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Beschluss

12 A 407/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Auffassung begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Fehlt substantiiertes Vorbringen zu ausländischen Passvorschriften oder Verwaltungspraxis, kann nicht angenommen werden, dass in den Passunterlagen eine relevante Bekundung der Nationalität möglich war; damit sind die Voraussetzungen für eine andere rechtliche Bewertung nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Auffassung begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Fehlt substantiiertes Vorbringen zu ausländischen Passvorschriften oder Verwaltungspraxis, kann nicht angenommen werden, dass in den Passunterlagen eine relevante Bekundung der Nationalität möglich war; damit sind die Voraussetzungen für eine andere rechtliche Bewertung nicht dargetan. Die Klägerin begehrte die Gewährung eines Aufnahmebescheids bzw. die Einbeziehung wegen behaupteter deutscher Staatsangehörigkeit. Sie legte vor, bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Herkunftsstaat (Russische Föderation) die deutsche Nationalität angegeben zu haben. Das Verwaltungsgericht verwarf diese Darlegung als unglaubhaft mit der Begründung, in russischen Inlandspässen werde seit 1995 die Nationalität nicht mehr eingetragen und das Antragsformular (Forma I P) enthalte keine Rubrik zur Nationalität mehr. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Beurteilung begründet und ob ausreichende Anhaltspunkte für eine anderslautende Verwaltungspraxis in der Russischen Föderation vorgelegt wurden. • Antrag auf Prozesskostenhilfe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; deshalb ist PKH nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen. • Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO): Das Vorbringen der Klägerin vermag keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Entscheidend ist, dass das Formular Forma I P keine Rubrik für Nationalität enthält und in russischen Inlandspässen seit 1995 keine Nationalität eingetragen wird. • Fehlendes Substantiierungsgebot: Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Verwaltungspraxis bestanden habe, wonach dennoch eine Erklärung zur Nationalität mit rechtserheblicher Wirkung zugelassen wurde. Sachdarstellungen hierzu fehlen und genügen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. • Rechtliche Relevanz weiterer Fragen: Mangels substantiiertem Vorbringen zu den Passvorschriften und der Verwaltungspraxis kommt es auf die Frage, ob eine Eintragung ein Bekenntnis i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG darstellt, nicht mehr an. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt (jeweils 5.000 Euro für die begehrten Einzelanträge) auf Grundlage der §§ 47, 52 GKG; Kostenverteilung nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, da das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet und keine substantiierten Hinweise auf eine inländische Verwaltungspraxis oder Passvorschriften vorgelegt wurden, die die behauptete Nationalitätserklärung stützen könnten. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.