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Beschluss

12 E 1679/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem nicht beschränkten Klagebegehren gegen einen Festsetzungsbescheid nach § 52 Abs. 3 GKG ist die in dem Bescheid festgesetzte Geldleistung für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. • Die Rücknahme der Anmeldung, die von Anfang an den die Beitragserhebung rechtfertigenden Grund entfallen lässt, kann Ziel der Klage auf vollständige Beseitigung des Bescheids sein. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Klage gegen Festsetzungsbescheid über Elternbeiträge • Bei einem nicht beschränkten Klagebegehren gegen einen Festsetzungsbescheid nach § 52 Abs. 3 GKG ist die in dem Bescheid festgesetzte Geldleistung für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. • Die Rücknahme der Anmeldung, die von Anfang an den die Beitragserhebung rechtfertigenden Grund entfallen lässt, kann Ziel der Klage auf vollständige Beseitigung des Bescheids sein. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Eltern wehrten sich gegen einen Festsetzungsbescheid über Elternbeiträge in Höhe von monatlich 341,07 Euro für den Zeitraum 1.8.2009 bis 31.7.2010 (insgesamt 4.092,84 Euro). Die Kläger reichten am 13.8.2009 eine Klage (bezeichnet als „Widerspruch“) ein und begründeten diese damit, dass die Anmeldung der Tochter wieder zurückgenommen worden sei. Die Stadt hatte am 11.8.2009 den Festsetzungsbescheid erlassen; in einem Schriftsatz vom 13.9.2009 wurde dieser Bescheid nochmals thematisiert. Die Kläger zielten mit ihrer Klage auf die vollständige Beseitigung des Bescheids und die Streichung der für den genannten Zeitraum festgesetzten Beiträge. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert fest, wogegen die Beschwerde gerichtet war. • Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig, aber unbegründet ist; das Verwaltungsgericht habe den Streitwert zutreffend festgesetzt. • Nach § 52 Abs. 3 GKG ist bei Anträgen, die eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, die Höhe der Geldleistung maßgeblich für die Streitwertfestsetzung. • Das Klagebegehren der Kläger war nicht beschränkt und richtete sich gegen den Festsetzungsbescheid über die Elternbeiträge; die Rücknahme der Anmeldung führte nach den Ausführungen der Kläger zum Wegfall des die Beitragserhebung rechtfertigenden Grundes von Anfang an, sodass die Klage auf vollständige Beseitigung des Bescheids gerichtet war. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Streitwert korrekt nach § 52 Abs. 3 GKG anhand der in dem Festsetzungsbescheid festgesetzten Gesamtsumme von 4.092,84 Euro bemessen. Die Kläger konnten durch die behauptete Rücknahme der Anmeldung nicht erreichen, dass der Streitwert anders festgelegt wird. Die Kostenentscheidung folgt § 68 Abs. 3 GKG und es werden keine Gebühren für das Beschwerdeverfahren erhoben; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar nach den einschlägigen Vorschriften.