienen; nicht wohnzweckfremde Vorhaben bleiben weiterhin zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit sonstiger Vorhaben im Außenbereich wegen Flächennutzungsplan und Verfestigungsgefahr • Eine Ansiedlung ist nur dann als im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB anzusehen, wenn sie ein gewisses Gewicht und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist; bloße optische Nähe genügt nicht. • Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB ist unzulässig, wenn seine Ausführung öffentliche Belange wie die Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder die Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) beeinträchtigt. • Eine Außenbereichssatzung i.S.v. § 35 Abs. 6 BauGB schützt nur solche Vorhaben vor dem Entgegenhalten bestimmter öffentlicher Belange, die Wohnzwecken dienen; nicht wohnzweckfremde Vorhaben bleiben weiterhin zu prüfen. Der Kläger und seine Ehefrau besitzen ein unbebautes Grundstück an einer Kreisstraße in der Gemarkung P. Ein Teil des Grundstücks liegt im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung; der Flächennutzungsplan weist die Fläche als landwirtschaftliche Fläche aus. Der Kläger beantragte die Baugenehmigung für vier nebeneinander aufzustellende Stahlcontainer zur Lagerung von Oldtimern; die Container sollten grün gestrichen und begrünt werden. Die Gemeinde verweigerte das Einvernehmen; die Behörde versagte die Genehmigung mit der Begründung, das Vorhaben sei im Außenbereich weder privilegiert noch als sonstiges Vorhaben zulässig, insbesondere wegen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan und wegen Verfestigungsgefahr einer Splittersiedlung. Der Kläger rügte, T. sei ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB und das Vorhaben füge sich ein; zudem sei die Fläche faktisch nicht landwirtschaftlich nutzbar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Rechtliche Grundlage ist § 75 Abs.1 BauGB i.V.m. § 35 BauGB: Baugenehmigung ist zu versagen, wenn bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. • Das Grundstück liegt im Außenbereich; die Siedlung T. stellt keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB dar, weil ihr die erforderliche Gewichtung und organische Siedlungsstruktur fehlen. • Das Vorhaben ist kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs.1 BauGB, sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB, dessen Zulässigkeit öffentliche Belange voraussetzt. • Die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft (§ 35 Abs.3 Satz1 Nr.1 BauGB) ist hier nach wie vor beachtlich, weil die tatsächlichen Verhältnisse die Planungsvorstellungen nicht überholt haben; eine landwirtschaftliche Nutzung der Umgebung ist möglich. • Das Vorhaben gefährdet die Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs.3 Satz1 Nr.7 BauGB) durch Vorbildwirkung: Zulassung würde weitere ähnliche Bauten in der Umgebung begünstigen und zur Zersiedelung führen. • Die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs.6 BauGB kommt nur zugunsten von Wohnzwecken entgegenhaltende Belange nicht zur Geltung; die beantragten Container dienen nicht Wohnzwecken und sind keine räumlich-funktional zugeordneten Nebenanlagen zum Wohnhaus des Klägers. • Ergebnis: Der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Verwaltungsgerichte haben zu Recht festgestellt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich im Außenbereich unzulässig ist. Das Grundstück liegt im Außenbereich und T. erfüllt nicht die Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB. Die beantragten Container sind kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs.1 BauGB, sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB, dessen Zulassung den Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegensteht (§ 35 Abs.3 Satz1 Nr.1 BauGB) und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs.3 Satz1 Nr.7 BauGB). Die geltend gemachte Außenbereichssatzung hilft dem Kläger nicht weiter, weil sie nur Wohnzwecken dienende Vorhaben gegenüber diesen Belangen privilegiert; hier dienen die Container nicht Wohnzwecken. Daher besteht kein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung; der Kläger trägt die Kosten der Berufung, die Revision wird nicht zugelassen.