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Beschluss

12 E 314/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig auch ohne anwaltliche Vertretung nach der Neuregelung des § 66 Abs.5 GKG in Verbindung mit § 129a ZPO. • Bei Verfahren, die die deutsche Staatsangehörigkeit zum Gegenstand haben, ist regelmäßig pro Person der doppelte Auffangwert nach § 52 Abs.2 GKG zugrunde zu legen. • Die besondere Bedeutung der Staatsangehörigkeit rechtfertigt die erhöhte Streitwertermittlung; auch die bloße Absicht, Aufenthalt und Existenz zu sichern, mindert nicht den Wert des Status.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Staatsangehörigkeitsverfahren: Anwendung des doppelten Auffangwerts • Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig auch ohne anwaltliche Vertretung nach der Neuregelung des § 66 Abs.5 GKG in Verbindung mit § 129a ZPO. • Bei Verfahren, die die deutsche Staatsangehörigkeit zum Gegenstand haben, ist regelmäßig pro Person der doppelte Auffangwert nach § 52 Abs.2 GKG zugrunde zu legen. • Die besondere Bedeutung der Staatsangehörigkeit rechtfertigt die erhöhte Streitwertermittlung; auch die bloße Absicht, Aufenthalt und Existenz zu sichern, mindert nicht den Wert des Status. Der Kläger rügte die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Höhe des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Oberverwaltungsgericht prüfte seine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung. Der Kläger reichte die Beschwerde binnen der einschlägigen Frist ein und war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Die Hauptsacheentscheidung war zuvor durch Beschluss des Senats rechtskräftig geworden. Streitgegenstand ist die Frage, ob für die Bewertung des Streitwerts bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren der doppelte Auffangwert nach § 52 Abs.2 GKG anzusetzen ist. • Die Beschwerde ist zulässig; die Vertretungspflicht besteht vor dem Oberverwaltungsgericht im Streitwertverfahren nicht wegen der Neuregelung in § 66 Abs.5 GKG i.V.m. §129a ZPO, die Anträge ohne Bevollmächtigten zulässt. • Fristrechtlich hielt der Kläger die Sechsmonatsfrist des § 68 Abs.1 Satz3 i.V.m. §63 Abs.3 GKG ein, da die Hauptsacheentscheidung durch den Senatsbeschluss rechtskräftig geworden war. • Sachlich ist das Festhalten am doppelten Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG gerechtfertigt; die einschlägigen Ziffern des Streitwertkatalogs und die Rechtsprechung rechtfertigen die erhöhte Bewertung in Staatsangehörigkeitsverfahren. • Die besondere Bedeutung der Staatsangehörigkeit – u.a. dauerhafte soziale und wirtschaftliche Existenzsicherung und Erwerb staatsbürgerlicher Rechte – rechtfertigt den erhöhten Streitwert; selbst wenn der Kläger den Status primär zur Sicherung seines Aufenthalts und seiner Existenz nutzen will, mindert dies nicht die Wertigkeit des Status. • Die Kostenentscheidung folgt aus §68 Abs.3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar nach §§68 Abs.1 Satz5, 66 Abs.3 Satz3 GKG. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Streitwertfestsetzung, weil in Verfahren über die deutsche Staatsangehörigkeit der doppelte Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG anzusetzen ist und diese Handhabung von Gesetzesauslegung, Streitwertkatalog und ständiger Rechtsprechung gedeckt wird. Die Beschwerde war zulässig auch ohne anwaltliche Vertretung; die Sechsmonatsfrist wurde eingehalten. Gerichtskosten fallen nicht an, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.