Beschluss
12 A 739/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet.
• Familiale Vermittlung der deutschen Sprache i.S. des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG setzt voraus, dass aufgrund dieser Vermittlung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch möglich ist.
• Für den Nachweis genügt nicht, dass familiäre Sprachvermittlung eine Mitursache war; maßgeblich ist, dass sie in der prägenden Phase Kindheit und Jugend das Niveau für ein einfaches Gespräch erreicht hat.
• Sprachtests und eigene Angaben können zusammen zu der Feststellung führen, dass die erforderliche Sprachkompetenz nicht vorliegt.
• Nachträglich erworbene Sprachkenntnisse sind unbeachtlich, wenn sie erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erreicht wurden und die gesetzliche Regelung dies so bestimmt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: fehlende familiäre Vermittlung deutscher Sprache nach § 6 Abs.2 BVFG • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet. • Familiale Vermittlung der deutschen Sprache i.S. des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG setzt voraus, dass aufgrund dieser Vermittlung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch möglich ist. • Für den Nachweis genügt nicht, dass familiäre Sprachvermittlung eine Mitursache war; maßgeblich ist, dass sie in der prägenden Phase Kindheit und Jugend das Niveau für ein einfaches Gespräch erreicht hat. • Sprachtests und eigene Angaben können zusammen zu der Feststellung führen, dass die erforderliche Sprachkompetenz nicht vorliegt. • Nachträglich erworbene Sprachkenntnisse sind unbeachtlich, wenn sie erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erreicht wurden und die gesetzliche Regelung dies so bestimmt. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Annahme verneint hatte, die deutsche Sprache sei ihr familiär vermittelt worden i.S. des § 6 Abs. 2 BVFG. Entscheidend war, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Die Klägerin legte daraufhin unter anderem einen Sprachtest vor und machte Angaben zur Sprachbiographie, wonach sie Deutsch vom Vater und in der Schule gelernt habe. Das Verwaltungsgericht wertete die Niederschrift des Sprachtests und die eigenen Aussagen der Klägerin aus und kam zu dem Ergebnis, die sprachlichen Fähigkeiten reichten nicht aus. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob hierbei ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der ersterinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Anwendbare Normen: § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG; § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO; § 86 Abs. 1 VwGO. • Prüfmaßstab: Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist familiäre Vermittlung nur festgestellt, wenn aufgrund dieser Vermittlung im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden kann. • Beurteilung der familiären Vermittlung: Nach Rechtsprechung des BVerwG genügt es, wenn die familiäre Vermittlung in der prägenden Phase Kindheit/Jugend das Niveau für ein einfaches Gespräch erreicht hat; sie muss nicht allein ursächlich sein. • Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht durfte die Niederschrift des Sprachtests vom 30.11.2005 verwerten; das dort gezeigte Sprachvermögen genügte nicht den Anforderungen eines einfachen Gesprächs. Pauschale Einwände gegen die Bewertung waren nicht genügend. • Widersprüchliche Angaben: Die Klägerin gab eigener Aussage zufolge nur wenige deutsche Worte bis zum 12. Lebensjahr an, die familiäre Situation (russischsprachige Mutter, berufstätiger Vater) stützte die Einschätzung geringer deutscher Kenntnisse. • Zeitpunktserfordernis: Eine nach Erlass der Widerspruchsentscheidung eingetretene Verbesserung der Sprachkenntnisse ist nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung unbeachtlich. • Verfahrensrügen: Die Rüge rechtswidriger Anhörungsverletzung und Verstöße gegen Amtsermittlungsgrundsätze greifen nicht durch; Terminsaufhebungsantrag war mit fehlender Glaubhaftmachung unbegründet. • Verfahrenskosten und Streitwert: Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47,52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Begründend stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet. Insbesondere hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr durch familiäre Vermittlung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch vermittelt worden ist. Der verwertete Sprachtest und die eigenen Angaben der Klägerin ließen eine solche Sprachkompetenz nicht erkennen. Nachträgliche Verbesserungen der Sprachkenntnisse sind unter den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen unbeachtlich, so dass das erstinstanzliche Urteil nunmehr rechtskräftig ist.