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Beschluss

2 A 1419/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in einem Gewerbegebiet festgesetztes Grundstücksinteresse begründet einen Gebietsgewährleistungsanspruch gegen die Zulassung von Einkaufszentren nach § 11 Abs. 3 S.1 Nr.1 BauNVO. • Der Widerruf bzw. die Aufhebung einer Baugenehmigung kann auch nach Fertigstellung des Vorhabens verlangt werden, wenn der feststellende Teil der Genehmigung fortbesteht und der Kläger rechtzeitig angefochten hat. • Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der als unwirksam festgestellt worden ist, fällt aus der Rechtsordnung; an dessen Stelle treten wieder die vorher geltenden Planfestsetzungen. • Eine Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die bloße Möglichkeit künftiger planungsrechtlicher Änderungen besteht oder wenn eine Normenkontrollentscheidung den Streit nicht sicher erledigen würde.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Baugenehmigungen: Gebietsgewährleistungsanspruch gegen Einkaufszentrum in Gewerbegebiet • Ein in einem Gewerbegebiet festgesetztes Grundstücksinteresse begründet einen Gebietsgewährleistungsanspruch gegen die Zulassung von Einkaufszentren nach § 11 Abs. 3 S.1 Nr.1 BauNVO. • Der Widerruf bzw. die Aufhebung einer Baugenehmigung kann auch nach Fertigstellung des Vorhabens verlangt werden, wenn der feststellende Teil der Genehmigung fortbesteht und der Kläger rechtzeitig angefochten hat. • Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der als unwirksam festgestellt worden ist, fällt aus der Rechtsordnung; an dessen Stelle treten wieder die vorher geltenden Planfestsetzungen. • Eine Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die bloße Möglichkeit künftiger planungsrechtlicher Änderungen besteht oder wenn eine Normenkontrollentscheidung den Streit nicht sicher erledigen würde. Der Kläger ist Eigentümer eines Gewerbegrundstücks mit Medienzentrum und Druckerei; die Beigeladene zu 2. ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks, auf dem ein Einkaufszentrum errichtet wurde. Die Stadt hatte ursprünglich den Bereich als Gewerbegebiet (Bebauungsplan Nr.1.1) ausgewiesen; später beschloss sie einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.16, der das Einkaufszentrum als Sondergebiet zuließ. Der Beklagte erteilte am 15.9.2005 und am 21.6.2006 Baugenehmigungen; während der Bauarbeiten traten Schäden und Bodenerschütterungen am Grundstück des Klägers auf, woraufhin der Beklagte Anordnungen erließ. Der Kläger erhob Anfechtungsklage gegen beide Baugenehmigungen und machte zudem eine nachträgliche Anordnung zum Gegenstand der Klage. Zwischenzeitlich erklärte ein Gericht den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.16 für unwirksam, sodass wieder die Festsetzung als Gewerbegebiet galt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde die Zulassung teilweise erteilt. • Verfahrensaussetzung nach §94 VwGO ist nicht geboten, weil bloße Möglichkeit künftiger Planänderungen oder ein nicht sicher erledigender Normenkontrollvorgang die Entscheidung nicht vorwegnehmen; Ermessen gebietet keine Aussetzung. • Die Baugenehmigungen sind nicht erledigt: Der feststellende Teil einer Baugenehmigung bleibt wirksam; die Baugenehmigung vom 15.9.2005 wurde zudem durch rechtzeitige Anfechtung nicht erloschen oder verwirkt. • Der Kläger besitzt einen Gebietsgewährleistungsanspruch: Die Gewerbegebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr.1.1 schützt die im Gebiet liegenden Eigentümer gegen das Eindringen gebietsfremder Nutzungen und erlaubt ihnen, die Zulassung eines Einkaufszentrums nach §11 Abs.3 S.1 Nr.1 BauNVO abzuwehren. • Einkaufszentren sind außerhalb von Kerngebieten grundsätzlich nur in hierfür festgesetzten Sondergebieten zulässig; in Gewerbegebieten sind sie unzulässig nach §11 Abs.3 BauNVO, weil sie typischerweise negative Auswirkungen (Verkehr, Versorgung, Immissionen) hervorrufen können. • Die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.16 führt dazu, dass die Gewerbegebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr.1.1 wieder gelten; die Errichtung des Einkaufszentrums hat diese Festsetzung nicht funktionslos gemacht. • Die Zulässigkeit eines Gebietsgewährleistungsanspruchs gegenüber einem in einem Gewerbegebiet genehmigten Einkaufszentrum folgt aus dem Schutzzweck der Gebietsfestsetzung und dem typisierenden Gehalt von §11 Abs.3 BauNVO; eine Ausnahme ist hier nicht angezeigt. • Folgerung: Die angefochtenen Baugenehmigungen verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind aufzuheben. Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolgreich, als die Baugenehmigungen aufgehoben werden. Die der Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung vom 15.09.2005 und die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21.06.2006 zur Errichtung des Einkaufszentrums werden aufgehoben, weil der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks im durch Bebauungsplan Nr.1.1 festgesetzten Gewerbegebiet einen Gebietsgewährleistungsanspruch gegen die Zulassung eines Einkaufszentrums nach §11 Abs.3 S.1 Nr.1 BauNVO hat. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.16 ist als unwirksam zu berücksichtigen, sodass wieder die Gewerbegebietsfestsetzungen gelten. Die Klageanträge sind deshalb begründet; die Kosten werden entsprechend verteilt und die Revision zugelassen.