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Beschluss

12 E 1642/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist der vom Gericht für Gerichtsgebühren festgesetzte Gegenstandswert maßgeblich (§ 32 Abs. 1 RVG). • Fehlt ein einheitlicher Gegenstandswert für das Gerichtsverfahren, sind abweichende Berechnungen der Anwaltshonorare nicht ohne sachliche Gründe gerechtfertigt. • Bei fehlender Begründung für eine abweichende Gebührenfestsetzung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend zu ändern.
Entscheidungsgründe
Gerichtlicher Streitwert für Gerichts- und Anwaltsgebühren verbindlich • Für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist der vom Gericht für Gerichtsgebühren festgesetzte Gegenstandswert maßgeblich (§ 32 Abs. 1 RVG). • Fehlt ein einheitlicher Gegenstandswert für das Gerichtsverfahren, sind abweichende Berechnungen der Anwaltshonorare nicht ohne sachliche Gründe gerechtfertigt. • Bei fehlender Begründung für eine abweichende Gebührenfestsetzung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend zu ändern. Die Klägerin und der Beklagte stritten vor dem Verwaltungsgericht in mehreren verbundenen Verfahren um Verwaltungsangelegenheiten. Das Gericht setzte für jedes Verfahren getrennte Streitwerte zur Berechnung der Gerichtsgebühren fest und forderte entsprechend Zahlungen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragte Vergütung nach RVG; das Gericht setzte diese jedoch nicht in dem Umfang fest, wie es sich aus der Addition der gerichtlichen Streitwerte ergeben hätte. Der Beklagte legte Erinnerung ein; das Gericht wies sie zurück. Hiergegen richtete sich die zulässige Beschwerde des Beklagten beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand war die korrekte Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung ausgehend von dem vom Gericht für Gerichtsgebühren festgesetzten Gegenstandswert. • Rechtliche Grundlage ist § 32 Abs. 1 RVG: Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist dieser Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgebend. • § 22 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 RVG regeln zwar das Zusammenrechnen mehrerer Gegenstände und die einmalige Geltendmachung von Gebühren in derselben Angelegenheit; diese Vorschriften dürfen jedoch nicht selbständig angewandt werden, solange kein einheitlicher Gegenstandswert für das Verfahren gebildet ist. • Das Gericht hat in mehreren verbundenen Verfahren getrennte Streitwerte für Gerichtsgebühren festgesetzt und Zahlungen verlangt; hierfür fehlt ein einleuchtender Grund, der eine abweichende Festsetzung der Anwaltsgebühren rechtfertigen würde. • Weder der Kostenfestsetzungsbeschluss noch der zurückweisende Beschluss enthielten sachliche Gründe für eine Ausnahme von § 32 Abs. 1 RVG; die Hinweise des Urkundsbeamten bezogen sich nicht ausreichend auf die Festsetzung der Anwaltsgebühren. • Folgerung: Der vom Gericht für Gerichtsgebühren maßgebliche Gegenstandswert ist auch für die Berechnung der Anwaltsvergütung verbindlich; daraus ergab sich hier ein Gegenstandswert von 81.789,75 EUR und eine darauf basierende Vergütung des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.999,32 EUR zuzüglich Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Beschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluss und der Kostenfestsetzungsbeschluss wurden dahingehend geändert, dass die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu gewährende Vergütung auf 1.999,32 EUR festgesetzt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.05.2009. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründend führt das Gericht aus, dass der für Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzte Gegenstandswert nach § 32 Abs. 1 RVG auch maßgeblich für die Rechtsanwaltsgebühren ist und im vorliegenden Verfahren keine sachlichen Gründe für eine abweichende Berechnung vorlagen, weshalb die bisherige Gebührenfestsetzung zu ändern war.