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Beschluss

14 A 1554/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Personalcomputer in Spielhallen sind nach der Vergnügungssteuersatzung als Spielapparate zu beurteilen, wenn sie zum individuellen oder vernetzten Spielen oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. • Für die Vergnügungssteuer kommt es auf die mögliche Nutzung zum Spielen an, nicht darauf, ob die Geräte tatsächlich überwiegend zu Spielzwecken verwendet werden. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt oder ersichtlich sind, insbesondere wenn das Vorbringen keine substantiierten Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts begründet.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer: PC in Spielhallen als steuerbare Spielapparate • Personalcomputer in Spielhallen sind nach der Vergnügungssteuersatzung als Spielapparate zu beurteilen, wenn sie zum individuellen oder vernetzten Spielen oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. • Für die Vergnügungssteuer kommt es auf die mögliche Nutzung zum Spielen an, nicht darauf, ob die Geräte tatsächlich überwiegend zu Spielzwecken verwendet werden. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt oder ersichtlich sind, insbesondere wenn das Vorbringen keine substantiierten Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts begründet. Die Klägerin betreibt Spielhallen, in denen Personalcomputer aufgestellt sind. Das zuständige Finanzamt setzte Vergnügungssteuer für diese Geräte fest mit einem verminderten Satz von 30 Euro je Gerät und Monat nach der Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2005. Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass die PCs aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen, zum Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet geeignet sind und daher als Spielapparate zu besteuern sind. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung und rügte insbesondere, die Steuer setze unzulässigerweise bereits die bloße Möglichkeit des Spielens voraus und übergehe die sonstige Nutzung der Geräte; außerdem habe das Gericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. • Rechtsgrundlagen sind §§ 1 Satz 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 c, 13 der Vergnügungssteuersatzung; danach gelten Personalcomputer mit Spiel- und Internetzugang als Spielapparate. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Geräte Internetzugang bieten und damit die Nutzung angebotener Spiele ermöglicht; diese Tatsachen wurden von der Klägerin nicht substanziiert bestritten. • Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht die Möglichkeit der Nutzung zu Spielzwecken aus, auch wenn Geräte multifunktional sind; die Satzung berücksichtigt die Mehrfachnutzung durch einen ermäßigten Steuersatz von 30 Euro statt 45 Euro. • Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, dass die hier aufgestellten PCs überwiegend anderen Zwecken dienten oder dass die technische Ausstattung das Spielen ausschlösse. • Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel sind nicht dargelegt; es fehlten substanziierte Beweisanträge oder Anhaltspunkte, die eine weitergehende Sachaufklärung erforderlich gemacht hätten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in den Spielhallen aufgestellten Personalcomputer aufgrund ihrer Ausstattung zum Spielen, auch über das Internet, geeignet sind und daher als Spielapparate der Vergnügungssteuer unterliegen. Die Klägerin hat keine substanziierten Gegenbelege geliefert, die die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen würden. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, weil keine weiteren Sachaufklärungsmaßnahmen erforderlich erschienen und von der Klägerin keine konkreten Beweisanträge gestellt wurden. Das Urteil ist damit bestandskräftig; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 1.800,00 Euro festgesetzt.