Beschluss
13 E 1223/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Begehr der behördlichen Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit in der Verkehrsfähigkeit beschränkter Lebensmittel kann bei der Streitwertbemessung auf die Grundsätze der Arzneimittelzulassung zurückgegriffen werden.
• Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlich vergleichbaren Verfahren ist regelmäßig ein pauschalierter Jahresreingewinn; der Senat hält derzeit 50.000 Euro als geboten und ausreichend.
• Zur Bemessung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen; tatsächliche Umsätze oder parallele Verfahren sind dafür unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Verkehrsfähigkeit beschränkter Lebensmittel an Arzneimittelbemessung anlehnen • Bei Begehr der behördlichen Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit in der Verkehrsfähigkeit beschränkter Lebensmittel kann bei der Streitwertbemessung auf die Grundsätze der Arzneimittelzulassung zurückgegriffen werden. • Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlich vergleichbaren Verfahren ist regelmäßig ein pauschalierter Jahresreingewinn; der Senat hält derzeit 50.000 Euro als geboten und ausreichend. • Zur Bemessung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen; tatsächliche Umsätze oder parallele Verfahren sind dafür unbeachtlich. Der Kläger rügte die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Köln und beschwerte sich gegen die im Verwaltungsgerichtsentscheid getroffene Wertfestsetzung. Streitgegenstand war die begehrte behördliche Feststellung zur Verkehrsfähigkeit eines in der Verkehrsfähigkeit beschränkten Produkts, wobei sich die Abgrenzung zum Arzneimittel aufdrängte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob für die Streitwertbemessung bei solchen Anträgen die Grundsätze der Streitwertbemessung bei der Zulassung von Arzneimitteln heranzuziehen sind. Der Senat erläuterte seine Praxis, bei zulassungsähnlichen Verfahren pauschal einen Jahresreingewinn zugrunde zu legen und nannte einen derzeitigen Orientierungswert. Im vorliegenden Fall war der vorinstanzlich festgesetzte Streitwert zu prüfen, wobei auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung abzustellen war. Der Kläger konnte keine individuellen Umstände darlegen, die eine abweichende Festsetzung rechtfertigten. • Strukturelle Vergleichbarkeit: Sowohl die Zulassung eines Arzneimittels als auch die behördliche Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittelprodukts erfordern eine positive behördliche Entscheidung; daher sind die Streitwertgrundsätze der Arzneimittelzulassung übertragbar. • Rechtliche Grundlage: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist bei der Streitwertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich; der Senat übt sein Ermessen dahin gehend aus, bei zulassungsähnlichen Verfahren einen pauschalierten Jahresreingewinn zugrunde zu legen. • Praktische Festlegung: Der Senat hat sich in früherer Rechtsprechung an einem verzehnfachten Auffangstreitwert orientiert und nennt aktuell 50.000 Euro als pauschalierten Orientierungswert; in einzelnen Fällen kann der Streitwert abweichend bemessen werden, wenn konkrete Angaben vorliegen. • Anknüpfungspunkt Zeitpunkt: Für die Bemessung ist der Zeitpunkt der Klageerhebung entscheidend; deshalb war hier auf den zum Klagezeitpunkt geltenden Auffangstreitwert abzustellen. • Unbeachtlichkeit sonstiger Umstände: Ob bereits Umsätze vorliegen oder ob ähnliche Verfahren anhängig sind, spielt bei der pauschalen Bewertung des wirtschaftlichen Interesses keine Rolle. • Ergebnis der Prüfung: Die Festsetzung des Streitwerts auf 40.000 Euro im vorliegenden Verfahren ist nicht zu beanstanden, weil keine abweichenden, individuellen Angaben vorlagen und die pauschalierende Bewertung damit gerechtfertigt war. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anwendung arzneimittelrechtlicher Streitwertgrundsätze auf Verfahren zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit beschränkter Lebensmittel und begründet die pauschalierende Festlegung auf einen Jahresreingewinn. Mangels konkret darlegbarer abweichender Umstände rechtfertigt die Lage des Streitgegenstands keine Herabsetzung des pauschalierten Wertes; daher ist die vorinstanzliche Festsetzung von 40.000 Euro sachgerecht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar.