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Beschluss

6 B 1506/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestimmung der untersuchenden Gesundheitsbehörde liegt im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und ist nur eingeschränkt zu überprüfen. • Für die Zumutbarkeit einer einmaligen Amtsarzt-Untersuchung sind Entfernung allein und ein Vergleich der Anreisewege nicht entscheidend; maßgeblich sind konkrete Beeinträchtigungen durch Krankheit oder Schwerbehinderung. • Eine einheitliche Verwaltungspraxis und abgestimmte Qualitätssicherung bei Gesundheitsämtern können eine sachliche Grundlage für die Wahl der untersuchenden Stelle bilden.
Entscheidungsgründe
Ermessen bei Bestimmung der untersuchenden Gesundheitsbehörde und Zumutbarkeit der Anreise • Die Bestimmung der untersuchenden Gesundheitsbehörde liegt im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und ist nur eingeschränkt zu überprüfen. • Für die Zumutbarkeit einer einmaligen Amtsarzt-Untersuchung sind Entfernung allein und ein Vergleich der Anreisewege nicht entscheidend; maßgeblich sind konkrete Beeinträchtigungen durch Krankheit oder Schwerbehinderung. • Eine einheitliche Verwaltungspraxis und abgestimmte Qualitätssicherung bei Gesundheitsämtern können eine sachliche Grundlage für die Wahl der untersuchenden Stelle bilden. Die Antragstellerin, Studienreferendarin und seit Januar 2008 krankheitsbedingt dienstunfähig, wurde von der Bezirksregierung N. verpflichtet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt und im Widerspruchsverfahren bestätigt. Die Antragstellerin klagt nicht gegen die Untersuchung selbst, sondern dagegen, dass diese beim Gesundheitsamt des Kreises T. in der Dienststelle S. stattfinden soll; sie wohnt in Niedersachsen und fordert die Durchführung beim für ihren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt in P. Zudem beruft sie sich auf ihre Schwerbehinderung und die Belastung durch die längere Anreise. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab, weil die Wahl des Gesundheitsamtes im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn liege und sachlich begründet sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurückwies. • Die Beschwerde war nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO zu prüfen; sie ändert nichts an der vorinstanzlichen Entscheidung. • Die Anordnung der untersuchenden Stelle fällt in das organisatorische Ermessen der Bezirksregierung; deren Auswahl des Gesundheitsamtes des Kreises T. ist sachlich begründet und nicht zu beanstanden. • Eine einheitliche Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen, gestützt auf abgestimmte Regeln und Qualifizierungsmaßnahmen, rechtfertigt die bevorzugte Zusammenarbeit mit nordrhein-westfälischen Gesundheitsämtern gegenüber Behörden anderer Bundesländer. • Die Antragstellerin konnte nicht darlegen, dass ihre Schwerbehinderung oder ihr Gesundheitszustand sie konkret daran hindern, den einmaligen Untersuchungstermin in S. wahrzunehmen; eine Entfernung von unter 100 km ist bei einmaliger Wahrnehmung nicht unzumutbar. • Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung in Nordrhein-Westfalen absolviert und daher die Durchführung der Untersuchung in S. sachlich unterstützt wird. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§53 Abs.3 Nr.2,52 Abs.2 VwGO mit Halbierung des Werts wegen vorläufigen Charakters. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Bestimmung des zuständigen Gesundheitsamtes durch die Bezirksregierung war im Rahmen ihres Ermessens sachlich gerechtfertigt und nicht rechtswidrig. Die Antragstellerin konnte keine konkreten, die Zumutbarkeit der Anreise begründenden Umstände darlegen, die eine Durchführung der Untersuchung beim näheren Gesundheitsamt zwingend erforderlich machen würden. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.