OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 1628/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Streitwert bemisst sich nach dem streitigen Differenzbetrag für den Zeitraum, für den eine bezifferte Geldleistung begehrt wird (§ 52 Abs. 3 GKG). • Wenn der Kläger eine Aufhebung/Abänderung eines Festsetzungsbescheids mit beziffertem Änderungsbetrag begehrt, richtet sich der Streitwert nach dem beantragten Differenzbetrag für den relevanten Zeitraum. • Kostenentscheidung ist nach § 68 Abs. 3 GKG zu treffen; Beschlüsse nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Abänderungsantrag eines Elternbeitragsfestsetzungsbescheids • Der Streitwert bemisst sich nach dem streitigen Differenzbetrag für den Zeitraum, für den eine bezifferte Geldleistung begehrt wird (§ 52 Abs. 3 GKG). • Wenn der Kläger eine Aufhebung/Abänderung eines Festsetzungsbescheids mit beziffertem Änderungsbetrag begehrt, richtet sich der Streitwert nach dem beantragten Differenzbetrag für den relevanten Zeitraum. • Kostenentscheidung ist nach § 68 Abs. 3 GKG zu treffen; Beschlüsse nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar. Eltern klagten gegen einen Festsetzungsbescheid über Elternbeiträge für das Beitragsjahr 01.08.2009–31.07.2010 und beantragten die Aufhebung und Abänderung des Bescheids. Sie machten geltend, ihre Tochter werde im November 2009 drei Jahre alt, sodass ab Dezember 2009 die Betreuungskategorie "Unter 3" nicht mehr zutreffe und der Beitrag zu reduzieren sei. Der Beklagte erklärte, der gewünschten Beitragsänderung bereits mit Bescheid vom 27. August 2009 entsprochen zu haben. Streitgegenstand blieb die Herabsetzung der festgesetzten Elternbeiträge für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2010. Das Verfahren betraf eine bezifferte Geldleistung, sodass die genaue Differenzsumme maßgeblich wurde. • Die Beschwerde war zulässig und begründet. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist bei einer bezifferten Geldleistung die Höhe der begehrten Geldleistung für die Streitwertfestsetzung maßgebend. • Aus der Klageschrift ergibt sich ein hinreichend bestimmter und bezifferter Änderungsantrag, der die Herabsetzung der Elternbeiträge ab Dezember 2009 wegen Wegfalls der Kategorie "Unter 3" zum Gegenstand hat. • Auch der Schriftsatz des Beklagten und der eingereichte Verwaltungsvorgang bestätigen, dass es den Klägern ausschließlich um die Herabsetzung der festgesetzten Beiträge ging und der Beklagte der gewünschten Änderung bereits teilweise durch einen späteren Bescheid entsprochen hatte. • Daher ist der für das erstinstanzliche Verfahren relevante Streitwert der Differenzbetrag für den Zeitraum 1.12.2009 bis 31.7.2010, der mit 804,72 Euro festgesetzt wurde. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG; die Entscheidung ist unanfechtbar nach den einschlägigen Vorschriften des GKG. Der angefochtene Beschluss wurde geändert: Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wurde auf 804,72 Euro festgesetzt, da der Streit ausschließlich die bezifferte Herabsetzung der Elternbeiträge für den Zeitraum 1.12.2009–31.7.2010 betrifft. Die Beschwerde war begründet, weil das Abänderungsbegehren sowohl in der Sache als auch in der Höhe hinreichend bestimmt war und sich die Bemessungsgrundlage nach § 52 Abs. 3 GKG richtet. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.