Beschluss
6 A 2053/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO hervorgehen.
• Fehlt für einen Teilzeitraum ein Beurteilungsbeitrag, begründet dies keinen formellen Fehler der Gesamtbeurteilung, wenn der spätere Erstbeurteiler die relevanten Leistungen aus eigener Anschauung beurteilen kann.
• Erstbeurteilungsentscheidung unterliegt einem nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum; eine abweichende Würdigung eines Beurteilungsbeitrags bedarf grundsätzlich keiner gesonderten Abweichungsbegründung (§ 9.1 Abs.2 BRL Pol).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an dienstlicher Beurteilung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO hervorgehen. • Fehlt für einen Teilzeitraum ein Beurteilungsbeitrag, begründet dies keinen formellen Fehler der Gesamtbeurteilung, wenn der spätere Erstbeurteiler die relevanten Leistungen aus eigener Anschauung beurteilen kann. • Erstbeurteilungsentscheidung unterliegt einem nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum; eine abweichende Würdigung eines Beurteilungsbeitrags bedarf grundsätzlich keiner gesonderten Abweichungsbegründung (§ 9.1 Abs.2 BRL Pol). Der Kläger focht seine dienstliche Beurteilung vom 29.10.2008 an. Er rügte formelle Fehler, weil für den Zeitraum 1.10.2005–30.9.2006 kein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden sei, sowie materielle Unplausibilität, weil der Beurteilungsbeitrag für 1.10.2006–31.5.2008 nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der Kläger war seit 2003 Posten- und Streifenbeamter in der Dienstgruppe Airport X. Vom 1.10.2006 bis 31.5.2008 war er vorübergehend bei der Leitstelle eingesetzt, danach ab 1.6.2008 wieder bei Airport X. Einer der Dienstgruppenleiter war sowohl vor als auch nach der Abordnung der spätere Erstbeurteiler. Für die Zwischenzeit fertigte ein anderer Vorgesetzter einen Beurteilungsbeitrag. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein vorangegangenes Urteil; das Gericht prüfte ausschließlich, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen. • Zulassungsrechtliche Prüfung: Aus dem Zulassungsvorbringen ergaben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Formeller Einwand gegen die Beurteilung: Nach Nr.3.6 BRL Pol dienen Beurteilungsbeiträge dazu, dem späteren Erstbeurteiler Leistungen aus Zeiträumen zu vermitteln, die er nicht selbst beobachten konnte. Hier war der spätere Erstbeurteiler jedoch bereits vor und nach der Abordnung unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers; daher war ein gesonderter Beitrag für 1.10.2005–30.9.2006 entbehrlich. • Materielle Beanstandung (Nichtberücksichtigung): Nach Nr.9.1 Abs.2 BRL Pol sind Beurteilungsbeiträge lediglich zu berücksichtigen; der Erstbeurteiler hat deren Einschätzung in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen zu setzen. Diese wertende Würdigung liegt im nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum des Beurteilers; eine gesonderte Abweichungsbegründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. • Keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler: Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erstbeurteiler den Beitrag nicht hinreichend gewürdigt hat. Insbesondere war er bereits vor der Abordnung in der Lage, auch frühere Leistungen in seine Beurteilung einzubeziehen (vgl. Nr.3.1 BRL Pol). • Rechtsfolge: Mangels Rechtsfehlern ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen; Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO und Streitwertfestsetzung aus §§40,47,52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Das Gericht folgte nicht der Behauptung des Klägers, die Beurteilung sei formell fehlerhaft wegen eines fehlenden Beurteilungsbeitrags für 1.10.2005–30.9.2006; wegen der Identität des Erstbeurteilers vor und nach der Abordnung war ein zusätzlicher Beitrag entbehrlich. Soweit der Kläger meint, der Beurteilungsbeitrag für 1.10.2006–31.5.2008 sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, liegt keine Rechtsverletzung vor, weil die Würdigung solcher Beiträge in den Bewertungsspielraum des Erstbeurteilers fällt und einer besonderen Abweichungsbegründung nicht bedarf. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.