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Urteil

17 A 2509/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entscheidet das Gericht, bei dem die Beschwerde im Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war. • Bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens verbleibt die Entscheidung bei dem Ausgangsgericht (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO). • Die Verfahrenseinstellung erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde • Bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entscheidet das Gericht, bei dem die Beschwerde im Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war. • Bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens verbleibt die Entscheidung bei dem Ausgangsgericht (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO). • Die Verfahrenseinstellung erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, diese Beschwerde jedoch später zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren war zu diesem Zeitpunkt beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen anhängig. Ein Abhilfeverfahren war noch nicht abgeschlossen. Die Frage der Zuständigkeit und der Rechtsfolgen der Rücknahme war zu klären, insbesondere ob das Kollegium des Senats die Entscheidung zu treffen hat und welche Verfahrens- und Kostenfolgen daraus folgen. • Nach herrschender Ansicht und einschlägiger Literatur obliegt die verfahrensabschließende Entscheidung dem Gericht, bei dem die Beschwerde im Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war; dies gilt bis zum Abschluss eines etwaigen Abhilfeverfahrens (§ 133 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO). • Der Senat hat über die Rechtsfolgen der Rücknahme als Kollegium zu entscheiden; § 87a VwGO findet insoweit entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung, wobei Rechtsprechung und Literatur diese Auffassung stützen. • Die Verfahrenseinstellung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach wird das Verfahren eingestellt, wenn die Beschwerde zurückgenommen wurde und keine weiteren Verfahrenshandlungen erforderlich sind. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, wodurch der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. • Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte auf Grundlage von § 52 Abs. 3 GKG und wurde mit 51.379,78 EUR angegeben. Das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 51.379,78 EUR festgesetzt. Die Entscheidung oblag dem Gericht, bei dem die Beschwerde im Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war, da das Abhilfeverfahren noch nicht abgeschlossen war. Der Senat entschied als Kollegium über die Rechtsfolgen der Rücknahme. Die Entscheidung ist unanfechtbar.