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Beschluss

6 A 1223/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und gegeben ist. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung erfordern die konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen oder Rechtssätzen des angefochtenen Urteils und schlüssige Gegenargumente. • Die nachträgliche Veränderung des Bezugsrahmens einer zuvor gebildeten Vergleichsgruppe führt zu systemwidrigen Beurteilungen, wenn dadurch quervergleichende Maßstäbe ohne eindeutigen Bezugspunkt angewandt werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung zur Berufung wegen Wechsel des Bezugsrahmens bei Vergleichsgruppen unzulässig • Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und gegeben ist. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung erfordern die konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen oder Rechtssätzen des angefochtenen Urteils und schlüssige Gegenargumente. • Die nachträgliche Veränderung des Bezugsrahmens einer zuvor gebildeten Vergleichsgruppe führt zu systemwidrigen Beurteilungen, wenn dadurch quervergleichende Maßstäbe ohne eindeutigen Bezugspunkt angewandt werden. Das Land beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Beurteilungen von Polizeibeamten der Besoldungsgruppe A 9 für rechtswidrig hielt. Das Polizeipräsidium hatte acht Vergleichsgruppen gebildet; in der abschließenden Beurteilerbesprechung wurden einzelne Fälle zurückgestellt und anschließend unter Einbeziehung von Fällen anderer Vergleichsgruppen diskutiert. Dadurch seien quervergleichende Bewertungen erfolgt, die den Bezugspunkt von der jeweiligen Vergleichsgruppe auf die Gesamtheit der A‑9‑Beamten verlagerten. Der Polizeipräsident schilderte das Vorgehen in Vernehmungen und Schriftsätzen; das Land berief sich auf diese Darstellungen. Das Verwaltungsgericht hielt die Praxis für systemwidrig und rügte einen unzulässigen Wechsel des Bezugspunktes; darauf stützte sich das Ablehnungsgesicht für die Zulassung der Berufung. • Zulassungsrecht: Nach §124a Abs.4 S.4 und Abs.5 S.2 VwGO ist Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO darlegt und vorliegt. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Zulassungsantrag muss sich konkret mit den entscheidungstragenden Feststellungen oder Rechtssätzen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttern; dies ist nicht erfolgt. • Tatsächliche Feststellungen bestätigt: Die Darstellungen des Schlusszeichners bestätigen, dass zurückgestellte Fälle nach Durchgang aller Vergleichsgruppen unter Einbeziehung anderer Gruppen abschließend beurteilt wurden, wodurch quervergleichende Maßstäbe angewandt wurden. • Rechtsfolgen: Der Bezugspunkt der Beurteilungen verschob sich dadurch auf die Gesamtgruppe der A‑9‑Beamten; dieses Vorgehen widerspricht der Systematik der Vergleichsgruppenbildung und führt zu unbestimmten, systemwidrigen Beurteilungen. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die vom Land aufgeworfene Grundsatzfrage bedarf keiner Klärung, weil jedenfalls feststeht, dass der gewählte Bezugsrahmen nicht nachträglich im Einzelfall verändert werden darf. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde festgesetzt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die Ablehnung beruht darauf, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts begründet. Insbesondere konnte nicht substantiiert dargetan werden, dass die Beurteilungen ohne unzulässigen Wechsel des Bezugspunktes erfolgt seien. Die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen innerhalb einer Besoldungsgruppe kann zwar zugunsten des Landes unterstellt werden, doch darf der hierfür geschaffene Bezugsrahmen nicht im Verlauf des Verfahrens durch quervergleichende Maßstäbe aufgehoben werden. Das beklagte Land hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.