Beschluss
2 A 1503/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die TA Lärm ist auf die Geräuschimmissionen einer Tierpension anzuwenden, wenn diese nicht als Freizeitanlage im Sinne der einschlägigen Freizeitlärmrichtlinie einzustufen ist.
• Die Freizeitlärmrichtlinie findet auf eine als Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekt konzipierte Tierpension keine Anwendung, weil es an der Bestimmung zur Nutzung zur Freizeitgestaltung fehlt.
• Eine ergänzende Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm ist nicht erforderlich, wenn die für die Bewertung relevanten Merkmale wie Dauer, Tageszeit, Ton- und Impulshaltigkeit bereits in der Regelfallprüfung berücksichtigt werden.
• Zur Zulassung der Berufung müssen nach § 124a VwGO substantielle Anhaltspunkte dargelegt werden, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen; dies ist hier nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der TA Lärm auf Tierpensionen und Ablehnung der Berufungszulassung • Die TA Lärm ist auf die Geräuschimmissionen einer Tierpension anzuwenden, wenn diese nicht als Freizeitanlage im Sinne der einschlägigen Freizeitlärmrichtlinie einzustufen ist. • Die Freizeitlärmrichtlinie findet auf eine als Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekt konzipierte Tierpension keine Anwendung, weil es an der Bestimmung zur Nutzung zur Freizeitgestaltung fehlt. • Eine ergänzende Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm ist nicht erforderlich, wenn die für die Bewertung relevanten Merkmale wie Dauer, Tageszeit, Ton- und Impulshaltigkeit bereits in der Regelfallprüfung berücksichtigt werden. • Zur Zulassung der Berufung müssen nach § 124a VwGO substantielle Anhaltspunkte dargelegt werden, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen; dies ist hier nicht erfolgt. Die Kläger rügten, eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in eine Tierpension mit Neubau eines Hundehauses verletze nachbarschützende Vorschriften wegen erwarteter Lärmemissionen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Genehmigung bestätigt, weil die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) nicht überschritten würden. Die Kläger hielten hingegen die Freizeitlärmrichtlinie oder eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm für anwendbar und beantragten die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung vorlägen. Der Senat berücksichtigte frühere Beschlüsse, wonach Tierpensionen nicht der Freizeitlärmrichtlinie unterfallen und daher TA Lärm anzuwenden sei. Die Kläger brachten keine substantiierten Tatsachenvorträge vor, die die Überschreitung der Richtwerte begründeten. Die Berufungszulassung wurde abgelehnt und die Kosten den Klägern auferlegt. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen im Zulassungsverfahren substantielle, spezifizierte Einwände dargelegt werden, die ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. • Anwendungsbereich TA Lärm vs. Freizeitlärmrichtlinie: Die Freizeitlärmrichtlinie gilt nur für Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Freizeitgestaltung genutzt zu werden; die streitige Tierpension ist als Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekt konzipiert und nicht als Freizeitanlage anzusehen. • Rechtsprechungsbindung: Ein früherer Beschluss des Senats hat bereits ausgeführt, dass Tierpensionen nicht unter die Freizeitlärmrichtlinie fallen und demnach nach TA Lärm zu bewerten sind; das Zulassungsvorbringen zeigt keine Umstände, die diese Bewertung in Frage stellen. • Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm: Die Umstände, die eine ergänzende Prüfung erfordern würden, sind nicht substantiiert dargelegt; relevante Kriterien wie Dauer, Tageszeit, Ton- und Impulshaltigkeit seien im Regelfall zu berücksichtigen und wurden vom Verwaltungsgericht beachtet. • Darlegungsanforderungen: Pauschale Behauptungen (z. B. Mehrhundehaltung mit Bellattacken oder unzureichende Separierung) genügen nicht, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte infrage zu stellen; es fehlt an konkreten Anhaltspunkten für eine Überschreitung der Werte. • Grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob TA Lärm auf Tierpensionen anwendbar ist, war im Zulassungsverfahren hinreichend klärbar und begründet keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kläger tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig. Die TA Lärm ist auf die zu erwartenden Geräuschimmissionen der genehmigten Tierpension anzuwenden, weil die Einrichtung nicht als Freizeitanlage im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie anzusehen ist. Die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) überschritten werden, noch Gründe geliefert, die eine ergänzende Sonderfallprüfung erforderlich machen würden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind den Klägern als Gesamtschuldner aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet, und der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.