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Beschluss

14 A 842/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 124, 124a VwGO nicht erfüllt sind. • Eine Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zuzulassen, wenn eine klärungsbedürftige Frage vorliegt, die über den Einzelfall hinaus für einen nicht überschaubaren Personenkreis Bedeutung hat; dies ist hier nicht der Fall. • Die Zweitwohnungssteuer und ihre Satzungsbegriffe (Zweitwohnung, Innehaben) sind verfassungs- und bundesrechtlich ausreichend bestimmt; eine abweichende Belastungswirkung des Melderechts zugunsten der Familie liegt hier nicht vor. • Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor, da diese keine verallgemeinerungsfähigen, die Vorinstanz tragenden Rechts- oder Tatsachensätze aufgestellt haben, mit denen das angefochtene Urteil widerspräche.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Zweitwohnungssteuerentscheidung • Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 124, 124a VwGO nicht erfüllt sind. • Eine Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zuzulassen, wenn eine klärungsbedürftige Frage vorliegt, die über den Einzelfall hinaus für einen nicht überschaubaren Personenkreis Bedeutung hat; dies ist hier nicht der Fall. • Die Zweitwohnungssteuer und ihre Satzungsbegriffe (Zweitwohnung, Innehaben) sind verfassungs- und bundesrechtlich ausreichend bestimmt; eine abweichende Belastungswirkung des Melderechts zugunsten der Familie liegt hier nicht vor. • Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor, da diese keine verallgemeinerungsfähigen, die Vorinstanz tragenden Rechts- oder Tatsachensätze aufgestellt haben, mit denen das angefochtene Urteil widerspräche. Die Klägerin, eine erwachsene Studierende, erhebt Klage gegen die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für ein im elterlichen Haushalt mitgenutztes Zimmer. Sie rügt, die Erhebung verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie Familien benachteilige, und behauptet Unbestimmtheit der Satzung sowie Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht und beruft sich auf Grundsatzfragen, Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Verfahrensfehler. Das OVG prüft ausschließlich die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 124, 124a VwGO. • Zulassungsanforderungen: Der Zulassungsantrag erfüllt die Anforderungen des § 124a Abs. 4 VwGO nicht; die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3–5 VwGO sind nicht substanziiert dargelegt. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die Klägerin formuliert keine konkret klärungsbedürftige Rechtsfrage; ihr Vorbringen zur Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG durch die Zweitwohnungssteuer genügt nicht, da die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu sog. Kinderzimmerfällen bereits geklärt hat, dass die Zweitwohnungssteuer das Familiengrundrecht nicht typischerweise oder gezielt belastet. • Divergenz zur Rechtsprechung des BVerwG: Es fehlt an der Benennung eines verallgemeinerungsfähigen, die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatzes, mit dem das angefochtene Urteil den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche. • Bestimmtheitsanforderungen an die Satzung: Die Begriffsbestimmungen der Satzung (Begriff der Zweitwohnung, Anknüpfung an das Melderecht) sind bundesrechtlich zulässig und führen nicht zu Unbestimmtheit. Die Rechtsprechung fordert für die Zweitwohnung eine Verfügungsbefugnis, für die Erstwohnung ist dies nicht erforderlich; die Satzung setzt auf melderechtliche Nutzung und ist damit verfassungsgemäß. • Verfahrensrügen: Konkrete und tatbestandsrelevante Verfahrensverstöße wurden nicht dargetan; der vorgebrachte Vortrag der Klägerin wurde in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts berücksichtigt. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Solche Zweifel liegen nicht vor, weil weder tragende Rechtsätze noch erhebliche Tatsachenfeststellungen durch schlüssige Gegenargumente hinreichend in Frage gestellt wurden. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 408 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nach §§ 124, 124a VwGO sind nicht erfüllt. Die Klägerin kann nicht darlegen, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, die zur Zulassung führen würde, und es besteht keine ausreichend belegte Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Satzungsbegriffe der Zweitwohnungssteuer sind nach Auffassung des Gerichts bestimmt genug und verstoßen nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG in der hier gerügten Weise. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wird mit 408 Euro festgesetzt.