Beschluss
5 B 66/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit bestehen.
• § 18 Abs. 3 OBG NRW eröffnet zwar grundsätzlich die Möglichkeit, den früheren Eigentümer nach Eigentumsaufgabe zur Gefahrenabwehr heranzuziehen, begrenzt diese Inanspruchnahme aber verfassungsrechtlich durch das Gebot der Zumutbarkeit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG.
• Bei Gefahren, die erst nach Aufgabe des Eigentums entstanden sind, spricht regelmäßig vieles dafür, die Kostenbelastung des früheren Eigentümers auf das zumutbare Maß zu begrenzen oder von einer Inanspruchnahme ganz abzusehen.
• Behörden müssen bei Anordnungen die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung treffen und gegebenenfalls die Kostenfrage gesondert vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Baumfällanordnung; Grenzen der Heranziehung früherer Eigentümer • Die aufschiebende Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit bestehen. • § 18 Abs. 3 OBG NRW eröffnet zwar grundsätzlich die Möglichkeit, den früheren Eigentümer nach Eigentumsaufgabe zur Gefahrenabwehr heranzuziehen, begrenzt diese Inanspruchnahme aber verfassungsrechtlich durch das Gebot der Zumutbarkeit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. • Bei Gefahren, die erst nach Aufgabe des Eigentums entstanden sind, spricht regelmäßig vieles dafür, die Kostenbelastung des früheren Eigentümers auf das zumutbare Maß zu begrenzen oder von einer Inanspruchnahme ganz abzusehen. • Behörden müssen bei Anordnungen die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung treffen und gegebenenfalls die Kostenfrage gesondert vorbehalten. Der Antragsteller hatte vor über 13 Jahren ein Waldgrundstück durch Dereliktion aufgegeben. In der Folge entstandene Umsturzgefährdungen mehrerer Bäume an einem steilen Hang wurden 2009 entdeckt. Die Behörde erließ am 21. September 2009 eine Ordnungsverfügung mit Anordnung zur Beseitigung der umsturzgefährdeten Bäume und drohte Ersatzvornahme an; die Klage des Antragstellers richtete sich gegen diese Verfügung. Das Verwaltungsgericht Köln hat die aufschiebende Wirkung der Klage aufgehoben; der Antragsteller beschwerte sich hiergegen beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist, ob der frühere Eigentümer nach § 18 Abs. 3 OBG NRW für die Beseitigung herangezogen werden kann und ob die sofortige Vollziehung wiederherzustellen ist. • Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergab bei summarischer Prüfung überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung; daher ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. • Rechtliche Grundlage: § 18 Abs. 3 OBG NRW eröffnet zwar eine Heranziehung des früheren Eigentümers, doch ist die Reichweite der Norm verfassungskonform dahin zu verstehen, dass die Belastung des Eigentümers durch Auslegung begrenzt wird unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GG. • Die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung verlangt, dass Behörden bei Anordnungen prüfen, ob eine Inanspruchnahme des früheren Eigentümers ohne oder mit Kostenbegrenzung zumutbar ist; dies hat die Behörde hier unterlassen. • Besonderheiten des Falls: Die Gefahren entstanden erst nach der Eigentumsaufgabe, es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller aus der Nutzung des Grundstücks nennenswerte Erträge gezogen hat oder die Gefahr vorhersehbar war; die Erforderlichkeit aufwendiger Sicherungsmaßnahmen ergibt nicht automatisch eine unbeschränkte Kostenpflicht des früheren Eigentümers. • Folge: Selbst wenn § 18 Abs. 3 OBG NRW als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann, hat die Behörde ihr Ermessen verfassungswidrig ausgeübt, weil sie die Zumutbarkeitsgrenzen nicht beachtet und die Kostenfrage nicht gesondert vorbehalten hat. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung wird hinsichtlich der Anordnung zur Beseitigung der umsturzgefährdeten Bäume und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass bei summarischer Prüfung überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Verfügung bestehen, weil die Behörde die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Belastung früherer Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht beachtet hat und keine ausreichende Prüfung zur Zumutbarkeit oder Kostenbegrenzung vorgenommen hat. Dem Antragsgegner werden die Verfahrenskosten auferlegt; der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.