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Beschluss

12 A 2732/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung, ob der Verbleib eines Jugendlichen in einer Pflegefamilie auf Dauer zu erwarten ist, genügt Zukunftsoffenheit bis auf das Überschreiten einer mit hinreichender Sicherheit kurz- oder mittelfristig absehbaren Grenze; es muss nicht grenzenlose Zukunft erwartet werden. • Die Aufgabe beruflicher Tätigkeit durch Pflegepersonen und ihre wiederholte Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen können indizieren, dass das Pflegeverhältnis auf Dauer fortgeführt werden sollte. • Für die Kostenerstattung nach den Vorschriften des SGB VIII kommt es nicht auf ein rechtswidriges Verhalten des früher zuständigen Trägers an; der jetzt zuständige Träger trägt das Risiko, sich rechtzeitig um Erstattung zu bemühen. • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache dar; beides liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Verbleib in Pflegefamilie: Dauererwartung durch Zukunftsoffenheit ausreichend • Bei der Prüfung, ob der Verbleib eines Jugendlichen in einer Pflegefamilie auf Dauer zu erwarten ist, genügt Zukunftsoffenheit bis auf das Überschreiten einer mit hinreichender Sicherheit kurz- oder mittelfristig absehbaren Grenze; es muss nicht grenzenlose Zukunft erwartet werden. • Die Aufgabe beruflicher Tätigkeit durch Pflegepersonen und ihre wiederholte Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen können indizieren, dass das Pflegeverhältnis auf Dauer fortgeführt werden sollte. • Für die Kostenerstattung nach den Vorschriften des SGB VIII kommt es nicht auf ein rechtswidriges Verhalten des früher zuständigen Trägers an; der jetzt zuständige Träger trägt das Risiko, sich rechtzeitig um Erstattung zu bemühen. • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache dar; beides liegt hier nicht vor. Der Kläger begehrte von der Beklagten Erstattung von Kosten, die aus der Unterbringung des jugendlichen D. H. in einer Pflegefamilie entstanden waren. D. war seit Juni 2003 bereits zwei Jahre in der Pflegefamilie S. untergebracht. Streitpunkt war, ob der Verbleib bei den Pflegeeltern zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zweijahresfrist als "auf Dauer" zu erwarten war, was Auswirkungen auf die Zuständigkeit und Erstattungspflicht nach SGB VIII hat. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, der Verbleib sei auf Dauer zu erwarten; die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung mit der Behauptung, diese Annahme sei fehlerhaft. Die Beklagte rügte insbesondere, dass wegen des schwierigen Störungsbildes des Jugendlichen und der in Anspruch genommenen Hilfen keine Dauerperspektive bestanden habe. Die Pflegeeltern hatten erklärt, sie wollten das Pflegeverhältnis trotz Problemen so lange wie möglich fortsetzen und hatten zugunsten der Betreuung berufliche Tätigkeiten aufgegeben. Die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Anforderungen an die Dauererwartung wurde gerichtlich überprüft. • Auslegung des Begriffs "auf Dauer": Entscheidend ist nicht eine grenzenlose Zukunft, sondern eine ausreichende Zukunftsoffenheit, d.h. Betreuung solange, bis auftretende Schwierigkeiten das Verhältnis untragbar machen. Nur wenn ein Ablauftermin kurz- oder mittelfristig mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist, fehlt die Dauererwartung. • Tatsächliche Feststellungen: Die Pflegeeltern hatten wiederholt Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen, aber übereinstimmend erklärt, das Pflegeverhältnis so lange wie möglich fortführen zu wollen; konkrete Abbruchplanungen ergaben sich erst weit nach Ablauf der Zweijahresfrist. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme einer auf Dauer gerichteten Unterbringung. • Auslegung der Hilfeplangespräche: Die Formulierung "bis auf Weiteres" wurde vom zuständigen Sozialarbeiter als Ausdruck einer unbegrenzten Fortführung gewählt; dies steht nicht im Widerspruch zu einer auf Dauer gerichteten Erwartung. • Kostenerstattungsrecht nach SGB VIII: Für die Erstattung kommt es nicht darauf an, dass der früher zuständige Träger rechtswidrig gehandelt habe; der jetzt zuständige Träger trägt das Risiko, erforderliche Rückforderungen rechtzeitig gegenüber dem früher Zuständigen anzumelden. Eine fehlende rechtzeitige Rückversicherung begründet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. • Zulassungsrecht VwGO: Die vorgebrachten Gesichtspunkte erschüttern die entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht und begründen weder ernstliche Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Annahme, dass der Verbleib des Jugendlichen in der Pflegefamilie im Juni 2003 auf Dauer zu erwarten war, wird bestätigt, weil eine sachgerechte Zukunftsoffenheit vorliegt und keine kurz- oder mittelfristig absehbare Beendigung erkennbar war. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 169.220 Euro festgesetzt. Damit scheitert die Erstattungsforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger, weil die Zuständigkeits- und Erstattungsregeln des SGB VIII zugunsten des Klägers anzuwenden sind und der beklagtenseits geltend gemachte Einwand besonderer Rechtsfragen nicht durchschlägt.