Beschluss
12 E 971/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe war unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 S.1 ZPO).
• Für die Prüfung des §6 Abs.2 S.5 BVFG ist ein objektiver Maßstab maßgeblich; eine subjektive Befürchtung genügt nicht.
• Behauptungen, die Tatsachen aus der Zeit vor dem erstinstanzlichen Bescheid betreffen und nicht vorher geltend gemacht wurden, sind unbeachtlich, wenn sie unsubstantiiert bleiben.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht und objektiver Prüfung nach §6 Abs.2 S.5 BVFG • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe war unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 S.1 ZPO). • Für die Prüfung des §6 Abs.2 S.5 BVFG ist ein objektiver Maßstab maßgeblich; eine subjektive Befürchtung genügt nicht. • Behauptungen, die Tatsachen aus der Zeit vor dem erstinstanzlichen Bescheid betreffen und nicht vorher geltend gemacht wurden, sind unbeachtlich, wenn sie unsubstantiiert bleiben. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren im Zusammenhang mit der Anwendung von §6 Abs.2 S.5 BVFG. Das Verwaltungsgericht hat PKH versagt mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin rügt dies in der Beschwerde und trägt vor, dass bis 1978 bei Bekenntnis zum Deutschtum in der ehemaligen Sowjetunion noch erhebliche Nachteile, etwa Freiheitsstrafen oder Ansiedlungsverbote, gedroht hätten. Das Verwaltungsgericht und der Senat verweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ab etwa 1965 keine derartigen Gefährdungslagen mehr objektiv bestanden hätten. Die Klägerin hat hierfür keine stützenden Belege vorgelegt. Der Senat schließt sich der Beurteilung des Verwaltungsgerichts an und weist die Beschwerde zurück. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 VwGO i.V.m. §114 S.1 ZPO bietet. • Das Verwaltungsgericht hat seine Erwägungen überzeugend dargelegt; der Senat nimmt gemäß §122 Abs.2 S.3 VwGO darauf Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. • Zur materiell-rechtlichen Frage des Wiederaufgreifens wurde nichts Entscheidendes vorgebracht; beanstandete Verfahrensfehler betreffen allenfalls die Unzeitigkeit eines Urteils. • Zur Anwendung des §6 Abs.2 S.5 BVFG ist ein objektiver Maßstab anzulegen; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass ab etwa 1965 keine an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfende Gefährdungslage mehr bestand. • Behauptungen der Klägerin zu Nachteilen bis 1978 sind entweder irrelevant, weil sie Tatsachen betreffen, die schon bei Erstbescheid bestanden und nicht nach §51 VwVfG geändert wurden, oder unsubstantiiert und damit unbeachtlich. • Mangels konkreter und belegter Anhaltspunkte für eine Gefährdungslage rechtfertigt der Vortrag der Klägerin keine andere rechtliche Bewertung. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§154 Abs.2, 166 VwGO i.V.m. §127 Abs.2 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt bestehen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klägerin hat für ihre Behauptungen zu einer angeblich bis 1978 bestehenden Gefährdungslage in der ehemaligen Sowjetunion keine substantiierten Belege vorgelegt; maßgeblich ist ein objektiver Maßstab, wonach der Schutzbedarf bereits ab etwa 1965 entfiel. Folglich rechtfertigen die vorgetragenen Umstände keine andere Entscheidung. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.