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Urteil

3 A 1776/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können durch Gesetz von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden; die nachträgliche Erhebung einer Verordnungsregelung in Gesetzesrang kann verfassungsgemäß sein. • Eine gesetzliche Rückwirkung, die auch abgewickelte Tatbestände erfasst, ist unter engen Voraussetzungen zulässig, wenn kein schützenswertes Vertrauen bestand oder überwiegende Gemeinwohlinteressen dies rechtfertigen. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch einen pauschalen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht grundsätzlich verletzt, sofern das Maß des medizinisch Gebotenen gewahrt und angemessene Härtefallregelungen vorgesehen sind. • Ein individueller Anspruch auf Beihilfe besteht nicht, wenn die gesetzlichen Ausnahmeregelungen (z. B. Begleitmedikation, Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen) nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Beihilfe: Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch rückwirkendes Gesetz zulässig • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können durch Gesetz von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden; die nachträgliche Erhebung einer Verordnungsregelung in Gesetzesrang kann verfassungsgemäß sein. • Eine gesetzliche Rückwirkung, die auch abgewickelte Tatbestände erfasst, ist unter engen Voraussetzungen zulässig, wenn kein schützenswertes Vertrauen bestand oder überwiegende Gemeinwohlinteressen dies rechtfertigen. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch einen pauschalen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht grundsätzlich verletzt, sofern das Maß des medizinisch Gebotenen gewahrt und angemessene Härtefallregelungen vorgesehen sind. • Ein individueller Anspruch auf Beihilfe besteht nicht, wenn die gesetzlichen Ausnahmeregelungen (z. B. Begleitmedikation, Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen) nicht erfüllt sind. Der Kläger, Versorgungsempfänger mit 70% Bemessungssatz, beantragte Beihilfe für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel "Prostagutt forte" (Aufwendungen 225,30 €). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) lehnte die Beihilfe mit Verweis auf § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW ab; Widerspruch und Klage blieben erfolglos erstinstanzlich teilweise erfolgreich. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land zur Gewährung einer Beihilfe von 157,71 €, weil es die entsprechende Verordnungsregelung für unwirksam hielt. Das beklagte Land legte Berufung ein und berief sich auf das Gesetz vom 17. Februar 2009, das § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW rückwirkend in Gesetzesrang erhob und den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel regelt. Der Kläger berief sich auf seine individuelle Arzneimittelunverträglichkeit und ärztliche Stellungnahmen; er beantragte Beihilfe als Härtefall. Streitpunkt ist, ob das Arzneimittel beihilfefähig ist und ob die rückwirkende gesetzliche Erhebung und der Ausschluss verfassungs- und beihilferechtlich zulässig sind. • Rechtliche Grundlage: Das Gesetz vom 17.2.2009 hat § 4 Abs.1 Nr.7 und Anlage 2 BVO NRW mit Wirkung ab 1.1.2007 in Gesetzesrang erhoben; dies greift auch auf im Jahr 2007 entstandene Aufwendungen durch. • Normen/Grundsätze: Anwendung von §§ 3 Abs.1 Nr.1, 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW; Relevanz des Alimentationsgrundsatzes/Art.33 Abs.5 GG, Fürsorgepflicht, Art.3 Abs.1 GG, Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot. • Rückwirkung und Verfassungsmäßigkeit: Die nachträgliche Erhebung in Gesetzesrang genügt den Anforderungen der Normenklarheit; eine echte Rückwirkung ist zwar grundsätzlich problematisch, kann aber gerechtfertigt sein, weil kein schützenswertes Vertrauen auf die Ungültigkeit der Verordnungsregelung bestand und überwiegende fiskalische sowie rechtssichernde Gemeinwohlinteressen die Rückwirkung tragen. • Fürsorgepflicht und Alimentation: Beihilfe ist Ergänzung zur Eigenvorsorge; der Dienstherr ist nicht verpflichtet, jede Aufwendung zu erstatten. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist zulässig, solange das Maß des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten und hinreichende Ausnahmeregelungen für Härtefälle vorgesehen sind. • Geringfügigkeit und Sachgesetzlichkeit: Die durchschnittlichen Mehrbelastungen (ca. 125 €/Jahr) sind typischerweise geringfügig; dieser Aspekt rechtfertigt eine Systementscheidung des Gesetzgebers zugunsten fiskalischer Sparsamkeit. • Härtefall- und Ausnahmeregelungen: Das Gesetz und die Anlage 2 sowie Verwaltungsvorschriften sehen Ausnahmen vor (Begleitmedikation, Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen, klinische Erprobung, Einzelfallentscheidungen durch das Finanzministerium); diese sind verfassungsgemäß und ermöglichen Individualanträge. • Anwendung auf den Einzelfall: Das verordnete Präparat des Klägers war Hauptmedikation (Substitut) und fällt nicht unter die Ausnahmen (nicht Begleitmedikation, nicht als Therapiestandard bei schwerwiegender Erkrankung ausgewiesen); auch der Kostenvergleich zu verschreibungspflichtigen Alternativen greift nicht, weil die Wirkstoffe nicht in den genannten indikationsbezogenen Ausnahmelisten enthalten sind. • Rechtsfolge: Die Bescheide des LBV sind rechtmäßig; der erstinstanzliche Anspruch des Klägers wurde zu Unrecht bejaht. Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision sind begründet. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Das OVG bestätigt die Wirksamkeit der rückwirkend in Gesetzesrang erhobenen Regelung, wonach nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, und stellt klar, dass dieser Ausschluss verfassungsrechtlich zulässig ist, weil das Maß des medizinisch Gebotenen gewahrt bleibt und hinreichende Härtefallregelungen vorhanden sind. Für den konkreten Fall trifft dies zu: das verordnete Präparat ist nicht durch die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände gedeckt, sodass kein Anspruch auf Erstattung besteht. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wird nicht zugelassen.