Beschluss
12 A 822/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur dann erfolgreich, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
• Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen ablehnenden Verwaltungsakts besteht nur, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist; bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht.
• Die Behörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen wegen rechtskräftig bestätigter Ablehnung grundsätzlich ablehnt; es bedarf in der Regel keiner weitergehenden Ermessensabwägung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Voraussetzungen für Wiederaufgreifen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur dann erfolgreich, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen ablehnenden Verwaltungsakts besteht nur, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist; bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht. • Die Behörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen wegen rechtskräftig bestätigter Ablehnung grundsätzlich ablehnt; es bedarf in der Regel keiner weitergehenden Ermessensabwägung. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederaufnahme eines 1995 bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeverfahrens bestätigte. Streitgegenstand war, ob die Behörde nach §51 Abs.5 i.V.m. §§48,49 VwVfG das Verfahren wiederaufnehmen müsse, weil sich die Rechtslage und Rechtsprechung zum §5 BVFG geändert habe. Die Klägerin machte geltend, die damalige Ablehnung sei offensichtlich rechtswidrig gewesen und die Beklagte habe in vergleichbaren Fällen Verfahren wiederaufgenommen. Die Behörde und das Verwaltungsgericht sahen keine offensichtliche Rechtswidrigkeit und keine Pflicht zum Wiederaufgreifen. Die Klägerin legte weitere Argumente vor, u. a. Verfahrenspraxis der Behörde und Nachreichungen, die im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt wurden. Das OVG prüfte, ob Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nr.1,3,4 oder 5 VwGO vorlägen und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsvoraussetzungen nach §124 Abs.2 VwGO sind nicht erfüllt; die vorgetragenen Aspekte begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses. • Grundsatz: Aufrechterhaltung eines rechtskräftig bestätigten Ablehnungsbescheids ist nur dann unzulässig (schlechthin unerträglich), wenn besondere Umstände vorliegen wie offensichtliche Rechtswidrigkeit, Gleichheitsverstöße oder Verstöße gegen Treu und Glauben; bloße Rechtswidrigkeit bei Erlasszeitpunkt reicht nicht automatisch. • Die Entscheidung der Beklagten, das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, ist regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Ablehnung bereits rechtskräftig bestätigt wurde; deshalb bedurfte es hier keiner vertieften weiteren Ermessensabwägung. • Die frühere Rechtsauffassung und die zwischenzeitliche Rechtsprechung zum §5 BVFG rechtfertigen nicht die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids von 1995; daher fehlt die Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung auf Null. • Die von der Klägerin benannten Referenzfälle und das nachgereichte Schreiben belegen keine generelle Praxis der Beklagten, in Zweifelsfällen regelmäßig wiederaufzunehmen; die behauptete Verfahrenspraxis konnte nicht substantiiert werden. • Ein Verfahrensrüge wegen versagter Beweiserhebung greift nicht durch, weil die behauptete Praxis und deren Kausalität für die Entscheidung nicht nachgewiesen wurden. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§47,52 GKG; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des 1995 bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeverfahrens besteht, weil die Aufrechterhaltung des Bescheids nicht als schlechthin unerträglich anzusehen ist und keine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder verallgemeinerte behördliche Praxis zum Wiederaufgreifen nachgewiesen wurde. Die Behörde hat ihr Ermessen ausreichend gewürdigt, insbesondere vor dem Hintergrund der damals herrschenden Rechtsauffassung zum §5 BVFG. Mangels darlegbarer Zulassungsgründe war die Berufung nicht zuzulassen, worauf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist.