Beschluss
6 A 3545/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lehrkräfte, die nach § 2 Abs. 3 SGB IX nur gleichgestellt sind (Grad der Behinderung 30–49), haben keinen Anspruch auf Pflichtstundenermäßigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG.
• Die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX führt nicht automatisch zur Einbeziehung in Regelungen, die ausdrücklich schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung ≥50) privilegieren.
• Verwaltungsrechtliche Zusagen bedürfen der verbindlichen Verwaltungsaktqualität gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW; unverbindliche Hinweise oder mündliche Zusagen begründen keinen Anspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Pflichtstundenermäßigung für nur gleichgestellte Lehrkräfte • Lehrkräfte, die nach § 2 Abs. 3 SGB IX nur gleichgestellt sind (Grad der Behinderung 30–49), haben keinen Anspruch auf Pflichtstundenermäßigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. • Die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX führt nicht automatisch zur Einbeziehung in Regelungen, die ausdrücklich schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung ≥50) privilegieren. • Verwaltungsrechtliche Zusagen bedürfen der verbindlichen Verwaltungsaktqualität gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW; unverbindliche Hinweise oder mündliche Zusagen begründen keinen Anspruch. Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrkraft mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30, begehrte auf Grund einer Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX die Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung. Sie stützte ihren Anspruch darauf, dass sie nach einem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit gleichgestellt worden sei, und verwies außerdem auf eine frühere schriftliche Anmerkung der Bezirksregierung sowie auf angebliche telefonische Zusagen. Das Verwaltungsgericht wies ihren Antrag zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen der einschlägigen Verordnung (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) lägen nicht vor, da die Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vorgesehen sei. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht wies diesen Zulassungsantrag ab. • Rechtliche Einordnung: Nach § 2 Abs. 2 SGB IX gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 als schwerbehindert; § 2 Abs. 3 SGB IX regelt eine Gleichstellung für Grade von wenigstens 30 bis unter 50, deren Reichweite Auslegungssache ist. • Auslegung der Verordnung: § 2 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG knüpft die Pflichtstundenermäßigung ausdrücklich an schwerbehinderte Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts; Wortlaut und Systematik sprechen dagegen, Gleichgestellte ohne Grad ≥50 einzu-beziehen. • Gesetzgeberische Wertung: Die Verordnung differenziert nach Graden der Behinderung (50, 70, 90) und zeigt damit, dass der Grad der Behinderung für die Ermäßigung maßgeblich ist; dies spricht gegen eine Ausweitung auf Gleichgestellte. • Stützende Auslegungshilfe: § 68 Abs. 3 SGB IX zeigt, dass Gleichgestellte nicht in allen Rechten schwerbehinderter Menschen gleichgestellt werden (z. B. Zusatzurlaub), was die fehlende Anwendbarkeit der Pflichtstundenermäßigung auf Gleichgestellte bestärkt. • Verwaltungszusagen: Die schriftliche Anmerkung der Bezirksregierung und angebliche mündliche Zusagen begründen keinen Anspruch, da keine verbindliche Zusage i.S. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vorliegt und zudem die Pflichtstundenermäßigung kraft Gesetzes von den Tatbestandsvoraussetzungen abhängt. • Vorbringen der Klägerin: Das Zulassungsvorbringen zeigte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Auslegung und Motive des Verwaltungsgerichts auf; insoweit fehlt der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Pflichtstundenermäßigung, weil die Verordnung die Ermäßigung ausdrücklich an schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 knüpft und eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX für Grade unter 50 diese Rechtsfolge nicht auslöst. Schriftliche Hinweise der Bezirksregierung und angebliche telefonische Zusagen begründen keinen verwaltungsrechtlichen Anspruch, da ihnen die Verbindlichkeitsqualität eines Verwaltungsakts fehlt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.