Beschluss
20 A 1195/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nur nach Maßgabe des §124a VwGO zuzulassen; die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes wurden nicht erfüllt.
• Eine in Beitragsmitteilungen vorformulierte Rechtsbehelfsbelehrung, die suggeriert, die Monatsfrist beginne erst nach besonderer Eröffnung eines Bescheids, kann irreführend und damit nicht ausreichend im Sinne von §58 Abs.1 i.V.m. §59 VwGO sein.
• Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) sind nur dann gegeben, wenn die Zulassungsangriffe gewichtige, im Zulassungsverfahren nicht klärbare Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aufwerfen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung zulassungsrelevanter Gründe • Die Berufung ist nur nach Maßgabe des §124a VwGO zuzulassen; die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes wurden nicht erfüllt. • Eine in Beitragsmitteilungen vorformulierte Rechtsbehelfsbelehrung, die suggeriert, die Monatsfrist beginne erst nach besonderer Eröffnung eines Bescheids, kann irreführend und damit nicht ausreichend im Sinne von §58 Abs.1 i.V.m. §59 VwGO sein. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) sind nur dann gegeben, wenn die Zulassungsangriffe gewichtige, im Zulassungsverfahren nicht klärbare Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aufwerfen. Die Klägerin wurde zu Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz herangezogen; die Beiträge basierten auf von ihr übermittelten halbjährlichen Beitragsmitteilungen. Die Beitragsmitteilung enthielt eine vorformulierte Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Die Klägerin erhob Widerspruch und klagte; das Verwaltungsgericht hielt die Klage für zulässig, weil die Belehrung irreführend sei und daher die Jahresfrist nach §70 Abs.2 i.V.m. §58 Abs.2 VwGO einschlägig sein könne. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. Das OVG prüfte im Zulassungsverfahren, ob einer der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO von der Beklagten innerhalb der Begründungsfrist substantiiert vorgetragen worden sei. • Anforderungen des Zulassungsverfahrens: Nach §124a Abs.4 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe innerhalb der Begründungsfrist dargestellt und glaubhaft gemacht worden ist. • Kein Zulassungsgrund Nr.1 (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Vorbringen der Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die in der Beitragsmitteilung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung den Eindruck erweckt, die Monatsfrist beginne erst nach einer besonderen Eröffnung des Bescheids, obwohl aufgrund der Verfahrensregelung des §4 Abs.3 AbsFondsGBeitrV die Mitteilung als Bescheid gelten kann. Diese Formulierung ist irreführend, weil tatsächlich keine besondere Eröffnung erfolgt ist. • Unzutreffender Bezug auf Wortlaut allein reicht nicht aus: Selbst wenn die stille Annahme der Beitragsmitteilung als Bekanntgabe zu werten wäre, ist der Zusatz der Belehrung, der den Fristbeginn falsch darstellt, nicht unschädlich. Entscheidend ist, ob der Belehrte durch die Formulierung getäuscht werden kann; hier kann er es. • Kein Zulassungsgrund Nr.2 (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Es liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor; die aufgeworfene Rechtsfrage ist im Zulassungsverfahren hinreichend klärbar und erfordert keine Berufungsinstanz. • Kein Zulassungsgrund Nr.3 (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Norm; die Frage ist nicht in der erforderlichen Weise als von allgemeiner Bedeutung und klärungsbedürftig dargelegt. • Rechtlicher Kontext: Relevante Normen sind §124, §124a und §70 VwGO sowie §58 und §59 VwGO und die beitragsrechtlichen Vorschriften des AbsFondsG und der AbsFondsGBeitrV (§4 Abs.2, §4 Abs.3 Satz1). • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Zulassungsvoraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO sind nicht dargelegt; insbesondere begründet das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach die vorformulierte Rechtsbehelfsbelehrung irreführend und damit nicht ausreichend im Sinne von §58 Abs.1 i.V.m. §59 VwGO ist. Eine Zulassung wegen besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, da die aufgeworfenen Rechtsfragen im Zulassungsverfahren ohne weiteres beantwortet werden können und keine klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung vorliegt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 660,28 Euro festgesetzt.