Urteil
1 A 3049/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung 2004 ist unbegründet; maßgeblich ist das Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) von 2003.
• Eine formelle Mängelrüge gegen die Ausfertigung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (u. a. Unterzeichnung durch einen Vertreter des Bundesratspräsidenten) führt nicht zur Nichtigkeit des BSZG.
• Ein Beamter hat keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Fortbestand oder bestimmte Höhe einer Weihnachts-/Sonderzahlung; Besitzstandsschutz bzw. eine allgemeine Besitzstandsklausel folgt nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG.
• Die Kürzung der Sonderzuwendung verletzt weder das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG noch das Gleichheits- oder Sozialstaatsprinzip; das BSZG wirkt nicht rückwirkend und ist verfassungsgemäß.
• Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG war nicht erforderlich, weil für die Entscheidung das BSZG entscheidungserheblich und dieses verfassungsgemäß ist.
Entscheidungsgründe
Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung 2004 durch BSZG verfassungsgemäß • Die Berufung des Klägers gegen die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung 2004 ist unbegründet; maßgeblich ist das Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) von 2003. • Eine formelle Mängelrüge gegen die Ausfertigung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (u. a. Unterzeichnung durch einen Vertreter des Bundesratspräsidenten) führt nicht zur Nichtigkeit des BSZG. • Ein Beamter hat keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Fortbestand oder bestimmte Höhe einer Weihnachts-/Sonderzahlung; Besitzstandsschutz bzw. eine allgemeine Besitzstandsklausel folgt nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. • Die Kürzung der Sonderzuwendung verletzt weder das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG noch das Gleichheits- oder Sozialstaatsprinzip; das BSZG wirkt nicht rückwirkend und ist verfassungsgemäß. • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG war nicht erforderlich, weil für die Entscheidung das BSZG entscheidungserheblich und dieses verfassungsgemäß ist. Der Kläger, Bundesbeamter (A12), begehrt die Nachzahlung der Differenz zwischen der nach dem früheren Sonderzuwendungsgesetz 1998 und der nach dem ab 1.1.2004 geltenden Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) gezahlten Weihnachtszuwendung für 2004. Er hatte im Dezember 2004 eine nach BSZG reduzierte Sonderzahlung erhalten und rügte die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage, u. a. wegen angeblich fehlerhafter Ausfertigung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 sowie Verletzungen von Zuständigkeitsnormen und fehlender Besitzstandswahrung. Die Verwaltung lehnte das Zahlungsbegehren ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und wiederholte seine Verfassungsrügen sowie das Zahlungsbegehren in Höhe von 458,34 Euro netto. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht begründet; Prozessvertretung war ausreichend. • Streitgegenstand: Der Kläger verfolgt ausschließlich einen Zahlungsanspruch für 2004, nicht die Feststellung allgemeiner Unteralimentierung; eine Erweiterung des Antrags ist nicht erfolgt. • Rechtslage materiell: Das ältere Sonderzuwendungsgesetz war ab 1.1.2004 durch das BSZG abgelöst; nach §2 BSZG betrug die Sonderzahlung 5% der zustehenden Dienstbezüge und wurde dem Kläger korrekt ausgezahlt. • Ausfertigung und Formelles: Die Ausfertigung des BBVAnpG 2003/2004 durch den Vertreter des Bundesratspräsidenten ist verfassungsgemäß; Verhinderung des Bundespräsidenten/Bundesratspräsidenten war gegeben, Vertretung nach Art.57 GG und Geschäftsordnung des Bundesrates zulässig; Befangenheit und formale Zusatzbezeichnungen führen nicht zur Nichtigkeit. • Verfassungsmäßigkeit und Zuständigkeit: Eine behauptete Verletzung der Kompetenzverteilung (Art.74a GG, §67 BBesG) ändert nichts an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das BSZG; das BSZG steht in verfassungsrechtlicher Vereinbarkeit. • Alimentation, Besitzstand und Vertrauensschutz: Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Fortbestand oder bestimmte Höhe der Sonderzahlung; Art.33 Abs.5 GG schützt nicht einen summenmäßig festgelegten Besitzstand und verlangt keine generelle Besitzstandsklausel; Vertrauensschutz stellt die Kürzung nicht in Frage. • Rückwirkung und Rechtsstaatsprinzip: §2 BSZG hat keine unzulässige Rückwirkung; es trat vor Entstehung eines Anspruchs für 2004 in Kraft; Verfahren nach Art.100 GG war nicht erforderlich, da das BSZG entscheidungserheblich und verfassungsgemäß ist. • Gleichheit und Sozialstaat: Die unterschiedliche Behandlung von Gruppen (aktive Beamte, Versorgungsempfänger, Arbeitnehmer, Landesregelungen) ist verfassungsgemäß und mit Typisierungs- und Legislativspielräumen vereinbar. • Ergebnis der Vorbringen: Selbst wenn einzelne formelle Mängel des BBVAnpG 2003/2004 angenommen würden, würde dies die Gültigkeit des eigenständigen BSZG nicht berühren; damit fehlt eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Nachzahlung. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klage auf Nachzahlung der Differenz ist unbegründet, weil das Bundessonderzahlungsgesetz von 2003/2004 für das Kalenderjahr 2004 wirksam ist und den Kläger in der gezahlten Höhe von 1.100,50 Euro brutto korrekt bedient hat. Formelle Beanstandungen an der Ausfertigung des Anpassungsgesetzes begründen keine Nichtigkeit des BSZG, und verfassungsrechtliche Grundsätze (Alimentation, Gleichheit, Vertrauensschutz, Sozialstaat) stehen der Kürzung nicht entgegen. Ein Zahlungsanspruch aus dem älteren Sonderzuwendungsgesetz besteht daher nicht; die Kosten trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.