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Beschluss

13 E 1222/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streit um die Verkehrsfähigkeit in der Verkehrsfähigkeit beschränkter Lebensmittel kann bei der Streitwertbemessung auf die Grundsätze arzneimittelrechtlicher Zulassungsverfahren zurückgegriffen werden. • Bei Zulassungs- oder Feststellungsverfahren, die einem positiven behördlichen Entscheid bedürfen, ist der Jahresgewinn als Grundlage der Streitwertfestsetzung heranzuziehen; der Senat verwendet hierfür pauschal einen Streitwert von 50.000 Euro, soweit keine individuellen Angaben eine Abweichung begründen. • Für die Streitwertbemessung ist auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen; Umsatz oder bestehende Verfahren sind dafür unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Verkehrsfähigkeit beschränkter Lebensmittel und Anlehnung an Arzneimittelrecht • Bei Streit um die Verkehrsfähigkeit in der Verkehrsfähigkeit beschränkter Lebensmittel kann bei der Streitwertbemessung auf die Grundsätze arzneimittelrechtlicher Zulassungsverfahren zurückgegriffen werden. • Bei Zulassungs- oder Feststellungsverfahren, die einem positiven behördlichen Entscheid bedürfen, ist der Jahresgewinn als Grundlage der Streitwertfestsetzung heranzuziehen; der Senat verwendet hierfür pauschal einen Streitwert von 50.000 Euro, soweit keine individuellen Angaben eine Abweichung begründen. • Für die Streitwertbemessung ist auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen; Umsatz oder bestehende Verfahren sind dafür unbeachtlich. Der Kläger rügte die vom Verwaltungsgericht Köln festgesetzte Höhe des Streitwerts in einem Verfahren, in dem es um die Feststellung der Verkehrsfähigkeit bzw. die Zulassung eines als Lebensmittel oder möglicherweise Arzneimittel zu qualifizierenden Produkts ging. Das Verfahren war aus einem 2000 vorgerichtlich begonnenen Verfahren abgespaltet. Der Kläger machte Einwände gegen die Bemessung geltend und verlangte eine Herabsetzung des Streitwerts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, welche Bemessungsgrundsätze auf solche Feststellungs- und Zulassungsstreitigkeiten anzuwenden sind und ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Höhe zu beanstanden ist. Entscheidend war, ob für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der pauschalierte Jahresgewinn herangezogen werden darf und welcher Zeitpunkt für die Bemessung maßgeblich ist. Die Vorinstanz hatte den Streitwert auf 40.000 Euro festgesetzt; der Senat hält grundsätzlich 50.000 Euro für angemessen, bestätigte hier jedoch die frühere pauschalierende Grundlage. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. • Bei Streitigkeiten, die auf eine behördliche Entscheidung zur Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln zielen, ist die Situation strukturell mit arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren vergleichbar; daher können die dortigen Grundsätze der Streitwertbemessung herangezogen werden. • Gemäß § 52 Abs. 1 GKG hat das Gericht Ermessensspielraum; der Senat übt dieses regelmäßig dahin aus, dass bei Zulassungsstreitigkeiten ein pauschalierter Jahresreingewinn zugrunde gelegt wird, soweit nicht konkrete, individuelle Angaben des Klägers eine abweichende Festsetzung rechtfertigen. • Der Senat orientiert sich dabei pauschal an einem verzehnfachten Betrag des Auffangstreitwerts; historisch führte dies von bislang 4.000 Euro Auffangstreitwert zu einem pauschalierten Jahresgewinn von zunächst 40.000 Euro, sodann zur Anpassung auf 50.000 Euro als gegenwärtige Pauschale. • Für die Streitwertbemessung ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers in dem betreffenden Verfahren, nicht bereits erzielte Umsätze, mögliche künftige Gewinne nach behördlicher Entscheidung oder die Existenz gleichgelagerter Verfahren. • Vor diesem Hintergrund ist die im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht gewählte Festsetzung auf 40.000 Euro nicht zu beanstanden; die pauschalierende Bewertung des wirtschaftlichen Interesses bleibt damit bestehen. • Das Verfahren ist gebührenfrei und es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anwendung arzneimittelrechtlicher Streitwertgrundsätze bei Streitigkeiten um Verkehrsfähigkeit beschränkter Lebensmittel und legt als pauschalierenden Maßstab einen Jahresgewinn zugrunde; in der vorliegenden Angelegenheit bleibt es bei einem pauschalierten Streitwert, der sich aus dem früheren Auffangstreitwert ergab und hier mit 40.000 Euro festgesetzt wurde. Individuelle Angaben des Klägers hätten eine abweichende Bewertung erfordert, wurden aber nicht vorgetragen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und der Beschluss ist unanfechtbar.