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Beschluss

7 A 2535/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umwandlung eines Dreifamilienhauses in ein Fünffamilienhaus ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs.1 BauGB, weil bauliche Änderungen mit bauplanungsrechtlicher Relevanz vorliegen. • Bauplanungsrechtliche Relevanz liegt vor, wenn ein Vorhaben geeignet ist, ein Bedürfnis nach verbindlicher Bauleitplanung hervorzurufen; maßgeblich ist eine typisierende, verallgemeinernde Betrachtungsweise. • Ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandschutz besteht außerhalb gesetzlicher Regelungen grundsätzlich nicht. • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Umwandlung in fünf Wohnungen als Vorhaben mit bauplanungsrechtlicher Relevanz • Die Umwandlung eines Dreifamilienhauses in ein Fünffamilienhaus ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs.1 BauGB, weil bauliche Änderungen mit bauplanungsrechtlicher Relevanz vorliegen. • Bauplanungsrechtliche Relevanz liegt vor, wenn ein Vorhaben geeignet ist, ein Bedürfnis nach verbindlicher Bauleitplanung hervorzurufen; maßgeblich ist eine typisierende, verallgemeinernde Betrachtungsweise. • Ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandschutz besteht außerhalb gesetzlicher Regelungen grundsätzlich nicht. • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt werden. Der Kläger beantragte die Baugenehmigung zur Umwandlung eines bestehenden Dreifamilienhauses in ein Fünffamilienhaus durch bauliche Maßnahmen wie Dachgauben und Vergrößerung von Fenstern sowie Umwidmung von Kellerräumen zu Wohneinheiten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Anspruch auf Baugenehmigung ab, weil das Vorhaben nicht plangemäß erschlossen sei und eine nach §51 Abs.1 Nr.4 BauGB erforderliche Umlegungsgenehmigung fehle. Der Kläger stellte hilfsweise Antrag auf Duldung des Fünffamilienbetriebs bis zur Herstellung der Erschließung und berief sich u.a. darauf, sein Vorhaben sei kein Vorhaben i.S.v. §29 BauGB und vom Bestandschutz gedeckt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag zur Berufung; der Kläger legte Gründe innerhalb der Frist des §124a Abs.4 VwGO vor. Streitgegenstand ist die Frage, ob die beantragte Umwandlung bauplanungsrechtlich relevant ist und ob aus Bestandschutzrechten ein Genehmigungsanspruch folgt. • Anwendbare Normen: §29, §30 BauGB; §9 Abs.1 Nr.6 BauGB; §51 Abs.1 Nr.4 BauGB; §124 VwGO. • Vorhabenbegriff: §29 Abs.1 BauGB erfasst Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Die geplanten baulichen Maßnahmen (Dachgauben, Fenstervergrößerungen, Umwidmung von Kellerräumen) sind bauliche Änderungen und damit vom Vorhabenbegriff erfasst. • Bauplanungsrechtliche Relevanz: Maßgeblich ist, ob das Vorhaben geeignet ist, ein Bedürfnis nach verbindlicher Bauleitplanung hervorzurufen und Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen sein kann. Die Umwandlung in fünf Wohnungen ist bauplanungsrechtlich relevant, weil die Zahl der Wohnungen städtebauliche Auswirkungen haben kann (Wohndichte, Versiegelung, Stellplätze, Dimensionierung des Verkehrsraums). • Typisierende Betrachtungsweise: Bei der Beurteilung ist nicht auf den Einzelfall abzustellen, sondern auf eine verallgemeinernde Typisierung; eine personenbezogene Betrachtung des Nutzerverhaltens ist nicht maßgeblich. • Bestandschutz: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass außerhalb der gesetzlichen Regelungen kein Anspruch aus eigentumsrechtlichem Bestandschutz auf Zulassung eines Vorhabens besteht; damit rechtfertigt Bestandschutz keinen Anspruch auf die beantragte Genehmigung. • Duldungsanspruch: Ein vorbeugender Duldungsanspruch besteht nicht, zumal der Kläger keinen Anspruch auf die Baugenehmigung hat und nicht darlegt, aus welchen Rechtsgründen ein Duldungsanspruch folgen sollte. • Zulassung der Berufung: Die vom Kläger vorgebrachten Gründe begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt rechtskräftig. Die beantragte Umwandlung in ein Fünffamilienhaus ist als Vorhaben im Sinne des §29 BauGB mit bauplanungsrechtlicher Relevanz anzusehen, weil die Erhöhung der Wohnungsanzahl städtebauliche Auswirkungen (Wohndichte, Versiegelung, Verkehr) haben kann. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zu; auch aus eigentumsrechtlichem Bestandschutz ergibt sich kein Anspruch auf Zulassung des Vorhabens außerhalb der gesetzlichen Regelungen. Ein hilfsweiser Duldungsanspruch wurde ebenfalls nicht bejaht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 15.000,00 Euro festgesetzt.