Urteil
12 A 1193/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Planfeststellungsbeschluss wird nicht kraft Gesetzes wegen zwischenzeitlicher Verzögerungen bei der Ausführung funktionslos; maßgeblich ist der erstmalige Beginn der Durchführung des gesamten festgestellten Plans (§ 75 Abs. 4 VwVfG NRW i.V.m. Straßengesetz).
• Die aufschiebende Wirkung individueller Widersprüche wirkt nur zugunsten der jeweiligen Widerspruchsführer und begründet keine Rechte Dritter gegen die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
• Geänderte nachträgliche rechtliche Anforderungen (z. B. Umwelt- und Naturschutzrecht) führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines bereits wirksamen Planfeststellungsbeschlusses; erforderliche Änderungen sind gesondert zu prüfen oder ggf. durch Befreiung bzw. Abwägung zu lösen.
Entscheidungsgründe
Planfeststellungsbeschluss bleibt trotz langjähriger Verzögerung wirksam (Beginn maßgeblich) • Ein Planfeststellungsbeschluss wird nicht kraft Gesetzes wegen zwischenzeitlicher Verzögerungen bei der Ausführung funktionslos; maßgeblich ist der erstmalige Beginn der Durchführung des gesamten festgestellten Plans (§ 75 Abs. 4 VwVfG NRW i.V.m. Straßengesetz). • Die aufschiebende Wirkung individueller Widersprüche wirkt nur zugunsten der jeweiligen Widerspruchsführer und begründet keine Rechte Dritter gegen die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses. • Geänderte nachträgliche rechtliche Anforderungen (z. B. Umwelt- und Naturschutzrecht) führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines bereits wirksamen Planfeststellungsbeschlusses; erforderliche Änderungen sind gesondert zu prüfen oder ggf. durch Befreiung bzw. Abwägung zu lösen. Die Kläger, Eigentümer eines Grundstücks nahe der geplanten Trasse der Landesstraße L 239n, begehrten Feststellung, der Planfeststellungsbeschluss von 13.12.1976 für den dritten Bauabschnitt sei außer Kraft getreten. Über Widersprüche Dritter gegen den Plan war noch nicht entschieden. Teile der Straße wurden bereits in den 1980er/1990er Jahren gebaut, der dritte Bauabschnitt blieb aber lange zurückgestellt; seit 2000 wurden Planungen wieder aufgenommen und Haushaltsmittel angemeldet. Die Kläger rügten, die Durchführung sei über mehr als fünf Jahre unterbrochen worden und der Plan entspreche heutigen umwelt- und naturschutzrechtlichen Anforderungen nicht mehr; es fehle an einer UVP. Der Beklagte hielt dem entgegen, die Durchführung habe rechtzeitig begonnen, die Änderungen blieben im Rahmen der ursprünglichen Planung und die Widersprüche rechtfertigten keine Rechtswirkung zugunsten der Kläger. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht begründet. • Unzulässigkeit der Klage insoweit, als die Kläger geltend machen, die noch anhängigen Widersprüche hätten die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses verhindert; die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wirkt nur zugunsten der jeweiligen Widerspruchsführer (§ 80 VwGO-Grundsatz). • Wirksamkeit ab Bekanntgabe: Verwaltungsakte, einschließlich Planfeststellungsbeschlüsse, entfalten ihre Wirkungen grundsätzlich mit Bekanntgabe und nicht erst mit Unanfechtbarkeit (§§ 41, 43 VwVfG NRW). • Zur Anwendung von Fristvorschriften (§ 75 Abs. 4 VwVfG NRW u. a.): Ein Außerkrafttreten wegen Nichtbeginns der Durchführung kommt frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit in Betracht; vorliegend ist die für den Fristbeginn erforderliche Unanfechtbarkeit nicht eingetreten, weil Widersprüche noch nicht entschieden sind. • Beginn der Durchführung maßgeblich für Frist: Entscheidend ist der erstmalige Beginn der Durchführung des gesamten planfestgestellten Vorhabens; Zwischenunterbrechungen setzen die Fünfjahresfrist nicht erneut in Gang, insbesondere wenn die Teile inhaltlich zusammenhängen. • Nachträgliche Rechtsänderungen/UVP: Verschärfte nachträgliche verfahrens- oder materiellrechtliche Anforderungen führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines ehemals wirksamen Planfeststellungsbeschlusses; solche Anforderungen sind in gesonderten Verfahren oder durch Abwägung/Befreiungen zu berücksichtigen. • Funktionslosigkeit und Aufgabe des Vorhabens: Funktionslosigkeit setzt voraus, dass die Verwirklichung realistischerweise ausgeschlossen ist; bloße Zweifel genügen nicht. Eine endgültige Aufgabe durch den Vorhabenträger hätte zudem die ausdrückliche Aufhebung nach § 77 VwVfG NRW erfordert, die nicht vorliegt. • Naturschutzbelange: Die Ausweisung eines Naturschutzgebiets steht dem Plan nicht zwingend und dauerhaft entgegen; es kommen Befreiungen oder Abwägungen in Betracht (§§ 34, 69 LG NRW; § 4 LG NRW- Regelungen zur Zulassung trotz Eingriff). • Keine Anhaltspunkte für treuwidrige Verzögerung der Widerspruchsentscheidungen; Verzögerungen sind überwiegend durch planungs- und bedarfsbedingte Entscheidungen erklärbar. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, bleibt in der Sache bestehen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 13.12.1976 ist weder kraft Gesetzes außer Kraft getreten noch auf sonstige Weise funktionslos geworden. Maßgeblich war, dass mit der Durchführung des Gesamtplans bereits innerhalb der gesetzlichen Frist begonnen wurde und zwischenzeitliche Unterbrechungen die Fünfjahresfrist des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW nicht neu in Gang setzen. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtsfolgenlosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses; mögliche umwelt- oder naturschutzrechtliche Bedenken müssen in den zuständigen Verfahren oder durch geeignete Befreiungen bzw. Abwägungen geklärt werden. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.